Wer kinderpornografische Inhalte besitzt, abruft oder sich verschafft, wird nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; für das Verbreiten, Zugänglichmachen und Herstellen sieht § 184b Abs. 1 StGB sechs Monate bis zehn Jahre vor. Seit dem 28.06.2024 sind beide Taten wieder Vergehen und keine Verbrechen mehr, sodass eine Einstellung gegen Auflage oder ein Strafbefehl rechtlich wieder möglich sind. Neben der Strafe drohen die Einziehung der Geräte und lange Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis.
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§ 184b StGB: die Vorschrift im Überblick
| Verbreiten, Zugänglichmachen, Herstellen (§ 184b Abs. 1 StGB) | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bei Inhalten ohne tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen in den Fällen der Nr. 1 und 4 drei Monate bis fünf Jahre |
|---|---|
| Besitz, Abruf, Besitzverschaffung (§ 184b Abs. 3 StGB) | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
| Gewerbs- oder bandenmäßig (§ 184b Abs. 2 StGB) | Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (Verbrechen) |
| Einordnung seit 28.06.2024 | Abs. 1 und Abs. 3 sind Vergehen; Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und Strafbefehl nach § 407 StPO rechtlich möglich |
| Versuch (§ 184b Abs. 4 StGB) | strafbar beim Verbreiten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und Herstellen (Nr. 3); Abruf und Besitzverschaffung sind als Unternehmensdelikt schon im Versuch vollendet |
| Einziehung (§ 184b Abs. 7 StGB) | Datenträger und Geräte, auf die sich Besitz, Weitergabe oder Herstellung beziehen, werden eingezogen |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB) | Abs. 3: fünf Jahre; Abs. 1: zehn Jahre; beim Herstellen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Ruhen bis zum 30. Lebensjahr des Opfers (§ 78b StGB) |
Was ist nach § 184b StGB strafbar?
Strafbar ist nach § 184b StGB jeder Umgang mit kinderpornografischen Inhalten, vom Herstellen über das Weitergeben bis zum bloßen Besitz. Kinderpornografisch ist ein pornografischer Inhalt, wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend darstellt (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).
Das Gesetz spricht seit 2021 von Inhalten statt von Schriften. Inhalte sind nach § 11 Abs. 3 StGB auch Daten in Speichern und Inhalte, die nur übertragen werden, etwa ein Livestream. Erfasst sind damit Fotos, Videos, Zeichnungen und computergenerierte Darstellungen. Für Besitz und Weitergabe kommt es darauf an, ob der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zeigt. Wirklichkeitsnah können auch Bilder sein, die mit KI erzeugt wurden, wenn sie für einen Betrachter wie echte Aufnahmen wirken.
Das Gesetz unterscheidet im Kern drei Gruppen:
- Verbreiten und Zugänglichmachen (Abs. 1 Nr. 1 und 2), etwa das Teilen in Chats, Foren oder Tauschbörsen oder das Hochladen in eine Cloud mit Freigabe.
- Herstellen (Abs. 1 Nr. 3) eines Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen zeigt.
- Abrufen, sich verschaffen und besitzen (Abs. 3), also Herunterladen, Speichern oder gezieltes Ansehen.
Ausgenommen sind nach § 184b Abs. 5 StGB Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher und beruflicher Pflichten dienen, zum Beispiel die Arbeit von Ermittlern, Richtern und Verteidigern mit der Akte.
Was hat die Absenkung der Mindeststrafen 2024 geändert?
Seit dem 28.06.2024 beträgt die Mindeststrafe für den Besitz drei Monate und für die Verbreitung sechs Monate Freiheitsstrafe; davor lag sie für beide bei einem Jahr. Mit dem Gesetz vom 24.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) hat der Gesetzgeber die Verschärfung von 2021 teilweise zurückgenommen.
Der Grund war praktisch: Als Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe ließen die Taten keinen Spielraum für Fälle am unteren Rand. Betroffen waren zum Beispiel Eltern oder Lehrkräfte, die ein Video aus einem Klassenchat weitergeleitet hatten, um andere zu warnen, oder Jugendliche, die Bilder Gleichaltriger verschickt hatten. Ein Verfahren konnte in solchen Fällen weder eingestellt noch durch Strafbefehl erledigt werden.
Heute sind § 184b Abs. 1 und Abs. 3 StGB wieder Vergehen. Das hat drei Folgen:
- Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage (§ 153a StPO) einstellen.
- Eine Verurteilung durch Strafbefehl ohne Hauptverhandlung ist möglich (§ 407 StPO).
- Beim Besitz kann das Gericht statt einer kurzen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängen; sie beträgt dann mindestens 90 Tagessätze (§ 47 Abs. 2 StGB).
Für Taten vor dem 28.06.2024 gilt nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz, also in aller Regel die neue Fassung.
Wie läuft ein Verfahren wegen Kinderpornografie typischerweise ab?
Die meisten Verfahren beginnen nicht mit einer Anzeige aus dem Umfeld, sondern mit einem Hinweis aus dem Netz. Häufig ist es eine Meldung des US-amerikanischen National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC), das Funde großer Plattformen an das Bundeskriminalamt weitergibt. Daneben stehen Ermittlungen gegen Tauschbörsen, Foren und Darknet-Seiten oder Zufallsfunde in anderen Verfahren. Was eine solche Meldung beweist und was nicht, erklärt der Ratgeber NCMEC-Meldung.
- Zuordnung: Das Bundeskriminalamt ermittelt über IP-Adresse, Konto oder Telefonnummer den Anschlussinhaber und gibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft am Wohnort ab.
- Durchsuchung: Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Durchsuchungsbeschluss. Die Beamten nehmen Smartphones, Computer, Festplatten und Speicherkarten mit, oft auch Geräte von Mitbewohnern.
- Auswertung: Die Datenträger werden forensisch gesichert und ausgewertet. Das dauert häufig viele Monate.
- Abschluss: Nach dem Auswertebericht entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.
Ein Verfahren dieser Art ist für Betroffene sehr belastend, gerade weil es lange dauert. In dieser Zeit entscheidet sich viel. Was bei der Durchsuchung selbst zu beachten ist, steht unter Durchsuchung wegen Kinderpornografie.
Kann ein Verfahren wegen § 184b StGB eingestellt werden?
Ja, seit der Rückstufung zum Vergehen ist eine Einstellung wieder möglich, sie ist aber kein Automatismus. Am häufigsten kommt eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Das ist der Fall, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass gerade der Beschuldigte die Dateien kannte und besitzen wollte, etwa weil mehrere Personen den Anschluss oder das Gerät nutzten.
Eine Einstellung wegen geringer Schuld oder gegen Auflage nach §§ 153, 153a StPO setzt voraus, dass die Schuld im Einzelfall gering ist und das öffentliche Interesse an der Verfolgung beseitigt werden kann. Eine Rolle spielen etwa die Zahl und Art der Dateien, die Frage, ob nur ein einzelner unaufgefordert erhaltener Inhalt gespeichert war, das Alter des Beschuldigten und seine Motivlage. Wie Staatsanwaltschaften diesen Spielraum nutzen, ist unterschiedlich. Je früher ein Verteidiger die Akte kennt und Stellung nimmt, desto eher lassen sich diese Umstände in die Entscheidung einbringen. Mehr zu den Formen der Einstellung lesen Sie unter Einstellung des Strafverfahrens.
Welche Folgen hat eine Verurteilung neben der Strafe?
Die Nebenfolgen wiegen bei § 184b StGB oft schwerer als die Strafe selbst. Die wichtigsten:
- Einziehung: Geräte und Datenträger, auf denen sich die Inhalte befanden, werden eingezogen (§ 184b Abs. 7 StGB), auch teure Computer.
- Erweitertes Führungszeugnis: Die übliche Regel, dass eine erste Geldstrafe bis 90 Tagessätze nicht im Führungszeugnis erscheint, gilt für das erweiterte Führungszeugnis nicht (§ 32 Abs. 5 BZRG). Dort steht die Verurteilung mindestens zehn Jahre (§ 34 Abs. 2 BZRG).
- Tilgung: Im Bundeszentralregister beträgt die Tilgungsfrist auch bei kleinen Strafen zehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).
- Beruf: Für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen ist eine Verurteilung ein Ausschlussgrund (§ 72a SGB VIII). Bei Beamten übermittelt die Justiz Anklage und Urteil an den Dienstherrn (§ 49 BeamtStG).
Einzelheiten zu Beruf, Beamtenstatus und Führungszeugnis erklärt der Ratgeber Kinderpornografie und Beruf.
Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie ermittelt wird?
Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder bei der Durchsuchung noch bei der Polizei noch gegenüber Arbeitgeber oder Bekannten, und lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO). Spontane Erklärungen wie „Das muss beim Surfen passiert sein“ werden protokolliert und können später schwer zu korrigieren sein.
- Keine Passwörter und PINs nennen; dazu sind Sie nicht verpflichtet.
- Nichts löschen und keine Geräte entsorgen. Das wirkt sich regelmäßig nachteilig aus und ändert an bereits gesicherten Daten nichts.
- Keine Gespräche über den Vorwurf mit Mitbewohnern oder Partnern, die später als Zeugen vernommen werden können.
- Verteidiger beauftragen, der Akteneinsicht nimmt und den Kontakt zur Staatsanwaltschaft übernimmt.
Wer merkt, dass er Hilfe braucht, kann sich unabhängig vom Verfahren an therapeutische Angebote wenden, etwa an das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“. Ob und wann das im Verfahren zur Sprache kommt, sollte mit dem Verteidiger besprochen werden.
Wie verteidigt Dr. Löw bei einem Vorwurf nach § 184b StGB?
Die Verteidigung setzt bei den Beweisen an, und die sind in diesen Verfahren fast immer digital. Dr. Löw war bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach im Sonderdezernat für Datenschutz und Cybercrime tätig und kennt die Ermittlungsabläufe aus der Sicht der Behörde. Er prüft unter anderem:
- ob die Durchsuchung auf einem ausreichenden Anfangsverdacht beruhte,
- wem Anschluss, Konto und Gerät tatsächlich zuzuordnen sind,
- ob die Dateien bewusst gespeichert wurden oder etwa nur im Cache, in Vorschaubildern oder durch automatische Downloads eines Messengers auf das Gerät gelangt sind,
- ob der Auswertebericht die Inhalte zutreffend einordnet, auch beim Alter der dargestellten Personen,
- und ob eine Einstellung oder ein Strafbefehl statt einer öffentlichen Hauptverhandlung erreichbar ist.
Ein bestimmtes Ergebnis kann kein Verteidiger zusagen. Ziel ist, dass das Verfahren so diskret und so früh wie möglich beendet wird und die Folgen für Familie und Beruf so gering wie möglich bleiben.
Fragen zu diesem Thema
Häufige Fragen
Ist Kinderpornografie seit 2024 kein Verbrechen mehr?
Besitz und Verbreitung nach § 184b Abs. 1 und 3 StGB sind seit dem 28.06.2024 wieder Vergehen, weil die Mindeststrafen auf drei bzw. sechs Monate gesenkt wurden. Gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln nach Abs. 2 bleibt ein Verbrechen mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Ist schon das Ansehen strafbar?
Strafbar ist es, einen kinderpornografischen Inhalt abzurufen, also gezielt aufzurufen, auch ohne ihn dauerhaft zu speichern (§ 184b Abs. 3 StGB). Wer unbeabsichtigt auf einen Inhalt stößt und ihn sofort schließt, handelt dagegen nicht vorsätzlich.
Muss ich mit Gefängnis rechnen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Beim Besitz ist bei Ersttätern auch eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen möglich, Freiheitsstrafen bis zwei Jahre können zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Vorhersage ist erst nach Akteneinsicht seriös möglich.
Erfährt mein Arbeitgeber von dem Verfahren?
Die Polizei informiert Arbeitgeber in der Regel nicht. Anders ist es bei Beamten, deren Dienstherr bei Anklage und Urteil informiert wird (§ 49 BeamtStG), und wenn am Arbeitsplatz durchsucht wird.
Bekomme ich meine Geräte zurück?
Geräte, auf denen sich strafbare Inhalte befanden, werden bei einer Verurteilung eingezogen (§ 184b Abs. 7 StGB). Geräte ohne Bezug zur Tat müssen zurückgegeben werden, sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Der Verteidiger kann die Herausgabe einzelner Geräte beantragen.
Wie lange dauert ein solches Verfahren?
Häufig ein Jahr oder länger, weil die forensische Auswertung der Datenträger viel Zeit braucht. Eine feste Frist gibt es nicht; beim Besitz verjährt die Tat nach fünf Jahren, wobei Ermittlungshandlungen die Verjährung unterbrechen.
Quellen
- § 184b StGB (Kinderpornographische Inhalte)
- § 11 StGB (Begriff Inhalte, Abs. 3)
- Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b StGB, BGBl. 2024 I Nr. 213
- § 47 StGB (Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen)
- § 153a StPO (Einstellung gegen Auflagen)
- § 32 BZRG (Inhalt des Führungszeugnisses)
- § 46 BZRG (Tilgungsfristen)
- § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss)
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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