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Ermittlungsverfahren

Strafverfahren gegen Ärzte: Was bedeutet es für die Approbation?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Ein Strafverfahren gegen einen Arzt kann die Approbation gefährden: Die Behörde kann ihr Ruhen anordnen, sobald wegen einer Straftat ermittelt wird, aus der sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO), und sie muss sie widerrufen, wenn sich eine solche Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit erweist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Staatsanwaltschaften und Gerichte teilen Verfahren gegen Angehörige der Heilberufe nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra Nr. 26) den Approbationsbehörden und Kammern mit. Deshalb muss die Verteidigung von Anfang an auch die berufsrechtlichen Folgen im Blick haben.

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Strafverfahren und Approbation: die Eckdaten

Ruhen der Approbation (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO)möglich schon bei eingeleitetem Strafverfahren wegen einer Tat, die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit begründen kann
Widerruf (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO)zwingend bei nachträglicher Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
Mitteilungen (MiStra Nr. 26, §§ 12 ff. EGGVG)an Approbationsbehörde und Kammer, etwa bei Anklage, Strafbefehl und Urteil
Berufsverbot (§ 70 StGB, § 132a StPO)durch das Strafgericht, vorläufig schon im Ermittlungsverfahren möglich
Typische VorwürfeAbrechnungsbetrug (§ 263 StGB), Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB), fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, unrichtige Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)

Erfährt die Approbationsbehörde von einem Ermittlungsverfahren?

Ja, in vielen Fällen. Nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra), die auf den §§ 12 ff. EGGVG beruht, teilen Staatsanwaltschaften und Gerichte Strafverfahren gegen Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe den zuständigen Behörden und Kammern mit (MiStra Nr. 26). Mitgeteilt werden insbesondere die Erhebung der Anklage, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und der Ausgang des Verfahrens, wenn die Tat Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit für den Beruf begründen kann.

Für Ärztinnen und Ärzte heißt das: Ein Verfahren bleibt selten auf die Strafjustiz beschränkt. Zuständig für die Approbation sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, für berufsrechtliche Fragen die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Ein frühes Ende des Verfahrens, etwa durch Einstellung vor Anklage, verringert auch die Wahrscheinlichkeit berufsrechtlicher Folgen.

Wann kann die Approbation ruhen oder widerrufen werden?

Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO). Während des Ruhens darf der Arzt nicht praktizieren. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen entfallen.

Der Widerruf ist zwingend, wenn nachträglich die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit wegfällt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Unwürdig ist nach der Rechtsprechung, wer durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für den Beruf unabdingbar ist; unzuverlässig, wer keine Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Die Behörde stützt sich dabei häufig auf die Feststellungen des Strafurteils oder Strafbefehls. Auch deshalb kann es sinnvoll sein, einen Strafbefehl mit belastenden Feststellungen nicht einfach rechtskräftig werden zu lassen.

Welche Strafverfahren gegen Ärzte sind typisch?

  • Abrechnungsbetrug: Abrechnung nicht oder nicht so erbrachter Leistungen gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung oder Privatpatienten, nach § 263 StGB, bei Serien als besonders schwerer Fall.
  • Korruption im Gesundheitswesen: Vorteile für Verordnungen oder Zuweisungen (§§ 299a, 299b StGB), siehe Korruption.
  • Behandlungsfehler: fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, oft nach Anzeige von Patienten oder Angehörigen.
  • Unrichtige Gesundheitszeugnisse: Atteste, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Impfnachweise (§ 278 StGB).
  • Betäubungsmittel: Verschreibungen außerhalb des medizinisch Begründeten.
  • Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB).

Bei Abrechnungsvorwürfen beginnen Verfahren häufig mit einer Durchsuchung der Praxis. Patientenunterlagen sind bei Ärzten zwar grundsätzlich vor Beschlagnahme geschützt, dieser Schutz entfällt aber, wenn der Arzt selbst beschuldigt ist. Wie man sich bei einer Durchsuchung verhält, steht unter Hausdurchsuchung.

Wie hängen Strafverfahren und Berufsrecht zusammen?

Strafverfahren, Approbationsverfahren und berufsgerichtliches Verfahren laufen getrennt, beeinflussen sich aber gegenseitig. Die Approbationsbehörde und das Berufsgericht dürfen eigene Feststellungen treffen, übernehmen in der Praxis aber häufig die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils. Ein Geständnis im Strafverfahren, um eine milde Strafe zu erreichen, kann deshalb berufsrechtlich teuer werden.

Umgekehrt hat eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die größte entlastende Wirkung. Auch eine Einstellung nach § 153a StPO enthält keine Schuldfeststellung, wird aber in der Akte als Erledigung mit Auflage sichtbar. Welche Folgen sie hat, erklärt der Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens. Die Verteidigungsstrategie muss deshalb Strafmaß und Berufsfolgen gemeinsam abwägen.

Was sollten Ärzte bei Ermittlungen tun?

Äußern Sie sich nicht zur Sache, weder gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft noch gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung, Kammer oder Patienten, bevor ein Verteidiger die Akte kennt. Informieren Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung, wenn es um Behandlungsfehler geht, und klären Sie, ob eine Strafrechtsschutzversicherung besteht.

  1. Keine Nachträge in Patientenakten nach Kenntnis von Vorwürfen; nachträgliche Änderungen sind ein eigenes Risiko.
  2. Mitarbeiter nicht zu Aussagen anleiten; sie können als Zeugen einen Zeugenbeistand erhalten.
  3. Schriftverkehr mit Behörden über den Verteidiger führen.

Dr. Löw verteidigt Ärztinnen und Ärzte und berücksichtigt dabei die Folgen für Approbation und Kassenzulassung.

Häufige Fragen

Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch die Approbation?

Nicht automatisch. Die Approbationsbehörde prüft gesondert, ob sich aus der Tat Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt. Bei schweren oder berufsbezogenen Taten wie umfangreichem Abrechnungsbetrug ist ein Widerruf aber naheliegend.

Kann die Approbation schon während der Ermittlungen ruhen?

Ja, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO erlaubt das Ruhen, sobald ein Strafverfahren wegen einer Tat eingeleitet ist, aus der sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann. Gegen die Anordnung sind Rechtsmittel möglich.

Wird die Ärztekammer über einen Strafbefehl informiert?

In der Regel ja. Nach MiStra Nr. 26 werden Kammern und Behörden über Anklagen, Strafbefehle und den Ausgang von Verfahren gegen Heilberufsangehörige unterrichtet, wenn die Tat für die Berufsausübung von Bedeutung sein kann.

Was droht bei einem Behandlungsfehler strafrechtlich?

In Betracht kommen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Viele dieser Verfahren werden mangels nachweisbaren Ursachenzusammenhangs oder nach § 153a StPO eingestellt; entscheidend sind meist Sachverständigengutachten.

Gilt das auch für Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten?

Im Grundsatz ja. Für diese Berufe gelten eigene Berufsgesetze mit vergleichbaren Regeln zu Ruhen und Widerruf, und auch sie fallen unter die Mitteilungspflichten nach MiStra Nr. 26.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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