Der Dienstherr erfährt von einem Strafverfahren gegen einen Beamten spätestens, wenn Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt wird; Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen ihm diese Schritte und das Urteil übermitteln (§ 49 Abs. 1 BeamtStG). Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, bei Bestechlichkeit im Hauptamt schon ab sechs Monaten (§ 24 BeamtStG). Unterhalb dieser Grenzen droht ein Disziplinarverfahren; nach einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO sind in Nordrhein-Westfalen nur noch bestimmte Disziplinarmaßnahmen zulässig (§ 14 LDG NRW).
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Strafverfahren und Beamtenrecht: die Eckdaten
| Mitteilung an den Dienstherrn (§ 49 Abs. 1 BeamtStG) | Anklageschrift, Antrag auf Strafbefehl, abschließende Entscheidung; Erlass und Vollzug eines Haftbefehls |
|---|---|
| Fahrlässige Taten (§ 49 Abs. 2 BeamtStG) | Mitteilung nur bei schweren Verstößen, etwa Trunkenheit im Verkehr, oder im Einzelfall |
| Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG) | vorsätzliche Tat: mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe; Bestechlichkeit im Hauptamt und Staatsschutzdelikte: mindestens sechs Monate |
| Beamte auf Probe (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) | Entlassung möglich, wenn die Tat bei Lebenszeitbeamten mindestens zur Kürzung der Dienstbezüge führen würde |
| Beamte auf Widerruf (§ 23 Abs. 4 BeamtStG) | Entlassung jederzeit möglich |
| Disziplinarmaßnahmen nach Strafe oder § 153a (§ 14 LDG NRW) | kein Verweis, keine Geldbuße, keine Kürzung des Ruhegehalts; Kürzung der Dienstbezüge nur, wenn zusätzlich erforderlich |
Muss ich als Beamter ein Strafverfahren meinem Dienstherrn melden?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens selbst zu melden, enthält das Beamtenstatusgesetz nicht. Einzelne Dienstherren und Laufbahnen sehen in Verwaltungsvorschriften oder Dienstanweisungen eigene Mitteilungspflichten vor, etwa bei Waffenträgern oder in sicherheitsempfindlichen Bereichen. Ob eine solche Pflicht besteht, sollte vor jeder Entscheidung geprüft werden.
Unabhängig davon informiert die Justiz den Dienstherrn selbst. Nach § 49 Abs. 1 BeamtStG übermitteln Gericht und Staatsanwaltschaft bei Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung; Haftbefehle sind ebenfalls mitzuteilen. Einstellungen werden übermittelt, wenn ihre Kenntnis im Einzelfall für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich ist (§ 49 Abs. 3 BeamtStG). Bei fahrlässigen Taten gelten engere Grenzen (Abs. 2). Ein Verfahren, das vor der Anklage eingestellt wird, bleibt deshalb häufig ohne Mitteilung.
Ab welcher Strafe verliert ein Beamter seinen Status?
Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes mit Rechtskraft eines Urteils, durch das ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, spielt keine Rolle. Bei Friedens-, Hoch- und Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung und bei Bestechlichkeit, die sich auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, genügt schon eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (Nr. 2).
Diese Grenze ist im Strafverfahren ein zentraler Punkt. Ob am Ende elf oder zwölf Monate stehen, entscheidet über die berufliche Existenz. Die Verteidigung muss die beamtenrechtlichen Folgen deshalb bei jeder Verständigung und bei jedem Plädoyer offenlegen; das Gericht darf sie bei der Strafzumessung berücksichtigen. Geldstrafen und Verurteilungen wegen fahrlässiger Taten führen nicht zum Verlust nach § 24 BeamtStG.
Was gilt für Beamte auf Probe und auf Widerruf?
Für Beamte auf Probe und auf Widerruf, etwa Referendare, Polizeianwärter oder Lehrkräfte in der Probezeit, sind die Folgen strenger. Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG), oder wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben (Nr. 2). Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, wobei ihnen die Beendigung des Vorbereitungsdienstes ermöglicht werden soll (§ 23 Abs. 4 BeamtStG).
Hier zählt schon das Verhalten, nicht erst eine Verurteilung. Auch ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe kann Anlass für eine Entlassung sein. Wer in der Probezeit oder im Vorbereitungsdienst ein Ermittlungsverfahren hat, sollte deshalb besonders auf eine frühe Einstellung hinarbeiten. Was bei einem Strafbefehl zu tun ist, steht unter Strafbefehl.
Schützt eine Einstellung nach § 153a StPO vor Disziplinarmaßnahmen?
Teilweise. Nach § 14 des Landesdisziplinargesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen nach einer unanfechtbaren Strafe oder nach einer Einstellung nach § 153a StPO, nach der die Tat nicht mehr verfolgt werden kann, wegen desselben Sachverhalts kein Verweis, keine Geldbuße und keine Kürzung des Ruhegehalts mehr verhängt werden. Eine Kürzung der Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Dienst bleiben dagegen möglich.
Eine Einstellung nach § 153a StPO ist also für Beamte meist günstig, aber kein vollständiger Schutz. Die Disziplinarbehörde darf den Sachverhalt selbst bewerten. Was im Strafverfahren eingeräumt wird, kann im Disziplinarverfahren verwertet werden. Wie § 153a StPO im Übrigen wirkt, steht im Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens. Für Lehrkräfte und andere Berufe mit Kinder- und Jugendbezug gelten zusätzliche Regeln zum erweiterten Führungszeugnis, siehe Eintrag im Führungszeugnis.
Was sollten Beamte bei einem Ermittlungsverfahren tun?
Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder bei der Polizei noch gegenüber Vorgesetzten, bevor ein Verteidiger die Akte kennt. Was Sie im Strafverfahren erklären, liegt später auch der Disziplinarbehörde vor. Umgekehrt gilt: Im Disziplinarverfahren haben Sie ebenfalls das Recht, sich nicht zu äußern.
- Beamtenrechtliche Folgen klären: Status, mögliche Mitteilungspflichten, Probezeit.
- Ziel festlegen: Einstellung vor Anklage, um Mitteilungen nach § 49 BeamtStG zu vermeiden.
- Strafmaß im Blick behalten: Grenzen von sechs Monaten und einem Jahr.
Dr. Löw war selbst als Staatsanwalt im öffentlichen Dienst tätig und kennt die Abläufe zwischen Justiz und Dienstbehörden. Er verteidigt Beamtinnen und Beamte mit Blick auf Strafe und Dienstrecht gleichermaßen.
Häufige Fragen
Erfährt mein Dienstherr von einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?
In der Regel nicht, weil vor einer Anklage keine Pflichtmitteilung nach § 49 Abs. 1 BeamtStG erfolgt. Einstellungen werden nur übermittelt, wenn ihre Kenntnis im Einzelfall für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich ist.
Verliere ich bei einer Bewährungsstrafe meinen Beamtenstatus?
Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ja, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Bei Bestechlichkeit im Hauptamt liegt die Grenze bei sechs Monaten.
Was droht einem Beamten auf Probe bei einem Strafbefehl?
Eine Entlassung ist möglich, wenn das Verhalten bei einem Lebenszeitbeamten mindestens zur Kürzung der Dienstbezüge führen würde, oder wenn sich der Beamte in der Probezeit nicht bewährt hat. Es kommt auf den Einzelfall an.
Ist eine Einstellung nach § 153a StPO für Beamte sinnvoll?
Häufig ja, weil sie keine Verurteilung ist und in NRW nach § 14 LDG NRW mildere Disziplinarmaßnahmen ausschließt. Schwere Maßnahmen bleiben aber möglich, und die Disziplinarbehörde kann den Sachverhalt selbst prüfen.
Gilt das auch für Bundesbeamte?
Für Bundesbeamte gelten das Bundesbeamtengesetz und das Bundesdisziplinargesetz mit vergleichbaren, aber nicht identischen Regeln. Die Grundsätze zu Mitteilungen und zum Verlust der Beamtenrechte sind ähnlich.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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