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Pflichtverteidiger

Kann man den Strafverteidiger während des Verfahrens wechseln?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Einen selbst beauftragten Wahlverteidiger können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen wechseln, weil der Anwaltsvertrag als Dienstverhältnis besonderen Vertrauens fristlos kündbar ist (§ 627 BGB). Einen Pflichtverteidiger wechseln Sie nach § 143a StPO, indem Sie einen Wahlverteidiger beauftragen, innerhalb von drei Wochen einen Anwalt Ihrer Wahl benennen, wenn Ihnen jemand anderes beigeordnet wurde, oder darlegen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.

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Verteidigerwechsel auf einen Blick

Wahlverteidigerjederzeit kündbar (§ 627 BGB); bereits entstandene Gebühren bleiben (§ 15 Abs. 4 RVG, § 628 BGB)
Pflichtverteidiger durch Wahlverteidiger ersetzen (§ 143a Abs. 1 StPO)Bestellung wird aufgehoben, wenn der neue Verteidiger die Wahl annimmt
Nicht selbst ausgewählt (§ 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO)Antrag binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellung
Vertrauen zerstört (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO)neuer Pflichtverteidiger, wenn keine angemessene Verteidigung mehr gewährleistet ist
Revision (§ 143a Abs. 3 StPO)neuer Pflichtverteidiger auf Antrag binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist
Höchstzahl (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO)nicht mehr als drei gewählte Verteidiger gleichzeitig

Wie wechselt man einen Wahlverteidiger?

Einen Wahlverteidiger wechseln Sie, indem Sie ihm das Mandat kündigen und einen neuen Anwalt beauftragen; einen Grund müssen Sie nicht nennen. Der Vertrag mit einem Anwalt ist ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, und kann deshalb jederzeit fristlos gekündigt werden (§ 627 Abs. 1 BGB). Praktisch genügt eine kurze schriftliche Erklärung an den bisherigen Anwalt.

Der neue Verteidiger zeigt seine Verteidigung bei Staatsanwaltschaft oder Gericht an, legt eine Vollmacht vor und fordert die Akte an. Der bisherige Anwalt gibt Ihre Unterlagen heraus. Sie können auch zusätzlich zu Ihrem Anwalt einen weiteren Verteidiger beauftragen, etwa für ein umfangreiches Verfahren. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf aber drei nicht übersteigen (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Verteidiger darf außerdem nicht gleichzeitig mehrere Beschuldigte derselben Tat verteidigen (§ 146 StPO); das kann bei einem Wechsel innerhalb einer Gruppe von Beschuldigten eine Rolle spielen.

Unter welchen Voraussetzungen wird ein Pflichtverteidiger ausgetauscht?

Ein Pflichtverteidiger wird nur ausgetauscht, wenn einer der Gründe des § 143a StPO vorliegt. Anders als beim Wahlverteidiger entscheidet nicht der Beschuldigte allein, sondern das Gericht, weil die Staatskasse den Anwalt zunächst bezahlt. Die wichtigsten Wege im Überblick:

SituationWegWas zu beachten ist
Sie beauftragen selbst einen anderen AnwaltAufhebung der Bestellung (§ 143a Abs. 1 StPO)Gilt nicht, wenn zu befürchten ist, dass der neue Anwalt bald niederlegt und selbst seine Beiordnung beantragt
Ihnen wurde ein Anwalt beigeordnet, den Sie nicht benannt haben, oder die Auswahlfrist war kurzAntrag auf Bestellung des Anwalts Ihrer Wahl (§ 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO)Frist drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellung; kein wichtiger Grund darf entgegenstehen
Das Vertrauensverhältnis ist endgültig zerstörtNeuer Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO)Konkrete Tatsachen nötig; bloße Unzufriedenheit oder Meinungsverschiedenheiten über die Strategie genügen in der Regel nicht
RevisionsinstanzNeuer, von Ihnen benannter Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 3 StPO)Antrag binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beim Gericht, dessen Urteil angefochten wird

Gegen die Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 143a Abs. 4 StPO). Grundlagen zur Bestellung und zur Wahl des Pflichtverteidigers erklärt der Ratgeber Pflichtverteidiger.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Anwaltswechsel?

Je früher, desto besser: Ein Wechsel im Ermittlungsverfahren ist meist unproblematisch, ein Wechsel kurz vor oder während der Hauptverhandlung kann Nachteile bringen. Der neue Verteidiger braucht Zeit, um die Akte zu lesen, die bisherige Strategie zu verstehen und mit Ihnen zu sprechen. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, bereits festgesetzte Termine zu verschieben, nur weil ein neuer Anwalt eingearbeitet werden muss.

Wenn Sie zweifeln, sprechen Sie Ihre Bedenken zuerst offen mit Ihrem Verteidiger an. Viele Konflikte beruhen auf Missverständnissen über die Strategie, etwa warum zunächst geschwiegen wird oder warum kein Beweisantrag gestellt wurde. Hilft das nicht, ist eine Zweitmeinung ein guter Zwischenschritt. Dafür sieht ein anderer Strafverteidiger die Akte durch und gibt eine Einschätzung, ohne dass sofort gewechselt werden muss. Steht die Hauptverhandlung unmittelbar bevor, sollte die Entscheidung zügig fallen.

Welche Kosten entstehen bei einem Verteidigerwechsel?

Wer einen Wahlverteidiger wechselt, muss die bis dahin entstandenen Gebühren in der Regel bezahlen, und der neue Verteidiger rechnet eigene Gebühren ab. Gebühren, die bereits entstanden sind, entfallen nicht dadurch, dass der Auftrag vorzeitig endet (§ 15 Abs. 4 RVG). Nach einer Kündigung kann der bisherige Anwalt eine seinen Leistungen entsprechende Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 BGB). Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den gesetzlichen Gebühren oder der getroffenen Vergütungsvereinbarung ab; mehr dazu im Ratgeber Kosten eines Strafverteidigers.

Bei einem Freispruch erstattet die Staatskasse die Kosten mehrerer Anwälte nur, soweit sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder ein Wechsel notwendig war (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 ZPO). Beim Pflichtverteidiger zahlt die Staatskasse zunächst beide Anwälte, bei einer Verurteilung können die Kosten aber dem Verurteilten auferlegt werden. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt Mehrkosten eines freiwilligen Wechsels oft nicht; das sollte vorher geklärt werden, siehe Rechtsschutz im Strafrecht.

Was sollten Sie beim Wechsel praktisch beachten?

Am wichtigsten ist, dass keine Frist zwischen zwei Anwälten verloren geht. Achten Sie deshalb auf diese Punkte:

  • Laufende Fristen klären, etwa für Einspruch, Berufung, Revision oder eine Stellungnahme zur Anklage. Bis der neue Verteidiger angezeigt ist, bleibt der bisherige verantwortlich.
  • Unterlagen vollständig übergeben: Ladungen, Bescheide, Ihre eigenen Notizen und Belege.
  • Akteneinsicht durch den neuen Verteidiger beantragen lassen, damit er nicht nur auf Kopien angewiesen ist.
  • Keine eigenen Erklärungen gegenüber Polizei oder Gericht in der Übergangszeit.

Dr. Löw übernimmt auch laufende Mandate, als Wahl- und als Pflichtverteidiger. Bei der Übernahme klären wir zuerst die Fristen und den Verfahrensstand, dann die Strategie.

Häufige Fragen

Muss ich meinem Anwalt einen Grund für die Kündigung nennen?

Nein. Einen Wahlverteidiger können Sie jederzeit ohne Begründung kündigen (§ 627 BGB). Beim Pflichtverteidiger entscheidet dagegen das Gericht, und für einen Austausch wegen zerstörten Vertrauens müssen Sie konkrete Gründe darlegen.

Kann ich meinen Pflichtverteidiger einfach behalten und zusätzlich einen Wahlverteidiger nehmen?

Grundsätzlich wird die Bestellung des Pflichtverteidigers aufgehoben, wenn ein Wahlverteidiger die Verteidigung übernimmt (§ 143a Abs. 1 StPO). Ausnahmen gibt es, wenn der Pflichtverteidiger zusätzlich bleiben muss, um eine zügige Durchführung eines umfangreichen oder schwierigen Verfahrens zu sichern (§ 144 StPO).

Wie viele Anwälte darf ich gleichzeitig haben?

Höchstens drei gewählte Verteidiger (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das gilt auch, wenn ein gesetzlicher Vertreter, etwa bei Jugendlichen die Eltern, selbständig Verteidiger wählt.

Bekomme ich das bereits gezahlte Honorar zurück, wenn ich wechsle?

Für Leistungen, die der bisherige Anwalt erbracht hat, nicht. Haben Sie im Voraus für einen späteren Zeitraum gezahlt, kann ein Teil zurückzuerstatten sein (§ 628 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das hängt von der Vereinbarung und dem Stand der Arbeit ab.

Kann ich den Verteidiger noch während der Hauptverhandlung wechseln?

Rechtlich ja. Praktisch muss der neue Verteidiger sich schnell einarbeiten, und das Gericht muss Termine nicht verschieben. Ein Wechsel mitten in der Verhandlung sollte deshalb gut überlegt und mit einer Zweitmeinung vorbereitet werden.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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Sie überlegen, Ihren Verteidiger zu wechseln oder möchten eine Zweitmeinung zu Ihrer Akte? Rufen Sie uns an, wir klären zuerst Fristen und Verfahrensstand.

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