Eine Rechtsschutzversicherung zahlt im Strafverfahren nur, soweit Ihr Vertrag Strafrechtsschutz enthält; nach typischen Bedingungen sind Verkehrsvergehen und Vergehen gedeckt, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, reine Vorsatzdelikte und Verbrechen dagegen nicht. Wird der Versicherte rechtskräftig wegen einer Vorsatztat verurteilt, muss er die erhaltenen Leistungen in der Regel zurückzahlen; weitergehenden Schutz bieten gesonderte Spezialstrafrechtsschutz-Verträge, deren Umfang je nach Versicherer unterschiedlich ist.
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Typische Deckung im Strafrecht
| Verkehrsvergehen | meist gedeckt; Rückforderung bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatz |
|---|---|
| Vergehen mit fahrlässiger Variante | z. B. Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB): oft zunächst gedeckt, Rückforderung bei Verurteilung wegen Vorsatz |
| Reine Vorsatzdelikte | z. B. Betrug, Diebstahl, Beleidigung: im üblichen Privatrechtsschutz meist nicht gedeckt |
| Verbrechen | Taten mit Mindeststrafe ab einem Jahr (§ 12 Abs. 1 StGB): in der Regel ausgeschlossen |
| Spezialstrafrechtsschutz | gesonderter Vertrag, oft für Unternehmen und Berufsträger, häufig auch für Vorsatzvorwürfe |
| Freie Anwaltswahl (§ 127 VVG) | Sie dürfen Ihren Verteidiger selbst wählen |
Welche Strafverfahren deckt eine normale Rechtsschutzversicherung ab?
Eine übliche Privat- oder Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt in der Regel nur Verkehrsvergehen und solche Vergehen, die das Gesetz sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung bestraft. Viele Verträge orientieren sich an den Musterbedingungen der Versicherungswirtschaft (ARB), weichen im Detail aber ab. Maßgeblich ist deshalb immer Ihr konkreter Vertrag mit den zum Zeitpunkt des Vorwurfs geltenden Bedingungen.
| Vorwurf | Typische Behandlung |
|---|---|
| Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, Trunkenheitsfahrt, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | als Verkehrsvergehen meist gedeckt, Rückforderung bei Verurteilung wegen Vorsatz |
| Körperverletzung außerhalb des Verkehrs | häufig zunächst gedeckt, weil es mit § 229 StGB eine fahrlässige Variante gibt |
| Betrug, Computerbetrug, Diebstahl, Beleidigung | im üblichen Privatrechtsschutz meist nicht gedeckt |
| Verbrechen, etwa Raub oder schwere Betäubungsmitteldelikte | in der Regel ausgeschlossen |
| Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld) | eigener Baustein, oft nur im Verkehrsbereich |
Verbrechen sind Taten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Auch die bloße Qualifikation eines Vorwurfs kann deshalb über die Deckung entscheiden.
Muss ich Leistungen der Versicherung zurückzahlen, wenn ich verurteilt werde?
Ja, wenn Sie rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt werden, sehen typische Bedingungen eine Rückzahlung der erhaltenen Leistungen vor. Das gilt auch für einen rechtskräftigen Strafbefehl, weil er einem Urteil gleichsteht. Wird dagegen nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt, bleibt es nach diesen Bedingungen bei der Deckung.
Wird das Verfahren eingestellt, etwa mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen eine Auflage nach § 153a StPO, liegt keine Verurteilung vor und damit auch keine Feststellung von Vorsatz. Viele Bedingungen knüpfen die Rückforderung ausdrücklich an eine rechtskräftige Verurteilung. Ob das bei Ihrem Vertrag so ist, sollte vor einer Zustimmung zu einer Einstellung geprüft werden. Wie sich die Einstellungsarten unterscheiden, erklärt der Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens. Für die Verteidigungsstrategie bedeutet das: Der Vorwurf, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit, hat nicht nur strafrechtliche, sondern auch finanzielle Folgen.
Was ist eine Spezialstrafrechtsschutzversicherung?
Eine Spezialstrafrechtsschutzversicherung ist ein gesonderter Vertrag, der typischerweise auch Vorwürfe abdeckt, die nur vorsätzlich begangen werden können. Sie wird vor allem von Unternehmen für Geschäftsführer und Mitarbeiter abgeschlossen, aber auch von Ärzten, Apothekern, Steuerberatern und anderen Berufsträgern, bei denen Ermittlungen zum Berufsrisiko gehören, etwa wegen Abrechnungsbetrugs, Steuerdelikten oder Umweltstraftaten.
Häufige Merkmale solcher Verträge sind die Deckung schon im Ermittlungsverfahren, die Übernahme von Honoraren aus Vergütungsvereinbarungen bis zu bestimmten Stundensätzen oder Höchstbeträgen und die Einbeziehung von Zeugenbeistand. Auch hier gilt meist: Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz können Leistungen zurückgefordert werden. Ob ein Unternehmensvertrag Ihren Fall erfasst, hängt davon ab, ob der Vorwurf mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt.
Wie läuft eine Deckungsanfrage ab?
Die Deckungsanfrage ist der Antrag an die Versicherung, die Kosten der Verteidigung zu übernehmen; Ihr Verteidiger kann sie für Sie stellen. Dafür braucht es die Versicherungsnummer, den Vorwurf aus dem Schreiben der Behörde, das Aktenzeichen und den Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat. Der Versicherer prüft dann, ob der Vorwurf vom Vertrag erfasst ist und ob der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit fällt.
- Unterlagen sammeln: Versicherungsschein, Bedingungen, Vorladung oder Anhörung.
- Anfrage stellen: möglichst früh, bevor größere Kosten entstehen.
- Zusage prüfen: Umfang, Selbstbeteiligung und etwaige Vorbehalte genau lesen.
- Bei Ablehnung: Begründung prüfen lassen; lehnt der Versicherer wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ab, muss der Vertrag ein Gutachterverfahren oder ein vergleichbares Verfahren vorsehen (§ 128 VVG).
Ein Vertrag, der erst nach dem vorgeworfenen Geschehen abgeschlossen wird, hilft für dieses Verfahren in der Regel nicht. Viele Verträge kennen außerdem Wartezeiten. Den Verteidiger dürfen Sie frei wählen (§ 127 VVG); die Versicherung kann Ihnen keinen Anwalt vorschreiben.
Was zahlt die Versicherung, wenn sie eintritt?
Wenn die Versicherung eintritt, übernimmt sie im üblichen Privatrechtsschutz in der Regel die Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, abzüglich einer etwaigen Selbstbeteiligung. Eine darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarung ist dort meist nicht gedeckt. Hinzu kommen je nach Vertrag Gerichtskosten, Kosten von Sachverständigen, die das Gericht beauftragt, und Reisekosten in bestimmten Grenzen.
Nicht versichert sind Geldstrafen, Geldauflagen nach § 153a StPO und Zahlungen an Geschädigte. Diese Beträge tragen Sie immer selbst. Wechseln Sie den Verteidiger ohne zwingenden Grund, übernimmt die Versicherung die Mehrkosten häufig nicht; siehe Strafverteidiger wechseln. Einen Überblick über Gebühren, Vergütungsvereinbarungen und Erstattung bei Freispruch gibt der Ratgeber Kosten eines Strafverteidigers. Bringen Sie Ihre Versicherungsunterlagen zum ersten Gespräch mit, dann können wir die Deckungsfrage gleich zu Beginn klären.
Häufige Fragen
Kann ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen, nachdem ich eine Vorladung bekommen habe?
Für dieses Verfahren in der Regel nicht. Maßgeblich ist, wann die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Lag sie vor Vertragsbeginn oder in einer Wartezeit, besteht für diesen Fall typischerweise kein Schutz.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Betrug?
Im üblichen Privatrechtsschutz meist nicht, weil Betrug nur vorsätzlich begangen werden kann. Ein Spezialstrafrechtsschutz, etwa über den Arbeitgeber, kann solche Vorwürfe dagegen umfassen, mit Rückforderung bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatz.
Muss ich zurückzahlen, wenn das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wird?
Nach vielen Bedingungen nicht, weil die Rückforderung an eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz anknüpft und eine Einstellung keine Verurteilung ist. Prüfen Sie das aber vor Ihrer Zustimmung anhand Ihres Vertrags.
Übernimmt die Versicherung auch eine Geldstrafe?
Nein. Geldstrafen, Geldauflagen und Schadensersatz an Geschädigte sind nicht versicherbar und werden von keiner Rechtsschutzversicherung übernommen. Versichert sind nur Kosten der Rechtsverteidigung.
Darf mir die Versicherung einen Anwalt vorschreiben?
Nein. Nach § 127 VVG dürfen Sie den Anwalt, der Ihre Interessen wahrnimmt, frei wählen. Manche Versicherer empfehlen Partneranwälte, eine Pflicht, diese zu nehmen, besteht nicht.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
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