Ja, nach § 261 StPO darf ein Gericht auch dann verurteilen, wenn die Aussage eines einzigen Zeugen das einzige belastende Beweismittel ist, sofern es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss es in dieser Lage aber alle Umstände, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen, besonders sorgfältig würdigen und in den Urteilsgründen darlegen; bleiben vernünftige Zweifel, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
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Rechtlicher Rahmen bei Aussage gegen Aussage
| Beweiswürdigung (§ 261 StPO) | freie Überzeugung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung |
|---|---|
| Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) | Gericht muss alle bedeutsamen Beweise von Amts wegen erheben |
| Glaubhaftigkeitsgutachten | Mindestanforderungen nach BGH, Urteil vom 30.07.1999, 1 StR 618/98 (BGHSt 45, 164) |
| Zweifelssatz | in dubio pro reo: verbleibende vernünftige Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten |
| Schutz des Zeugen | Bild-Ton-Aufzeichnung (§ 58a StPO), Zeugenbeistand (§ 68b StPO), Nebenklagebeistand (§ 397a StPO) |
Darf ein Gericht allein aufgrund einer Aussage verurteilen?
Ja, eine einzige belastende Zeugenaussage kann für eine Verurteilung ausreichen, wenn das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gesetz kennt keine Regel, nach der ein Vorwurf durch zwei Zeugen oder ein Sachbeweis bestätigt sein muss. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO).
Frei heißt aber nicht beliebig. Steht die Aussage des Belastungszeugen gegen die Einlassung oder das Schweigen des Angeklagten und gibt es keine weiteren wesentlichen Beweise, verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht alle Umstände gesehen und abgewogen hat, die die Entscheidung beeinflussen können. Fehlt diese Darstellung, hat eine Revision gute Ansatzpunkte. Typisch ist diese Beweislage bei Sexualdelikten und bei Gewalt im häuslichen Umfeld, wo es oft keine unbeteiligten Zeugen gibt.
Wie prüft das Gericht die Glaubhaftigkeit einer Aussage?
Das Gericht prüft nicht, ob ein Zeuge allgemein ein ehrlicher Mensch ist, sondern ob gerade diese Aussage auf tatsächlichem Erleben beruht. Die Aussagepsychologie hat dafür Kriterien entwickelt, die in der Rechtsprechung anerkannt sind:
| Prüfpunkt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Entstehung der Aussage | Wann, wem gegenüber und in welchem Zusammenhang wurde erstmals berichtet? Gab es Suggestion durch Befragungen? |
| Konstanz | Stimmen die Schilderungen im Kerngeschehen über mehrere Vernehmungen überein? Abweichungen in Randdetails sind normal. |
| Inhaltliche Qualität | Detailreichtum, Verflechtung mit Ort und Zeit, ungewöhnliche Einzelheiten, Schilderung eigener Gefühle und Gedanken |
| Motivlage | Gibt es Gründe für eine Falschbelastung, etwa Trennung, Sorgerechtsstreit oder Rache? Ein Motiv allein macht eine Aussage nicht unwahr. |
| Aussagetüchtigkeit | Konnte der Zeuge das Geschehen wahrnehmen, behalten und wiedergeben, etwa trotz Alkohol, Alter oder Erkrankung? |
| Abgleich mit objektiven Spuren | Passen Verletzungen, Nachrichten, Standortdaten und Zeitabläufe zur Schilderung? |
In der Regel beurteilt das Gericht die Glaubhaftigkeit selbst. Ein aussagepsychologisches Gutachten holt es ein, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa bei sehr jungen Kindern oder psychischen Erkrankungen. Für solche Gutachten hat der Bundesgerichtshof wissenschaftliche Mindestanforderungen aufgestellt (Urteil vom 30.07.1999, 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164): Der Sachverständige muss von der Annahme ausgehen, dass die Aussage unwahr ist, und diese sogenannte Nullhypothese erst verwerfen, wenn sie mit den erhobenen Befunden nicht mehr vereinbar ist.
Welche Rolle spielt die Ermittlungsakte?
Die Akte entscheidet in Fällen von Aussage gegen Aussage häufig mehr als jede spätere Verhandlung, weil sie die erste Aussage des Zeugen und die Umstände ihrer Entstehung festhält. Dort stehen die Strafanzeige, die polizeilichen Vernehmungsprotokolle, gegebenenfalls Aufzeichnungen nach § 58a StPO, ärztliche Befunde, Fotos, Chatverläufe und Vermerke über erste Gespräche.
Erst der Vergleich dieser Unterlagen zeigt, ob sich eine Schilderung im Laufe der Zeit verändert hat, ob Vernehmungen suggestiv geführt wurden oder ob objektive Spuren zur Aussage passen. Deshalb ist es so wichtig, dass Beschuldigte vor der Akteneinsicht nichts zur Sache sagen. Eine unbedachte eigene Aussage wird sonst Teil dieses Vergleichs. Mehr dazu in den Ratgebern Schweigerecht als Beschuldigter und Akteneinsicht im Strafverfahren. Aus seiner Zeit als Staatsanwalt weiß Dr. Löw, wie solche Akten entstehen und an welchen Stellen Lücken auftreten können.
Was bedeutet in dubio pro reo bei Aussage gegen Aussage?
Im Zweifel für den Angeklagten bedeutet, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es nach Würdigung aller Beweise nicht mit der nötigen Gewissheit von der Schuld überzeugt ist. Der Grundsatz ist keine Beweisregel, die bei jeder theoretischen Möglichkeit greift. Er gilt erst, wenn das Gericht nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel behält.
Ein Freispruch in einer solchen Lage ist keine Feststellung, dass der Zeuge gelogen hat. Er bedeutet nur, dass die Schuld nicht sicher genug bewiesen ist. Umgekehrt ist eine Verurteilung kein Urteil über den Charakter des Angeklagten, sondern über einen konkreten Tatvorwurf. Diese Unterscheidung hilft beiden Seiten, ein Urteil einzuordnen.
Wie wird verteidigt, wenn Aussage gegen Aussage steht?
Die Verteidigung prüft die Belastungsaussage mit den Kriterien, die auch das Gericht anwenden muss, und sucht gezielt nach weiteren Beweisen. Dazu gehören die genaue Auswertung aller früheren Aussagen, Beweisanträge auf Zeugen, die von der Entstehung der Aussage berichten können, die Sicherung von Chatverläufen, Standortdaten oder Zeitangaben und, wo es rechtlich geboten ist, der Antrag auf ein aussagepsychologisches Gutachten (§ 244 Abs. 2 StPO).
Dabei gilt: Der Zeuge, häufig ein mutmaßliches Opfer, hat eigene Rechte. Er kann sich eines anwaltlichen Beistands bedienen (§ 68b StPO), bei bestimmten schweren Taten als Nebenkläger einen Beistand auf Staatskosten erhalten (§ 397a StPO) und bei Sexualdelikten unter den Voraussetzungen des § 58a StPO auf Video vernommen werden. Eine sachliche Verteidigung respektiert diese Rechte. Kritische Fragen sind zulässig und notwendig, Bloßstellung ist es nicht. Wie die Beweisaufnahme vor Gericht abläuft, beschreibt die Seite Hauptverhandlung.
Häufige Fragen
Reicht eine Anzeige ohne weitere Beweise für eine Anklage?
Eine Anklage setzt hinreichenden Tatverdacht voraus, also die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Eine glaubhafte Aussage kann dafür genügen. Häufig wird ein solches Verfahren aber auch mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, gerade wenn der Beschuldigte keine unbedachten Angaben gemacht hat.
Muss bei Aussage gegen Aussage immer ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt werden?
Nein. In der Regel beurteilt das Gericht die Glaubhaftigkeit einer Aussage selbst. Ein Sachverständiger ist nötig, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Sachkunde des Gerichts übersteigen, etwa bei kleinen Kindern oder psychischen Auffälligkeiten des Zeugen.
Werde ich freigesprochen, wenn ich schweige und es keine anderen Beweise gibt?
Nicht automatisch. Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden, aber das Gericht kann trotzdem von der Belastungsaussage überzeugt sein. Entscheidend ist, ob die Aussage die strenge Prüfung besteht, die der Bundesgerichtshof verlangt.
Darf ich Kontakt zum Belastungszeugen aufnehmen, um die Sache zu klären?
Nein, davon ist dringend abzuraten. Ein solcher Kontakt kann als Einwirkung auf einen Zeugen gewertet werden und im Einzelfall sogar einen Haftgrund begründen. Alles, was den Zeugen betrifft, gehört in die Hände Ihres Verteidigers.
Wie wichtig ist die erste Aussage bei der Polizei?
Sehr wichtig. Die erste Schilderung gilt als besonders unbeeinflusst und wird mit allen späteren Aussagen verglichen. Das gilt für Zeugen ebenso wie für Beschuldigte. Deshalb sollte ein Beschuldigter erst nach Akteneinsicht entscheiden, ob er sich äußert.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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