Notwehr ist nach § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden; wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig und macht sich nicht strafbar. Geht die Verteidigung über das Erforderliche hinaus, bleibt sie nach § 33 StGB straflos, wenn sie auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht.
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Notwehr in vier Prüfschritten
| Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB) | gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf Sie oder einen anderen (Nothilfe) |
|---|---|
| Erforderlichkeit | geeignete Abwehr, und zwar die mildeste von mehreren gleich sicheren Möglichkeiten |
| Gebotenheit (§ 32 Abs. 1 StGB) | Einschränkungen z. B. bei Provokation, krassem Missverhältnis oder Angriffen von Kindern |
| Verteidigungswille | Handeln, um den Angriff abzuwehren, nicht nur aus Rache |
| Notwehrexzess (§ 33 StGB) | Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bleibt straflos |
Wann liegt eine Notwehrlage vor?
Eine Notwehrlage besteht, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf Sie oder einen anderen Menschen stattfindet. Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch einen Menschen, etwa des Körpers, der Freiheit, des Eigentums oder der Ehre. Gegenwärtig ist er, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Ein bereits beendeter Angriff berechtigt nicht mehr zur Notwehr; wer dem fliehenden Angreifer hinterherläuft und zuschlägt, verlässt den Schutz des § 32 StGB.
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn der Angreifer selbst nicht gerechtfertigt ist. Gegen eine rechtmäßige Festnahme durch die Polizei gibt es deshalb keine Notwehr. Verteidigen dürfen Sie nicht nur sich selbst, sondern auch Dritte; das nennt man Nothilfe. Die Regel steht wortgleich auch im Zivilrecht (§ 227 BGB), sodass eine gerechtfertigte Abwehr grundsätzlich auch keinen Schadensersatzanspruch des Angreifers auslöst.
Was bedeutet erforderlich und geboten?
Erforderlich ist die Verteidigung, die den Angriff sicher beendet und von mehreren gleich wirksamen Möglichkeiten die mildeste ist. Sie müssen sich nicht auf ein Mittel verlassen, dessen Erfolg zweifelhaft ist. Gegen einen überlegenen Angreifer kann deshalb auch ein Gegenstand oder ein harter Schlag erforderlich sein. Wer dagegen mit einem gezielten Stoß sicher hätte abwehren können, darf nicht gleich zu einem gefährlichen Werkzeug greifen. Einen Grundsatz, dass man immer zuerst flüchten muss, kennt das Notwehrrecht nicht.
Zusätzlich muss die Verteidigung geboten sein (§ 32 Abs. 1 StGB). Über diese Voraussetzung schränkt die Rechtsprechung das Notwehrrecht in besonderen Fällen ein:
| Fallgruppe | Folge |
|---|---|
| Sie haben den Angriff selbst provoziert | Pflicht, zunächst auszuweichen oder sich auf milde Abwehr zu beschränken |
| Krasses Missverhältnis zwischen geschütztem Gut und Verletzung des Angreifers | Notwehr kann ganz entfallen, etwa bei lebensgefährlicher Abwehr wegen einer Bagatelle |
| Angriff durch Kinder, erkennbar Betrunkene oder Verwirrte | Zunächst ausweichen oder Schutz suchen, Gegenwehr nur als letztes Mittel |
| Enge persönliche Beziehung | Nach der Rechtsprechung in bestimmten Lagen Rücksichtnahme, aber kein Zwang, schwere Gewalt hinzunehmen |
Was ist ein Notwehrexzess und bleibt er straflos?
Ein Notwehrexzess liegt vor, wenn Sie bei einer echten Notwehrlage stärker zurückschlagen, als es erforderlich war. Er bleibt nach § 33 StGB straflos, wenn die Überschreitung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht. Das Gesetz trägt damit der Erfahrung Rechnung, dass niemand in einer plötzlichen Bedrohung jede Bewegung abwägen kann.
Nicht erfasst sind Wut, Zorn oder Rachegefühle. Wer aus Ärger mehr zuschlägt als nötig, kann sich nicht auf § 33 StGB berufen. Ebenso wenig hilft die Vorschrift, wenn gar kein Angriff mehr stattfand. Hat jemand einen Angriff nur irrtümlich angenommen, etwa weil eine Bewegung bedrohlich wirkte, spricht man von Putativnotwehr. Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat entfällt dann nach herrschender Auffassung entsprechend § 16 StGB, wegen Fahrlässigkeit kann aber verfolgt werden, wenn der Irrtum vermeidbar war.
Wer muss die Notwehr beweisen?
Sie müssen Ihre Notwehr nicht beweisen; Staatsanwaltschaft und Gericht müssen sie widerlegen. Lässt sich eine Notwehrlage nach der Beweisaufnahme nicht ausschließen, ist zu Ihren Gunsten von ihr auszugehen. In der Praxis hängt trotzdem viel davon ab, welche Beweise früh gesichert werden. Nach einer Auseinandersetzung zeigen oft beide Beteiligten den jeweils anderen an, und am Ende steht häufig Aussage gegen Aussage.
- Eigene Verletzungen ärztlich dokumentieren und fotografieren lassen, auch wenn sie gering erscheinen.
- Videoaufnahmen von Lokalen, Bahnhöfen oder Verkehrsbetrieben schnell sichern lassen, sie werden oft nur kurze Zeit gespeichert.
- Zeugen mit Namen und Kontaktdaten festhalten.
- Nachrichten vor und nach dem Vorfall sichern, etwa Drohungen.
Zur Sache selbst sollten Sie gegenüber der Polizei zunächst schweigen, auch wenn Sie sich im Recht fühlen. Eine spontane Schilderung im Adrenalin des Moments enthält oft Ungenauigkeiten, die später gegen Sie verwendet werden. Warum das so ist, erklärt der Ratgeber Schweigerecht als Beschuldigter.
Wie endet ein Verfahren, wenn Notwehr vorlag?
Steht die Notwehr fest oder lässt sie sich nicht widerlegen, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein (§ 170 Abs. 2 StPO) oder das Gericht spricht frei. Eine solche Einstellung ist keine Vorstrafe und hinterlässt keinen Eintrag im Bundeszentralregister. Auch ein Notwehrexzess nach § 33 StGB führt zu einem Freispruch oder zur Einstellung.
Schwieriger sind Fälle, in denen die Notwehr nur teilweise greift, etwa weil die Abwehr zunächst gerechtfertigt war, später aber über das Erforderliche hinausging. Dann kommt es auf die genaue Abfolge an, und eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO kann eine sinnvolle Lösung sein; siehe Einstellung des Strafverfahrens. Wie der Vorwurf selbst rechtlich einzuordnen ist, erklärt die Seite Körperverletzung. Dr. Löw prüft nach Akteneinsicht, ob die Akte eine Notwehrlage stützt und welche Beweise noch fehlen.
Häufige Fragen
Muss ich vor einem Angreifer weglaufen, bevor ich mich wehre?
In der Regel nicht. Das Notwehrrecht verlangt grundsätzlich keine Flucht. Anders kann es sein, wenn Sie den Angriff selbst provoziert haben oder der Angreifer ein Kind oder erkennbar schuldlos ist; dann ist zunächst Ausweichen geboten.
Darf ich mich mit einem Messer oder Pfefferspray verteidigen?
Ein gefährliches Mittel kann erforderlich sein, wenn mildere Abwehr nicht sicher wirkt. Gegen einen unbewaffneten Angreifer wird in der Regel erwartet, den Einsatz vorher anzudrohen oder weniger gefährlich einzusetzen, soweit das ohne eigenes Risiko möglich ist. Ob das Mitführen des Gegenstands erlaubt war, ist eine eigene Frage des Waffenrechts.
Gilt Notwehr auch, wenn ich einem anderen helfe?
Ja. § 32 Abs. 2 StGB erlaubt die Abwehr eines Angriffs von sich oder einem anderen. Für diese Nothilfe gelten dieselben Grenzen der Erforderlichkeit und Gebotenheit.
Darf ich zurückschlagen, wenn ich nur beleidigt werde?
Gegen eine laufende Beleidigung ist Notwehr grundsätzlich denkbar, ein Schlag wird aber selten erforderlich oder geboten sein. Ist die Beleidigung bereits ausgesprochen, ist der Angriff beendet, und ein Schlag danach ist keine Notwehr mehr.
Ich wurde angegriffen und jetzt selbst angezeigt. Was soll ich tun?
Machen Sie keine Angaben zur Sache, sichern Sie Belege für Ihre eigenen Verletzungen und den Ablauf und lassen Sie über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Erst danach lässt sich entscheiden, wie die Notwehrlage am besten dargelegt wird.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
Sie haben sich gegen einen Angriff gewehrt und werden jetzt selbst beschuldigt? Rufen Sie uns an, bevor Sie gegenüber der Polizei etwas zum Ablauf sagen.