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Was tun bei einer Vorladung

Vorladung wegen Geldwäsche: Was tun als Beschuldigter oder Zeuge?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Eine Vorladung wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) erhalten Sie meist, weil über Ihr Konto Geld aus einem Betrug geflossen ist; schon leichtfertiges Nichterkennen der Herkunft ist mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht (§ 261 Abs. 6 StGB). Als Beschuldigter müssen Sie zur Polizei nicht hingehen und dürfen schweigen; als Zeuge müssen Sie nur erscheinen, wenn die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163 Abs. 3 StPO), und dürfen Fragen verweigern, die Sie selbst belasten würden (§ 55 StPO). Sagen Sie in keinem Fall etwas zur Sache, bevor ein Verteidiger die Akte eingesehen hat.

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Geldwäsche: Strafrahmen und Rechte im Überblick

Vorsätzliche Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2 StGB)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Versuch strafbar (Abs. 3)
Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB)Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Straffreiheit (§ 261 Abs. 8 StGB)bei freiwilliger Anzeige, bevor die Tat entdeckt war und der Täter damit rechnen musste; in den Fällen der Abs. 1 und 2 zusätzlich Sicherstellung des Gegenstands
Einziehung (§ 73c, § 76a StGB)Wertersatz für über das Konto geflossenes Geld; auch selbständig, etwa nach einer Einstellung
Zeuge bei der Polizei (§ 163 Abs. 3 StPO)Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage nur bei Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO)Zeugen dürfen Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde
Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)fünf Jahre bei § 261 Abs. 1 und Abs. 6 StGB

Bin ich als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen?

Ob Sie Beschuldigter oder Zeuge sind, steht in der Vorladung, meist schon in der Betreffzeile oder im ersten Satz. Als Beschuldigter werden Sie geladen, wenn sich der Verdacht gegen Sie selbst richtet, etwa weil Geld über Ihr Konto gelaufen ist. Für Beschuldigte gilt: Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen, und auch vor der Staatsanwaltschaft, wo Sie erscheinen müssen (§ 163a Abs. 3 StPO), dürfen Sie schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO).

Als Zeuge werden Sie geladen, wenn die Ermittler Sie für einen Wissensträger halten, zum Beispiel als Inhaber eines Kontos, auf das ein Geschädigter überwiesen hat. Zur Polizei müssen Zeugen nur kommen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Vorsicht: Bei Geldwäsche ist die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigtem dünn. Wer als Zeuge erklärt, er habe sein Konto für Zahlungen eines Bekannten zur Verfügung gestellt, liefert womöglich selbst den Anfangsverdacht. Deshalb gibt es das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Mehr dazu unter Vorladung als Beschuldigter und Vorladung als Zeuge.

Warum werde ich wegen Geldwäsche vorgeladen?

Hinter einer Vorladung wegen Geldwäsche steht meist eine Zahlung aus einer fremden Straftat, die über Ihr Konto gelaufen ist. Seit März 2021 kommt jede rechtswidrige Tat als Vortat in Betracht, also auch ein einfacher Betrug. Typische Konstellationen sind:

  • Konto für Dritte: Ein Bekannter oder eine Internetbekanntschaft bittet darum, eine Zahlung empfangen und weiterleiten zu dürfen, angeblich weil das eigene Konto gesperrt sei.
  • Finanzagent oder „Bank-Job“: Über Snapchat, Instagram oder Jobportale wird schnelles Geld für Überweisungen, Barabhebungen oder Kryptokäufe versprochen.
  • Kleinanzeigen-Betrug als Vortat: Käufer zahlen für Ware, die nie geliefert wird, auf Ihr Konto, weil Ihre Kontodaten oder Ihr Konto von Betrügern genutzt wurden.
  • Verkaufte oder überlassene Konten: Zugangsdaten, Karte oder Ausweis wurden gegen Geld weitergegeben.
  • Weiterleitungen ins Ausland: Zahlungen an Freunde oder Familie, deren Herkunft die Bank nicht nachvollziehen konnte.

Oft ist zuvor schon das Konto gesperrt oder gekündigt worden. Was dann zu tun ist, steht unter Konto gesperrt wegen Geldwäscheverdacht. Wie die Masche mit dem Bank-Job abläuft, schildert Dr. Löw im Beitrag Bank-Job auf Snapchat.

Was heißt leichtfertige Geldwäsche?

Leichtfertige Geldwäsche begeht, wer nicht erkennt, dass das Geld aus einer Straftat stammt, obwohl sich ihm das hätte aufdrängen müssen (§ 261 Abs. 6 StGB). Leichtfertigkeit ist mehr als einfache Unachtsamkeit; gemeint ist ein besonders grober Sorgfaltsverstoß. Strafbar ist das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Für viele Betroffene ist das der eigentliche Vorwurf, denn Vorsatz lässt sich oft nicht nachweisen. Die Ermittler stützen Leichtfertigkeit dann auf Indizien: ein Jobangebot ohne Vertrag, Geld von Unbekannten, das sofort bar weitergegeben werden soll, eine Provision für bloßes Weiterleiten. Ob diese Umstände im konkreten Fall wirklich so offensichtlich waren, ist die zentrale Verteidigungsfrage. Sie hängt davon ab, was Ihnen gesagt wurde, wie die Kommunikation ablief und was Sie wissen konnten. Genau deshalb sollten Sie Ihre Sicht nicht spontan schildern, denn Sätze wie „ich habe mir nichts dabei gedacht“ können den Vorwurf eher bestätigen als entkräften.

Kann ich mit einer Selbstanzeige noch straffrei werden?

Mit einer Selbstanzeige wird nur straffrei, wer die Tat freiwillig anzeigt, bevor sie entdeckt war und bevor er damit rechnen musste (§ 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB). In den Fällen des § 261 Abs. 1 und 2 StGB muss er zusätzlich die Sicherstellung des Geldes bewirken (§ 261 Abs. 8 Nr. 2 StGB). Liegt Ihnen bereits eine Vorladung vor, ist die Tat, um die es dort geht, in aller Regel entdeckt. Für diese Tat kommt die Strafbefreiung dann meist zu spät.

Anders kann es sein, wenn es weitere Vorgänge gibt, die den Behörden noch nicht bekannt sind. Ob eine Anzeige dazu sinnvoll ist, muss sorgfältig abgewogen werden, weil sie neue Vorwürfe eröffnet. Eine solche Erklärung sollte nie ohne anwaltliche Vorbereitung abgegeben werden. Den rechtlichen Hintergrund erklärt die Seite Geldwäsche.

Was sollte ich nach der Vorladung jetzt tun?

Nach der Vorladung sollten Sie zuerst schweigen, Unterlagen sichern und einen Verteidiger beauftragen. Gehen Sie so vor:

  1. Prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind und ob die Ladung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht kommt.
  2. Rufen Sie nicht bei der Polizei an, um die Sache zu erklären. Auch ein kurzes Telefonat wird vermerkt.
  3. Sichern Sie Chats, Jobanzeigen, Verträge, E-Mails und Kontoauszüge. Diese Unterlagen können Sie entlasten, wenn sie zeigen, wie Sie getäuscht wurden.
  4. Brechen Sie den Kontakt zu Auftraggebern ab und leiten Sie kein Geld mehr weiter. Sprechen Sie auch nicht mit anderen Betroffenen über eine gemeinsame Version.
  5. Beauftragen Sie einen Verteidiger, der den Termin absagt oder Sie als Zeugenbeistand begleitet (§ 68b StPO) und Akteneinsicht beantragt.
  6. Entscheiden Sie erst nach Auswertung der Akte, ob und wie Sie sich äußern.

Eine gesetzliche Frist zur Antwort auf eine polizeiliche Vorladung gibt es nicht. Reagieren Sie trotzdem vor dem genannten Termin, damit Ihr Verteidiger den Kontakt mit der Behörde übernehmen kann.

Warum ist Akteneinsicht vor jeder Aussage so wichtig?

Akteneinsicht ist so wichtig, weil erst die Akte zeigt, was die Ermittler wissen und was sie Ihnen nachweisen können. Darin stehen die Verdachtsmeldung der Bank, die Anzeige des Geschädigten, die Kontobewegungen und oft Chatverläufe. Erst damit lässt sich beurteilen, ob die Herkunft des Geldes aus einer konkreten Straftat überhaupt festgestellt ist, ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit belegt werden kann und welche Erklärung Ihnen tatsächlich hilft.

Viele Verfahren enden danach ohne Anklage, durch Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen eine Auflage (§ 153a StPO). Beachten Sie aber die Einziehung: Das über Ihr Konto geflossene Geld kann als Wertersatz von Ihnen verlangt werden (§ 73c StGB), und zwar auch dann, wenn das Verfahren nach einer Ermessensvorschrift eingestellt wird (§ 76a Abs. 3 StGB). Sie gehört deshalb in jedes Gespräch über eine Einstellung. Wie Akteneinsicht abläuft, erklärt der Ratgeber Akteneinsicht im Strafverfahren. Dr. Löw ist Fachanwalt für Strafrecht und kennt Geldwäscheverfahren aus seiner Zeit als Staatsanwalt auch von der Seite der Ermittlungsbehörde.

Häufige Fragen

Muss ich zur Vorladung wegen Geldwäsche bei der Polizei erscheinen?

Als Beschuldigter nein. Als Zeuge nur, wenn die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163 Abs. 3 StPO); das muss aus der Ladung hervorgehen. Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts müssen Sie dagegen befolgen, dürfen dort aber als Beschuldigter schweigen.

Ich wurde selbst betrogen. Bin ich trotzdem strafbar?

Möglicherweise nicht. Wer getäuscht wurde und die Herkunft des Geldes weder kannte noch leichtfertig verkannte, begeht keine Geldwäsche. Ob die Ermittler das so sehen, hängt von den Umständen ab, die Sie belegen können. Sichern Sie deshalb alle Nachrichten und lassen Sie Ihre Darstellung über einen Verteidiger einbringen.

Was droht mir bei leichtfertiger Geldwäsche?

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 261 Abs. 6 StGB). Hinzu kann die Einziehung des Wertes der über das Konto geflossenen Beträge kommen. Viele Verfahren enden ohne Anklage, eine Zusage dafür kann aber niemand geben.

Kann ich als Zeuge die Aussage verweigern?

Sie dürfen Fragen verweigern, deren Beantwortung Sie selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO). Bei Geldwäsche betrifft das oft gerade die Fragen zum eigenen Konto. Ein Zeugenbeistand hilft, das Recht richtig auszuüben.

Wie lange dauert ein Verfahren wegen Geldwäsche?

Das hängt vom Umfang ab, insbesondere davon, ob Bankunterlagen und Geschädigte im Ausland ermittelt werden müssen. Die Verjährungsfrist beträgt bei § 261 Abs. 1 und Abs. 6 StGB fünf Jahre, sie wird aber durch Ermittlungshandlungen wie die erste Vernehmung oder ihre Anordnung unterbrochen.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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