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Delikt

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff: §§ 113, 114 StGB

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB leistet, wer sich einer Diensthandlung, etwa einer Festnahme, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt widersetzt; die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer einen Polizeibeamten bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird nach § 114 StGB mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft, eine Geldstrafe ist dann nur ausnahmsweise möglich. Strafbar ist beides nur, wenn die Diensthandlung rechtmäßig war (§ 113 Abs. 3 StGB).

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§§ 113 bis 115 StGB: die Eckdaten

Widerstand (§ 113 Abs. 1 StGB)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2, § 114 Abs. 2 StGB)sechs Monate bis fünf Jahre, u. a. bei Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs oder gemeinschaftlicher Tat
Rechtmäßigkeit (§ 113 Abs. 3 StGB)Voraussetzung der Strafbarkeit; bei Irrtum über die Rechtmäßigkeit § 113 Abs. 4 StGB
Gleichgestellte Personen (§ 115 StGB)auch Hilfspersonen der Polizei sowie Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, ärztlichem Bereitschaftsdienst und Notaufnahme
Strafantragnicht erforderlich
Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)fünf Jahre
Bodycam-Aufnahmen (§ 15c Abs. 4 PolG NRW)Löschung nach zwei Wochen, außer sie werden u. a. auf Verlangen des Betroffenen zur Überprüfung benötigt

Was ist der Unterschied zwischen Widerstand und tätlichem Angriff?

Beim Widerstand nach § 113 StGB wehrt sich jemand mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen eine Vollstreckungshandlung, also gegen eine Maßnahme, mit der ein Gesetz, ein Urteil oder eine Verfügung durchgesetzt wird. Typisch sind das Losreißen bei einer Festnahme, das Sperren gegen das Anlegen von Handfesseln oder das Festklammern an einem Geländer, wenn das mit Kraft gegen die Beamten geschieht. Passives Verhalten wie Sich-fallen-Lassen oder Sitzenbleiben reicht nach der Rechtsprechung in der Regel nicht.

Der tätliche Angriff nach § 114 StGB setzt keine Vollstreckungshandlung voraus. Er erfasst jeden körperlich gegen einen Beamten gerichteten feindseligen Angriff bei irgendeiner Diensthandlung, etwa bei einer Streifenfahrt, einer Befragung oder einer Unfallaufnahme. Ein Treffer oder eine Verletzung ist nicht nötig; ein Schlag oder Tritt, der sein Ziel verfehlt, genügt. Weil § 114 StGB eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, ist die Abgrenzung zum Widerstand für die Strafe von großer Bedeutung.

Geschützt sind nach § 115 StGB auch Personen, die Polizeibeamten gleichstehen oder sie unterstützen, sowie Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not.

Warum kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme an?

Die Tat ist nach § 113 Abs. 3 StGB nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig war; das gilt beim tätlichen Angriff entsprechend, soweit es um eine Vollstreckungshandlung geht (§ 114 Abs. 3 StGB). Rechtmäßig im strafrechtlichen Sinn ist eine Maßnahme, wenn der Beamte sachlich und örtlich zuständig war, die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten hat und sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ob die Maßnahme im Nachhinein in jeder Hinsicht korrekt war, ist nicht entscheidend.

Hielt der Beschuldigte die Maßnahme irrig für rechtswidrig, kommt es darauf an, ob er den Irrtum vermeiden konnte und ob ihm zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen statt mit Gewalt zu wehren (§ 113 Abs. 4 StGB). Je nachdem kann das Gericht die Strafe mildern, von Strafe absehen oder es entfällt die Strafbarkeit. Für die Verteidigung bedeutet das: Der genaue Ablauf vor der Eskalation ist wichtig. Gab es einen Anlass für eine Identitätsfeststellung oder Durchsuchung? Wurde die Festnahme angekündigt? Wurde unmittelbarer Zwang angedroht? Auch wenn eine Maßnahme rechtswidrig war, bleibt eine dabei begangene Körperverletzung aber grundsätzlich strafbar, sofern keine Notwehr vorlag.

Welche Strafe droht bei Widerstand gegen Polizeibeamte?

Beim Widerstand reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei Ersttätern ohne Verletzungen der Beamten enden viele Verfahren mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung gegen Auflage. Beim tätlichen Angriff liegt die Untergrenze bei drei Monaten Freiheitsstrafe. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wird nach § 47 StGB aber nur verhängt, wenn besondere Umstände sie unerlässlich machen; sonst tritt an ihre Stelle eine Geldstrafe. Deshalb kommt auch bei § 114 StGB für Ersttäter eine Geldstrafe in Betracht (§ 47 Abs. 2 StGB).

Einen besonders schweren Fall mit sechs Monaten bis fünf Jahren sieht das Gesetz in der Regel vor, wenn der Täter oder ein Beteiligter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, den Beamten durch eine Gewalttätigkeit in Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder die Tat gemeinschaftlich begeht (§ 113 Abs. 2 StGB). Schon ein mitgeführtes Messer kann also den höheren Strafrahmen auslösen, auch wenn es nicht benutzt wurde. Eine Verschärfung der Strafrahmen der §§ 113 und 114 StGB ist politisch geplant, nach dem Stand vom Oktober 2026 aber nicht in Kraft.

Welche weiteren Vorwürfe kommen typischerweise hinzu?

Widerstandsvorwürfe stehen selten allein. Häufig kommen eine Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Beamten hinzu, eine Beleidigung während des Einsatzes, bei Demonstrationen oder Fußballspielen ein Landfriedensbruch. Die Beleidigung eines Beamten kann neben dem Verletzten auch der Dienstvorgesetzte anzeigen (§ 194 Abs. 3 StGB), die Körperverletzung ebenso (§ 230 Abs. 2 StGB).

Oft beginnt das Geschehen mit einem ganz anderen Anlass, etwa einer Verkehrskontrolle, einem Streit vor einem Lokal oder einem Einsatz wegen Ruhestörung. Ein Verfahren wegen Widerstands kann dann schwerer wiegen als der ursprüngliche Vorwurf. Kommt Alkohol hinzu, stellt sich die Frage der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die sich auf die Strafe auswirken kann.

Welche Bedeutung haben Bodycam-Aufnahmen?

Bodycam-Aufnahmen können entscheidend sein, weil sie den Ablauf ohne die Erinnerungslücken und Wertungen der Beteiligten zeigen. In Nordrhein-Westfalen darf die Polizei körpernah getragene Kameras offen einsetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der Beamten oder Dritter gegen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist (§ 15c Abs. 1 PolG NRW). Der Einsatz muss erkennbar gemacht und den Betroffenen mitgeteilt werden (§ 15c Abs. 3 PolG NRW).

Die Aufnahmen werden zwei Wochen nach ihrer Anfertigung gelöscht, wenn sie nicht zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder auf Verlangen der betroffenen Person zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme benötigt werden (§ 15c Abs. 4 PolG NRW). Wer der Meinung ist, die Aufnahmen könnten ihn entlasten, sollte deshalb schnell, am besten über einen Verteidiger, verlangen, dass sie aufbewahrt werden. Das gilt ebenso für Videos von Passanten oder Überwachungskameras in der Umgebung, die oft noch kürzer gespeichert werden.

Was sollten Sie nach einer Anzeige wegen Widerstands tun?

Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder am Einsatzort noch auf der Wache noch später auf eine Vorladung. Polizeibeamte sind in diesen Verfahren zugleich Geschädigte und Zeugen, ihre Berichte liegen oft schon am selben Tag vor. Eine spontane Erklärung, die von diesen Berichten abweicht, wird selten zu Ihren Gunsten gewertet. Dokumentieren Sie dagegen eigene Verletzungen sofort ärztlich und fotografisch und notieren Sie Namen von Zeugen.

Dr. Löw prüft nach Akteneinsicht, ob die Diensthandlung rechtmäßig war, ob die Berichte der Beamten in sich und untereinander stimmig sind, ob Bodycam- oder andere Videoaufnahmen existieren und ob die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs oder nur eines Widerstands vorliegen. Als ehemaliger Staatsanwalt kennt er solche Verfahren auch aus Sicht der Anklagebehörde. Ein bestimmtes Ergebnis kann er nicht versprechen. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto eher lassen sich entlastende Aufnahmen noch sichern. Wie Sie sich bei einer Festnahme verhalten, steht unter Festnahme.

Häufige Fragen

Ist Wegrennen vor der Polizei Widerstand?

Nein, bloße Flucht ist kein Widerstand im Sinne von § 113 StGB, weil keine Gewalt gegen den Beamten angewendet wird. Strafbar kann sie aus anderen Gründen sein, etwa wenn dabei jemand umgestoßen wird.

Gibt es bei einem tätlichen Angriff immer eine Freiheitsstrafe?

Das Gesetz sieht mindestens drei Monate Freiheitsstrafe vor. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist aber nur zulässig, wenn besondere Umstände sie unerlässlich machen (§ 47 StGB). Bei Ersttätern kommt deshalb auch eine Geldstrafe in Betracht (§ 47 Abs. 2 StGB).

Was ist, wenn die Polizeimaßnahme rechtswidrig war?

Dann ist der Widerstand nicht nach § 113 StGB strafbar (§ 113 Abs. 3 StGB). Eine dabei begangene Körperverletzung kann aber trotzdem strafbar sein, wenn keine Notwehrlage bestand.

Kann ich verlangen, dass Bodycam-Aufnahmen gesichert werden?

Ja. Nach § 15c Abs. 4 PolG NRW werden Aufnahmen nicht nach zwei Wochen gelöscht, wenn die betroffene Person sie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme verlangt. Das sollte schnell geschehen.

Sind auch Sanitäter und Feuerwehrleute geschützt?

Ja. Wer Hilfeleistende der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme mit Gewalt behindert oder tätlich angreift, wird nach § 115 Abs. 3 StGB wie bei §§ 113, 114 StGB bestraft.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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