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Delikt

Sachbeschädigung und Graffiti nach § 303 StGB: Strafe, Strafantrag und Schadensersatz

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Sachbeschädigung nach § 303 StGB begeht, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert, etwa durch Graffiti; die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die Tat wird nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 303c StGB). Unabhängig vom Strafverfahren haftet der Täter zivilrechtlich für den Schaden.

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Sachbeschädigung: die Eckdaten

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; Versuch strafbar
Graffiti (§ 303 Abs. 2 StGB)unbefugte, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds
Strafantrag (§ 303c StGB)erforderlich, außer bei besonderem öffentlichem Interesse
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)an Denkmälern, Grabmälern, öffentlichen Einrichtungen; bis zu drei Jahren, kein Strafantrag
Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB)bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB)u. a. Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst; bis zu fünf Jahren
Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)fünf Jahre
Privatklage (§ 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO)möglich, vorher Sühneversuch (§ 380 StPO)

Was gilt rechtlich als Sachbeschädigung?

Eine Sache ist beschädigt, wenn ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Typische Fälle sind zerkratzter Autolack, eingeschlagene Scheiben, zerstochene Reifen, abgetretene Außenspiegel oder ein zerstörtes Smartphone nach einem Streit. Zerstört ist eine Sache, wenn sie ihre Brauchbarkeit vollständig verliert. Die Sache muss fremd sein; wer sein eigenes Eigentum beschädigt, macht sich nicht nach § 303 StGB strafbar. Bei gemeinsam angeschafften Gegenständen in einer Partnerschaft ist das allerdings oft nicht so eindeutig.

Vorausgesetzt ist Vorsatz. Wer beim Einparken versehentlich ein anderes Auto beschädigt, begeht keine Sachbeschädigung; strafrechtlich relevant wird dann allenfalls das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Schon der Versuch ist strafbar (§ 303 Abs. 3 StGB). Bei Daten und Computersystemen gelten die Sonderregeln der Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB); mehr dazu unter Hacking und Datendelikte.

Ist Graffiti eine Sachbeschädigung?

Ja, in aller Regel. Seit 2005 erfasst § 303 Abs. 2 StGB ausdrücklich, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Farbe die Substanz der Wand beschädigt hat. Ein Tag an einer Hauswand, ein besprühter Zug oder ein bemalter Stromkasten fällt darunter. Nicht erfasst sind Veränderungen, die sich leicht und rückstandslos entfernen lassen, etwa mit Wasser abwaschbare Kreide.

Graffiti an Bahnen, Brücken, Denkmälern oder öffentlichen Gebäuden kann zugleich eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB sein, die mit bis zu drei Jahren bestraft wird und keinen Strafantrag erfordert. Ermittlungen wegen Graffiti betreffen häufig Serien: Die Polizei vergleicht Schriftzüge und ordnet einem Beschuldigten mehrere Taten zu, nachdem bei einer Durchsuchung Skizzenbücher, Farbdosen oder Fotos auf dem Handy gefunden wurden. Hier lohnt sich ein genauer Blick darauf, welche Taten wirklich belegt sind.

Braucht es für eine Sachbeschädigung einen Strafantrag?

Grundsätzlich ja. Die Sachbeschädigung ist ein relatives Antragsdelikt: Sie wird nur verfolgt, wenn der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt, oder wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht (§ 303c StGB, § 77b StGB). Ein solches Interesse wird zum Beispiel bei Serien, hohen Schäden oder Taten mit politischem Hintergrund angenommen.

Wird der Schaden ersetzt, nehmen viele Geschädigte ihren Strafantrag zurück. Das Verfahren ist dann einzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Wie die Rücknahme abläuft und wer dann die Verfahrenskosten trägt, erklärt der Ratgeber Anzeige zurückziehen. Kein Strafantrag ist bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB), der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB) und der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, etwa von Polizei- oder Rettungsfahrzeugen (§ 305a StGB), erforderlich.

Welche Strafe droht bei Sachbeschädigung?

Bei einer ersten Sachbeschädigung mit überschaubarem Schaden enden die meisten Verfahren mit einer Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO, oft verbunden mit der Auflage, den Schaden wiedergutzumachen. Kommt es zu einer Verurteilung, ist eine Geldstrafe die Regel. Freiheitsstrafen werden vor allem bei Serien, hohen Schäden oder einschlägigen Vorstrafen verhängt. Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint bei einer ersten Verurteilung nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die bei Graffiti und Vandalismus einen großen Teil der Beschuldigten ausmachen, gilt häufig das Jugendstrafrecht. Statt einer Strafe stehen dann Weisungen wie Arbeitsstunden oder die Beseitigung des Schadens im Vordergrund, oder die Staatsanwaltschaft sieht nach § 45 JGG von der Verfolgung ab.

Wie wird eine Sachbeschädigung nachgewiesen?

Viele Sachbeschädigungen geschehen ohne direkte Zeugen, etwa nachts an geparkten Autos oder Hauswänden. Die Ermittler stützen sich dann auf Videoaufnahmen von Überwachungskameras, Dashcams oder Türklingeln, auf Spuren wie Fingerabdrücke oder DNA an Scheiben und Werkzeugen und auf Funde bei einer Durchsuchung. Bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder früheren Partnern beruht der Verdacht dagegen oft allein darauf, dass der Beschuldigte ein Motiv gehabt haben könnte. Ein Motiv ersetzt aber keinen Beweis.

Auch die Schadenshöhe ist zu prüfen. Sie ergibt sich meist aus einem Kostenvoranschlag oder einer Rechnung, die der Geschädigte vorlegt. Vorschäden, ohnehin geplante Reparaturen oder überhöhte Pauschalen sind keine Seltenheit. Die Höhe des Schadens spielt für die Strafzumessung, für die Frage des öffentlichen Interesses und für die Wiedergutmachung eine Rolle. Dr. Löw prüft deshalb nicht nur, ob die Tat nachgewiesen ist, sondern auch, ob der behauptete Schaden belegt ist.

Muss ich den Schaden auch nach einer Einstellung bezahlen?

In der Regel ja. Strafverfahren und Schadensersatz sind getrennt. Wer eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden, unabhängig davon, ob das Strafverfahren eingestellt wird. Bei Graffiti umfasst der Schaden die Kosten einer fachgerechten Reinigung, die bei empfindlichen Fassaden oder Zügen hoch sein können. Bei Minderjährigen kommt eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht (§ 832 BGB).

Für das Strafverfahren ist eine frühe Schadenswiedergutmachung oft der wirksamste Hebel: Sie kann zur Rücknahme des Strafantrags, zu einer Einstellung oder im Urteil zu einer Strafmilderung nach § 46a StGB führen. Mehr dazu unter Täter-Opfer-Ausgleich. Sie sollte aber über den Verteidiger laufen und schriftlich festgehalten werden, damit sie zugleich die strafrechtliche Seite erledigt.

Was sollten Sie nach einer Anzeige wegen Sachbeschädigung tun?

Machen Sie keine Angaben zur Sache bei der Polizei und füllen Sie im Anhörungsbogen nur die Angaben zur Person aus, wie unter Anhörungsbogen erklärt. Nehmen Sie nicht selbst Kontakt zum Geschädigten auf, um die Sache zu regeln, bevor Sie wissen, was in der Akte steht. Ein unbedachtes Angebot kann als Geständnis verstanden werden, auch wenn der Vorwurf in der Höhe oder in der Sache nicht stimmt.

Dr. Löw prüft nach Akteneinsicht, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt, ob die Tat nachgewiesen ist, ob sie wirklich vorsätzlich war und ob der behauptete Schaden plausibel ist. Je nach Lage strebt er eine Einstellung an, gegebenenfalls verbunden mit einer abgestimmten Schadensregulierung. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand zusagen. Bei Sachbeschädigungen bestehen aber wegen des Antragserfordernisses und der Möglichkeit der Wiedergutmachung oft gute Chancen, das Verfahren ohne Verurteilung zu beenden.

Häufige Fragen

Wird eine Sachbeschädigung ohne Anzeige verfolgt?

Grundsätzlich nur auf Strafantrag des Geschädigten. Ohne Antrag ermittelt die Staatsanwaltschaft nur, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht (§ 303c StGB). Bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung ist kein Antrag nötig.

Ist Graffiti auch dann strafbar, wenn nichts kaputtgeht?

Ja. Nach § 303 Abs. 2 StGB genügt eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds. Auf eine Substanzverletzung kommt es nicht an.

Was ist, wenn ich etwas aus Versehen beschädigt habe?

Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Zivilrechtlich müssen Sie den Schaden trotzdem ersetzen. Bei Unfällen im Straßenverkehr sollten Sie den Unfallort nicht verlassen, sonst droht ein Verfahren nach § 142 StGB.

Wie hoch ist die Strafe für eine zerkratzte Autotür?

Eine feste Strafe gibt es nicht. Bei Ersttätern ist eine Einstellung, häufig gegen Schadensersatz, oder eine Geldstrafe üblich. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Wann verjährt eine Sachbeschädigung?

Nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Strafantrag muss aber innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB).

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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