Vorbestraft ist, wer rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurde, denn jede solche Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen (§ 4 BZRG), auch ein Strafbefehl. Ins Führungszeugnis kommt eine erste Verurteilung zu höchstens 90 Tagessätzen Geldstrafe oder höchstens drei Monaten Freiheitsstrafe aber nicht (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), und dann dürfen Sie sich als unbestraft bezeichnen (§ 53 Abs. 1 BZRG).
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Wann gilt man als vorbestraft?
| Eintrag im Bundeszentralregister (§ 4 BZRG) | jede rechtskräftige Verurteilung zu Strafe, auch durch Strafbefehl, sowie die Verwarnung mit Strafvorbehalt |
|---|---|
| Grenze für das Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) | nicht mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder nicht mehr als drei Monate Freiheitsstrafe, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist |
| Als unbestraft bezeichnen (§ 53 Abs. 1 BZRG) | erlaubt, wenn die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist |
| Einstellung (§§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO) | keine Verurteilung, kein Eintrag im Bundeszentralregister, keine Vorstrafe |
| Ausnahme Sexualdelikte (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG) | bei Verurteilungen nach §§ 174 bis 180 oder 182 StGB gilt die 90er Grenze nicht |
Was bedeutet „vorbestraft“ rechtlich?
Rechtlich vorbestraft ist, wer von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurde. Das Gesetz selbst verwendet den Begriff nicht. Es knüpft an die Eintragung im Bundeszentralregister an, das beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Eingetragen werden rechtskräftige Entscheidungen, mit denen auf Strafe erkannt, eine Maßregel angeordnet oder jemand mit Strafvorbehalt verwarnt wurde (§ 4 BZRG).
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Urteil nach einer Hauptverhandlung ergeht oder ob ein Strafbefehl ohne Einspruch rechtskräftig wird. Auch eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen ist eine Verurteilung und steht im Register. Umgangssprachlich wird „vorbestraft“ aber meist anders verstanden, nämlich als Eintrag, den ein Arbeitgeber im Führungszeugnis lesen kann. Diese beiden Ebenen sollten Sie auseinanderhalten.
Bin ich mit 90 Tagessätzen vorbestraft?
Ja, im Register schon, im Führungszeugnis aber in der Regel nicht. Nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Die Zahl 90 ist eine harte Grenze: Bei 91 Tagessätzen steht die Verurteilung im Führungszeugnis.
| Verurteilung | Bundeszentralregister | Einfaches Führungszeugnis |
|---|---|---|
| Erste Verurteilung, 30, 60 oder 90 Tagessätze | eingetragen | nicht enthalten |
| Erste Verurteilung, mehr als 90 Tagessätze | eingetragen | enthalten |
| Erste Verurteilung, Freiheitsstrafe bis drei Monate | eingetragen | nicht enthalten |
| Zweite Verurteilung, auch mit wenigen Tagessätzen | eingetragen | beide enthalten |
| Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) | eingetragen | nicht enthalten |
Die Grenze gilt nur für die erste Eintragung. Kommt eine zweite Verurteilung hinzu, erscheinen grundsätzlich alle Verurteilungen im Führungszeugnis, solange eine davon aufzunehmen ist (§ 38 BZRG). Bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte gilt die Ausnahme nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG), und im erweiterten Führungszeugnis für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen gelten weitere Ausnahmen nicht (§ 32 Abs. 5 BZRG).
Wann darf ich mich als unbestraft bezeichnen?
Sie dürfen sich als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist oder wenn sie zu tilgen ist (§ 53 Abs. 1 BZRG). Den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde lag, müssen Sie dann ebenfalls nicht offenbaren. Das gilt etwa im Vorstellungsgespräch oder in einem Bewerbungsbogen, wenn nach Vorstrafen gefragt wird.
Eine Grenze zieht § 53 Abs. 2 BZRG: Gerichte und Behörden mit unbeschränktem Auskunftsrecht sehen das gesamte Register. Ihnen gegenüber können Sie sich nicht auf die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis berufen, wenn Sie darüber belehrt werden. Zu diesen Stellen gehören nach § 41 BZRG unter anderem Gerichte, Staatsanwaltschaften, die Polizei für Strafverfolgungszwecke, Ausländer- und Einbürgerungsbehörden sowie Waffenbehörden. Wie lange Einträge im Register und im Führungszeugnis stehen, erklärt der Ratgeber Eintrag im Führungszeugnis.
Bin ich nach einer Einstellung des Verfahrens vorbestraft?
Nein. Eine Einstellung ist keine Verurteilung und wird deshalb nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Das gilt für die Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) und gegen eine Auflage (§ 153a StPO). Auch ein Freispruch hinterlässt keinen Registereintrag.
Gerade darin liegt ein großer Unterschied zum Strafbefehl. Wer einen Strafbefehl erhält, hat oft nur noch zwei Wochen, um mit einem Einspruch eine Lösung ohne Verurteilung zu suchen. Welche Formen der Einstellung es gibt, steht im Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens; was eine Einstellung gegen Auflage im Einzelnen bedeutet, erklärt die Seite Folgen einer Einstellung nach § 153a StPO.
Wie lässt sich eine Vorstrafe noch vermeiden?
Eine Vorstrafe lässt sich am ehesten vermeiden, solange das Verfahren noch bei der Staatsanwaltschaft liegt. In dieser Phase ist eine Einstellung möglich, bevor überhaupt ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben wird. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger die Akte kennt und mit der Staatsanwaltschaft über die Beweislage sprechen kann.
Ist der Strafbefehl schon da, ist die Zahl der Tagessätze oft der entscheidende Punkt. Ein Strafbefehl über 100 Tagessätze steht im Führungszeugnis, einer über 90 nicht. Mit einem Einspruch, der auf die Rechtsfolgen beschränkt werden kann, lässt sich gezielt über diese Grenze verhandeln. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Vorwurf und vom Risiko einer höheren Strafe nach dem Einspruch ab. Dr. Löw war von 2016 bis 2018 Staatsanwalt in Mönchengladbach und kennt die Abwägungen, die auf der Seite der Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Fragen zu diesem Thema
Häufige Fragen
Bin ich nach einem Strafbefehl vorbestraft?
Ja. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich und wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Ins Führungszeugnis kommt er bei der ersten Verurteilung nur, wenn er mehr als 90 Tagessätze oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe festsetzt.
Sind 60 Tagessätze eine Vorstrafe?
Im Bundeszentralregister ja. Im einfachen Führungszeugnis erscheinen 60 Tagessätze nicht, wenn es Ihre erste Eintragung ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Sie dürfen sich dann gegenüber Arbeitgebern als unbestraft bezeichnen.
Werden zwei Strafen unter 90 Tagessätzen zusammengezählt?
Nicht zusammengezählt, aber die Ausnahme gilt nur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Bei einer zweiten Verurteilung erscheinen deshalb in der Regel beide im Führungszeugnis. Wird aus mehreren Strafen eine Gesamtstrafe gebildet, zählt nur diese (§ 35 Abs. 1 BZRG).
Muss ich eine Vorstrafe beim Arbeitgeber angeben?
Nicht, wenn die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufzunehmen oder bereits zu tilgen ist; dann dürfen Sie sich als unbestraft bezeichnen (§ 53 Abs. 1 BZRG). Ob ein Arbeitgeber überhaupt nach Vorstrafen fragen darf, ist eine arbeitsrechtliche Frage und hängt von der Stelle ab.
Ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt eine Vorstrafe?
Sie wird im Bundeszentralregister eingetragen (§ 4 Nr. 3 BZRG), aber nicht in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG). Für Arbeitgeber ist sie damit nicht sichtbar.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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