Ein Unternehmen kann in Deutschland nicht bestraft werden, aber gegen es kann eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat, durch die Unternehmenspflichten verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert werden sollte (§ 30 OWiG). Haben Inhaber oder Leitung erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, kommt eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG hinzu; Taterträge können auch beim Unternehmen eingezogen werden (§ 73b StGB). Mitarbeiter, die als Zeugen vernommen werden, können einen anwaltlichen Zeugenbeistand mitbringen (§ 68b StPO).
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Unternehmen im Strafverfahren: die Eckdaten
| Verbandsgeldbuße (§ 30 Abs. 2 OWiG) | bis zehn Millionen Euro bei vorsätzlicher, bis fünf Millionen bei fahrlässiger Straftat; Abschöpfung des Vorteils auch darüber (§ 17 Abs. 4 OWiG) |
|---|---|
| Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) | Geldbuße bis eine Million Euro, bei Verweis nach § 30 Abs. 2 Satz 3 das Zehnfache |
| Einziehung beim Unternehmen (§ 73b StGB) | wenn der Täter für das Unternehmen gehandelt hat und dieses etwas erlangt hat |
| Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) | jeder Beschuldigte braucht einen eigenen Verteidiger |
| Zeugenbeistand (§ 68b StPO) | Mitarbeiter dürfen anwaltlichen Beistand zur Vernehmung mitbringen |
| Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) | bei Gefahr eigener Verfolgung für einzelne Fragen |
Kann ein Unternehmen strafrechtlich belangt werden?
Bestraft werden können nur natürliche Personen, aber das Unternehmen haftet über das Ordnungswidrigkeitenrecht. Hat ein vertretungsberechtigtes Organ, ein Generalbevollmächtigter, ein Prokurist in leitender Stellung oder eine sonstige Leitungsperson eine Straftat begangen, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert werden sollte, kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden (§ 30 Abs. 1 OWiG). Das Höchstmaß liegt bei zehn Millionen Euro für vorsätzliche Straftaten; um den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, darf es überschritten werden.
Die Geldbuße kann auch selbständig festgesetzt werden, wenn gegen die handelnde Person kein Verfahren eingeleitet oder es eingestellt wird (§ 30 Abs. 4 OWiG). Im Strafverfahren ist das Unternehmen dann Nebenbeteiligter mit eigenen Verfahrensrechten. Ein eigenes Unternehmensstrafrecht gibt es nicht; ein früherer Gesetzentwurf dazu ist nicht Gesetz geworden.
Was bedeutet die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG?
Nach § 130 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um betriebsbezogene Zuwiderhandlungen zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehören die sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
Praktisch ist § 130 OWiG die Brücke zur Verbandsgeldbuße: Begeht ein einfacher Mitarbeiter eine Straftat, etwa Bestechung eines Einkäufers, fehlt es an einer Tat einer Leitungsperson. Hat die Geschäftsleitung aber die nötige Aufsicht unterlassen, ist sie selbst ordnungswidrig, und über diese Tat kann dem Unternehmen nach § 30 OWiG eine Geldbuße auferlegt werden. Ein funktionierendes Compliance-System mit klaren Zuständigkeiten, Schulungen und Kontrollen ist deshalb auch strafrechtlich bedeutsam.
Wie sollte ein Unternehmen auf Ermittlungen reagieren?
Am Anfang steht meist eine Durchsuchung der Geschäftsräume. Das Unternehmen sollte kooperativ, aber nicht unvorbereitet reagieren: einen Ansprechpartner benennen, sofort anwaltliche Unterstützung holen, den Durchsuchungsbeschluss prüfen lassen und sicherstellen, dass Mitarbeiter wissen, dass sie keine Angaben zur Sache machen müssen. Was bei einer Durchsuchung im Betrieb zu beachten ist, erklärt die Seite Durchsuchung im Unternehmen.
- Rollen klären: Wer ist beschuldigt, wer Zeuge, welche Interessen hat das Unternehmen?
- Eigene Verteidiger für beschuldigte Personen, gesonderte Vertretung des Unternehmens.
- Datensicherung statt Löschung: Nichts vernichten, Löschroutinen stoppen.
- Kommunikation steuern, intern wie gegenüber Kunden, Banken und Presse.
Sind interne Ermittlungen vor der Staatsanwaltschaft geschützt?
Nur eingeschränkt. Unternehmen lassen Vorwürfe häufig durch Kanzleien intern untersuchen, um den Sachverhalt aufzuklären und Kooperation zu zeigen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 aber gebilligt, dass Unterlagen aus solchen internen Untersuchungen bei der beauftragten Kanzlei beschlagnahmt werden können, jedenfalls wenn das beauftragende Unternehmen nicht in einem beschuldigtenähnlichen Verhältnis zum Verfahren steht (Beschluss vom 27.06.2018, 2 BvR 1405/17). Interviewprotokolle und Berichte können also in der Ermittlungsakte landen.
Für Mitarbeiter ist das heikel. Im Arbeitsverhältnis bestehen Auskunftspflichten gegenüber dem Arbeitgeber, ein Schweigerecht wie im Strafverfahren gibt es dort nur eingeschränkt. Wer in einem internen Interview etwas einräumt, riskiert, dass es später gegen ihn verwendet wird. Mitarbeiter sollten deshalb vor solchen Gesprächen eigenen anwaltlichen Rat einholen können.
Wie unterstützt man Mitarbeiter, die als Zeugen geladen sind?
Mitarbeiter, die als Zeugen geladen werden, müssen bei Staatsanwaltschaft und Gericht erscheinen und grundsätzlich wahrheitsgemäß aussagen. Bei der Polizei gilt das, wenn die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163 Abs. 3 StPO). Sie dürfen aber einzelne Fragen nicht beantworten, wenn sie sich damit selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden (§ 55 StPO), und sie dürfen einen anwaltlichen Zeugenbeistand mitbringen (§ 68b StPO).
Unternehmen übernehmen häufig die Kosten eines Zeugenbeistands. Wichtig ist, dass dieser Beistand nur den Interessen des Zeugen verpflichtet ist und nicht als Informationsquelle des Unternehmens dient; sonst kann er von der Vernehmung ausgeschlossen werden (§ 68b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 StPO). Mehr dazu im Ratgeber Zeugenbeistand. Für Fragen der Haftung von Geschäftsführern und Leitungspersonen siehe Wirtschaftsstrafrecht.
Häufige Fragen
Kann eine GmbH bestraft werden?
Nein, nur natürliche Personen. Gegen die GmbH kann aber eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt und Vermögen eingezogen werden.
Darf derselbe Anwalt Unternehmen und Geschäftsführer vertreten?
Ein Verteidiger darf nicht mehrere Beschuldigte derselben Tat verteidigen (§ 146 StPO). Ob er neben einem beschuldigten Geschäftsführer auch das Unternehmen als Nebenbeteiligten vertreten kann, hängt von möglichen Interessenkonflikten ab und muss vorab geprüft werden.
Müssen Mitarbeiter bei der Durchsuchung Fragen beantworten?
Bei einer Durchsuchung müssen Mitarbeiter keine Angaben zur Sache machen. Eine Pflicht zur Zeugenaussage besteht erst bei einer förmlichen Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht oder einer Ladung der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Wer zahlt den Zeugenbeistand für Mitarbeiter?
Grundsätzlich der Zeuge selbst. In Unternehmensverfahren übernimmt häufig das Unternehmen die Kosten. Nur in besonderen Fällen ordnet das Gericht einen Beistand auf Staatskosten bei (§ 68b Abs. 2 StPO).
Schützt ein Compliance-System vor einer Unternehmensgeldbuße?
Ein wirksames Compliance-System kann eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG ausschließen und wird bei der Bemessung einer Geldbuße berücksichtigt. Einen vollständigen Schutz bietet es nicht, wenn Leitungspersonen selbst handeln.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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