Eine Beleidigung im Internet wird nach § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, weil sie durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird; richtet sie sich gegen eine Person des politischen Lebens bis zur Kommunalebene, gilt § 188 StGB mit bis zu drei Jahren. Bei solchen Taten kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag ermitteln, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht (§ 194 Abs. 1 StGB). Die Ermittlungen laufen über Bestandsdatenauskünfte bei Plattformen und können bis zur Durchsuchung und Beschlagnahme des Smartphones führen.
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Ehrdelikte im Netz: die Eckdaten
| Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (§ 185 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
|---|---|
| Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) | Beleidigung bis drei Jahre; üble Nachrede drei Monate bis fünf Jahre; Verleumdung sechs Monate bis fünf Jahre |
| Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
| Strafantrag (§ 194 StGB) | grundsätzlich erforderlich; bei §§ 188, 192a Verfolgung auch von Amts wegen, wenn der Verletzte nicht widerspricht |
| Ermittlung des Verfassers (§ 100j StPO) | Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikations- und Diensteanbietern |
| Zuständigkeit in NRW | für Hasskriminalität im Netz unter anderem die ZAC NRW bei der Staatsanwaltschaft Köln |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) | bei öffentlich begangenen Taten in der Regel fünf Jahre |
Ab wann ist ein Kommentar im Internet strafbar?
Ein Kommentar ist strafbar, wenn er eine Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Bedrohung oder einen anderen Straftatbestand erfüllt. Für Ehrdelikte gelten im Netz dieselben Grundsätze wie offline, mit einem wichtigen Unterschied: Wer einen Inhalt öffentlich verbreitet, etwa als Post, Kommentar, Story oder in einer großen Gruppe, verwirklicht die Qualifikation „durch Verbreiten eines Inhalts“ (§ 185 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB). Der Strafrahmen verdoppelt sich dann auf bis zu zwei Jahre.
Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe und polemische Kritik. Gerichte müssen deshalb bei jedem Kommentar prüfen, ob die Äußerung noch einen sachlichen Bezug hat oder nur noch der Herabsetzung dient. Ein Kommentar unter einem politischen Beitrag ist anders zu beurteilen als eine Beschimpfung ohne jeden Anlass. Diese Abwägung entscheidet viele Verfahren, und sie fällt nicht immer so aus, wie es der erste Eindruck nahelegt. Grundlagen zu den einzelnen Ehrdelikten finden Sie unter Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.
Eine Beschimpfung in einer privaten Direktnachricht an eine einzelne Person ist dagegen in der Regel eine einfache Beleidigung mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr. Die Grenze zwischen privat und öffentlich ist bei Gruppenchats fließend: Eine kleine Familiengruppe ist anders zu bewerten als eine offene Gruppe mit Hunderten Mitgliedern. Auch Likes und das Teilen fremder Beiträge können strafrechtlich relevant werden, wenn sich der Teilende den Inhalt erkennbar zu eigen macht.
Was gilt bei Äußerungen über Politikerinnen und Politiker?
Wird eine im politischen Leben stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts beleidigt, und zwar aus Gründen, die mit ihrer Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängen, gilt § 188 StGB. Voraussetzung ist außerdem, dass die Tat geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Das politische Leben reicht ausdrücklich bis zur kommunalen Ebene (§ 188 Abs. 1 Satz 2 StGB), erfasst also auch Bürgermeister, Ratsmitglieder und Bezirksvertreter.
Die Strafrahmen liegen deutlich höher: bis zu drei Jahre bei Beleidigung, drei Monate bis fünf Jahre bei übler Nachrede und sechs Monate bis fünf Jahre bei Verleumdung (§ 188 Abs. 2 StGB). Bei übler Nachrede und Verleumdung ist damit eine Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorgesehen. Zugleich gilt gerade bei Kritik an Politikern ein weiter Schutz der Meinungsfreiheit, weil Machtkritik zum Kern dieses Grundrechts gehört. Ob eine Äußerung noch zulässige Zuspitzung oder schon strafbare Herabsetzung ist, ist im Einzelfall oft umstritten.
Wie finden die Ermittler den Verfasser eines Posts?
Die Ermittler verlangen Bestandsdaten von den Diensteanbietern, also von Plattformen, E-Mail-Diensten und Telekommunikationsunternehmen (§ 100j StPO). Mit Angaben zum Konto, zur E-Mail-Adresse oder zur Telefonnummer und mit IP-Adressen können sie einen Account häufig einer Person zuordnen. Bei Klarnamenprofilen ist die Zuordnung noch einfacher. In Nordrhein-Westfalen bearbeitet die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) bei der Staatsanwaltschaft Köln Fälle digitaler Hasskriminalität, unter anderem nach Meldungen von Medienhäusern im Rahmen der Initiative „Verfolgen statt nur Löschen“.
Die Zuordnung ist nicht immer so sicher, wie sie in der Akte wirkt. Geteilte Geräte, gemeinsam genutzte WLAN-Anschlüsse, gehackte Konten oder Fake-Profile, die den Namen eines anderen verwenden, sind reale Fehlerquellen. Dr. Löw kennt diese Ermittlungswege aus seiner Zeit im Sonderdezernat für Cybercrime der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach und prüft, ob die Auskünfte die Täterschaft tatsächlich belegen.
Kann es wegen eines Posts zu einer Hausdurchsuchung kommen?
Ja. Ermittlungsrichter ordnen auch wegen Beleidigungen und anderer Äußerungsdelikte im Netz Durchsuchungen an, um das Smartphone oder den Rechner zu beschlagnahmen, von dem aus der Beitrag verfasst wurde (§§ 102, 105 StPO). Bundesweite Aktionstage gegen Hasspostings haben solche Maßnahmen bekannt gemacht. Eine Durchsuchung muss aber verhältnismäßig sein: Sie muss im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. Bei einer einmaligen, wenig gravierenden Beleidigung ist das nicht selbstverständlich.
Gegen die Durchsuchungsanordnung ist die Beschwerde zulässig, gegen die Beschlagnahme der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO). Ob sich das lohnt, hängt von der Begründung des Beschlusses ab. Wie Sie sich während einer Durchsuchung verhalten, steht unter Hausdurchsuchung, was nach der Beschlagnahme des Handys zu tun ist, unter Handy beschlagnahmt.
Welche weiteren Straftaten kommen bei Posts in Betracht?
Bei Äußerungen im Netz prüfen die Ermittler neben den Ehrdelikten häufig weitere Tatbestände:
- Bedrohung (§ 241 StGB), wenn ein Kommentar Gewalt ankündigt; öffentlich begangen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Mehr unter Bedrohung.
- Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB), wenn ein Inhalt eine Gruppe wegen Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Orientierung beschimpft und an ein Mitglied dieser Gruppe gelangt.
- Volksverhetzung (§ 130 StGB) und das Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB) bei Inhalten mit politischem oder extremistischem Bezug.
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) und Verstöße gegen das Kunsturhebergesetz, wenn Fotos anderer veröffentlicht werden; dazu der Blogbeitrag Veröffentlichung von Hater-Bildern: eine Straftat?
- Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten (§ 126a StGB), wenn Adressen oder andere Daten einer Person mit erkennbarer Gefährdungsabsicht veröffentlicht werden.
Gerade wenn mehrere Tatbestände im Raum stehen, ist eine frühe Einordnung wichtig, weil sie über Strafrahmen, Strafantragserfordernis und Verjährung entscheidet.
Was sollten Sie tun, wenn wegen eines Posts gegen Sie ermittelt wird?
Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht zu der Frage, ob das Konto Ihnen gehört. Gerade diese Frage ist in vielen Verfahren der entscheidende Beweispunkt, und eine vorschnelle Bestätigung nimmt der Verteidigung das wichtigste Argument. Löschen Sie den Beitrag nicht hektisch, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben: Die Ermittler haben ihn in der Regel längst gesichert, und ein Löschen kann ungünstig ausgelegt werden.
- Schweigen bei Polizei und im Anhörungsbogen; Angaben zur Person sind Pflicht.
- Keine Nachrichten an den Betroffenen, keine öffentlichen Erklärungen, keine neuen Posts zum Thema.
- Akteneinsicht über den Verteidiger, um Wortlaut, Kontext und Zuordnung zu prüfen.
- Einordnung der Äußerung: Meinung oder Tatsache, Sachbezug oder Schmähung, öffentlich oder privat.
Dr. Löw prüft, ob die Äußerung strafbar ist, ob ein erforderlicher Strafantrag vorliegt oder das öffentliche Interesse tragfähig begründet ist und ob die Zuordnung zum Beschuldigten belegt ist. Viele Verfahren wegen einzelner Kommentare lassen sich ohne Verurteilung beenden, etwa durch Einstellung nach § 153a StPO. Zusagen kann das niemand; die Chancen sind aber besser, wenn vor der ersten Erklärung die Akte bekannt ist.
Häufige Fragen
Wird man wegen eines einzelnen Kommentars wirklich verfolgt?
Das kann passieren, besonders bei Äußerungen gegen Politiker, bei verhetzenden Inhalten oder wenn der Betroffene Strafantrag stellt. Viele Verfahren wegen einzelner Kommentare enden aber mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe.
Gibt es Hausdurchsuchungen wegen Beleidigungen im Netz?
Ja. Gerichte ordnen Durchsuchungen an, um Geräte zu beschlagnahmen, von denen ein Beitrag verfasst wurde. Die Maßnahme muss aber verhältnismäßig sein; dagegen kann Beschwerde eingelegt werden.
Was ist § 188 StGB?
Die Vorschrift erhöht die Strafe für Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens bis zur Kommunalebene, wenn die Tat öffentlich begangen wird und das öffentliche Wirken erheblich erschweren kann.
Hilft es, den Post nachträglich zu löschen?
Strafrechtlich beseitigt das Löschen die Tat nicht. Es kann bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, sollte aber vorher mit dem Verteidiger abgestimmt werden, damit es nicht als Beweisvernichtung verstanden wird.
Wie lange kann man wegen eines Posts verfolgt werden?
Bei öffentlich begangener Beleidigung beträgt die Verjährungsfrist in der Regel fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ermittlungshandlungen unterbrechen die Verjährung.
Was mache ich, wenn jemand unter meinem Namen postet?
Dann sollten Sie das mit Belegen über die Verteidigung vortragen, statt bei der Polizei spontan zu erklären, das Konto sei nicht Ihres. Fake-Profile und gehackte Konten sind häufige Gründe für Fehlzuordnungen.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
Vorladung oder Durchsuchung wegen eines Posts oder Kommentars? Machen Sie keine Angaben zum Konto und rufen Sie uns an, bevor Sie reagieren.
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