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Betäubungsmittelstrafrecht

Wann wird ein Drogenverfahren wegen geringer Menge eingestellt?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Nach § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn jemand Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt oder erwirbt, die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. In Nordrhein-Westfalen nennt die Richtlinie vom 19.05.2011 als geringe Menge in der Regel 0,5 Gramm Heroin, Kokain oder Amphetamin und bei anderen Stoffen höchstens drei Konsumeinheiten. Für Cannabis gilt seit dem 01.04.2024 die eigene Regel des § 35a KCanG.

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Geringe Menge zum Eigenverbrauch: die Eckdaten

Rechtsgrundlage§ 31a Abs. 1 BtMG (Staatsanwaltschaft), § 31a Abs. 2 BtMG (Gericht nach Anklage)
VoraussetzungenVergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG, Eigenverbrauch, geringe Menge, geringe Schuld, kein öffentliches Interesse
Richtwerte NRW (Gem. RdErl. vom 19.05.2011)Heroin, Kokain, Amphetamin je 0,5 g; sonstige Stoffe höchstens drei Konsumeinheiten
Cannabisseit 01.04.2024 KCanG; Besitz bis 25 g bzw. 50 g erlaubt, darüber § 35a KCanG
Folgekeine Strafe, keine Eintragung im Bundeszentralregister; Fahrerlaubnisbehörde kann trotzdem tätig werden

Was regelt § 31a BtMG?

§ 31a BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren ohne Auflage und ohne Zustimmung des Gerichts zu beenden, wenn es nur um Eigenverbrauch in geringer Menge geht. Die Vorschrift erfasst Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, das sonstige Sichverschaffen und den Besitz. Nicht erfasst sind Handel, Abgabe und Weitergabe, auch nicht in kleinsten Mengen.

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Die Menge ist gering, sie ist ausschließlich für den eigenen Konsum bestimmt, und die Schuld wäre gering, ohne dass ein öffentliches Interesse die Verfolgung verlangt. Ist bereits Anklage erhoben, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen (§ 31a Abs. 2 BtMG). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, einen Anspruch auf Einstellung gibt es nicht.

Welche Mengen gelten in NRW als geringe Menge?

Das Gesetz definiert die geringe Menge nicht. Die Länder geben ihren Staatsanwaltschaften deshalb Richtwerte vor. In Nordrhein-Westfalen gelten die Richtlinien zur Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG, ein gemeinsamer Runderlass des Justiz- und des Innenministeriums vom 19.05.2011 (JMBl. NRW S. 106).

SubstanzRichtwert NRW
Heroin0,5 g
Kokain0,5 g
Amphetamin0,5 g
andere Betäubungsmittelin der Regel höchstens drei Konsumeinheiten
CannabisRichtlinie nennt noch 10 g; durch das KCanG weitgehend überholt

Die Richtwerte beziehen sich auf das Gewicht der Zubereitung, nicht auf den Wirkstoff. Sie binden die Gerichte nicht, prägen aber die tägliche Praxis der Staatsanwaltschaften Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal und der übrigen Behörden im Land. Andere Länder verwenden zum Teil andere Werte; maßgeblich ist die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren führt.

Wann scheidet eine Einstellung trotz geringer Menge aus?

Nach der NRW-Richtlinie besteht in bestimmten Fällen in der Regel ein öffentliches Interesse an der Verfolgung, auch wenn die Menge gering ist. Genannt werden insbesondere:

  • Konsum in Gegenwart von Kindern oder Jugendlichen oder in deren Einrichtungen, etwa Schulen, Kindertagesstätten oder Spielplätzen,
  • auffälliger Konsum in der Öffentlichkeit, der zum Nachahmen verleiten kann,
  • Taten in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder Kasernen und Taten von Personen, die dort beschäftigt sind,
  • Fälle mit Fremdgefährdung, insbesondere im Straßenverkehr.

Für Wiederholungstäter sieht die Richtlinie vor, dass bei nicht abhängigen Konsumenten eine Einstellung bei Erst- und Zweittätern in Betracht kommt, bei wiederholtem Antreffen nur noch im Einzelfall, etwa wenn zwischen den Taten längere Zeit liegt. Bei Abhängigen ist § 31a BtMG auch bei wiederholten Verstößen anwendbar. Scheidet § 31a BtMG aus, bleiben § 153 und § 153a StPO, siehe Einstellung des Strafverfahrens.

Was gilt seit dem KCanG für Cannabis?

Für Cannabis ist § 31a BtMG seit dem 01.04.2024 nicht mehr anwendbar, weil Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen wurde. Der Besitz bis 25 Gramm unterwegs und 50 Gramm am Wohnsitz ist erlaubt. Für strafbare Fälle enthält § 35a KCanG eine fast wortgleiche Einstellungsvorschrift: Die Staatsanwaltschaft kann absehen, wenn jemand Cannabis zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, erwirbt, einführt oder besitzt, die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse besteht.

Was bei Cannabis eine geringe Menge im Sinne des § 35a KCanG ist, hat der Gesetzgeber offengelassen. Weil die erlaubten Mengen selbst schon bei 25 und 50 Gramm liegen, ist der alte Richtwert von 10 Gramm dafür kein sinnvoller Maßstab mehr. Typische Fälle sind die Einfuhr kleiner Mengen aus den Niederlanden oder ein leichtes Überschreiten der Besitzgrenzen. Einzelheiten unter Cannabis nach dem KCanG.

Wie erreichen Sie eine Einstellung nach § 31a BtMG?

Die beste Grundlage ist, zunächst zu schweigen und den Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft sprechen zu lassen. Angaben gegenüber der Polizei wie „Ich nehme das jedes Wochenende“ oder „Den Rest wollte ich an einen Freund weitergeben“ verschlechtern die Ausgangslage: Das eine deutet auf Wiederholung, das andere auf Abgabe.

Nach Akteneinsicht kann der Verteidiger darlegen, warum die Voraussetzungen vorliegen: geringe Menge nach den Richtwerten, keine Anhaltspunkte für Handel, kein Konsum an kritischen Orten, keine Voreintragungen. Wird eingestellt, gibt es keine Eintragung im Bundeszentralregister. Wichtig: Die Polizei kann den Vorgang trotzdem an die Fahrerlaubnisbehörde melden, auch wenn Sie nicht gefahren sind. Was dann droht, erklärt der Ratgeber Führerschein und Drogen.

Häufige Fragen

Wird bei 1 Gramm Kokain in NRW immer eingestellt?

Nein. 1 Gramm liegt über dem Richtwert von 0,5 Gramm, eine Einstellung nach § 31a BtMG ist dann nicht die Regel. Möglich bleibt eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO, etwa gegen eine Geldauflage.

Werde ich bei einer Einstellung nach § 31a BtMG vorbestraft?

Nein. Es gibt keine Verurteilung und keine Eintragung im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis. Der Vorgang bleibt aber in polizeilichen Systemen und im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaften gespeichert.

Gilt § 31a BtMG auch für Jugendliche?

Ja, daneben gelten die Möglichkeiten der Diversion nach §§ 45, 47 JGG. Bei Jugendlichen steht oft eine erzieherische Maßnahme wie ein Gespräch oder ein Kurs im Vordergrund.

Kann das Verfahren auch eingestellt werden, wenn ich die Drogen im Darknet bestellt habe?

Grundsätzlich ja, denn auch die Einfuhr zum Eigenverbrauch fällt unter § 31a BtMG. Bei Bestellungen aus dem Ausland prüfen Staatsanwaltschaften das öffentliche Interesse aber oft strenger.

Muss ich einer Einstellung nach § 31a BtMG zustimmen?

Im Ermittlungsverfahren nicht, die Staatsanwaltschaft entscheidet allein. Nach Anklageerhebung braucht das Gericht dagegen Ihre Zustimmung.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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