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IT-Strafrecht

Strafbare Posts: Volksverhetzung, verbotene Symbole und Billigung von Straftaten im Netz

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Strafbar sind Beiträge in sozialen Netzwerken und Messengern vor allem als Volksverhetzung (§ 130 StGB, je nach Tatvariante bis zu drei oder fünf Jahren), als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen (§ 86a StGB, bis zu drei Jahren) und als Belohnung oder Billigung bestimmter Straftaten (§ 140 StGB, bis zu drei Jahren). Wegen solcher Beiträge ordnen Gerichte regelmäßig Durchsuchungen an, um Handys und Computer als Beweismittel zu sichern. Ob ein Post strafbar ist, hängt stark vom Kontext ab, etwa von Satire, Distanzierung, Berichterstattung oder Aufklärung (§ 86 Abs. 4 StGB).

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Strafbare Inhalte im Netz: die wichtigsten Vorschriften

Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB)Aufstacheln zum Hass, Aufforderung zu Gewalt, Angriff auf die Menschenwürde: drei Monate bis fünf Jahre
Verbreiten volksverhetzender Inhalte (§ 130 Abs. 2 StGB)bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Leugnen oder Verharmlosen des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB)bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; nur bei Katalogtaten
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)wie ein Anstifter, ohne Erfolg bis zu fünf Jahren
Strafantragnicht erforderlich, Offizialdelikte
Verjährungin der Regel fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)

Wann ist ein Post Volksverhetzung?

Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe oder gegen Teile der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder ihre Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden angreift. Die Strafe beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Wer einen solchen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, etwa durch Teilen eines fremden Beitrags, macht sich nach § 130 Abs. 2 StGB strafbar. Gesondert erfasst ist das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) und das Billigen oder Verherrlichen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 130 Abs. 4 StGB).

Nicht jede scharfe, auch geschmacklose Meinungsäußerung ist strafbar. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verlangt, dass Gerichte eine Äußerung in ihrem Zusammenhang auslegen und bei mehreren möglichen Deutungen die nicht strafbare zugrunde legen, wenn sie nicht ausgeschlossen werden kann.

Ist das Posten verbotener Symbole immer strafbar?

Nein, aber oft. § 86a StGB bestraft, wer Kennzeichen verbotener Parteien und Vereinigungen, ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen oder in der EU gelisteter terroristischer Organisationen im Inland verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt verwendet. Kennzeichen sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen, auch zum Verwechseln ähnliche (§ 86a Abs. 2 StGB). Typische Fälle in sozialen Netzwerken sind Hakenkreuze, SS-Runen, verbotene Parolen und Symbole von Organisationen, die vom Bundesinnenministerium verboten wurden.

Straflos ist die Verwendung, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder der Berichterstattung dient (§ 86a Abs. 3, § 86 Abs. 4 StGB). Ein durchgestrichenes Hakenkreuz, das erkennbar die Gegnerschaft ausdrückt, ist deshalb nicht strafbar. Bei geringer Schuld kann das Gericht von Strafe absehen (§ 86 Abs. 5 StGB). Ob ein Post in einer geschlossenen Gruppe als öffentlich gilt, hängt von Größe und Zusammensetzung der Gruppe ab; mehr dazu unter Strafbare Inhalte in Messenger-Gruppen.

Was bedeutet das Billigen von Straftaten nach § 140 StGB?

§ 140 StGB bestraft, wer bestimmte schwere Straftaten belohnt oder in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts billigt. Erfasst sind nur Taten aus einem Katalog, darunter Mord und Totschlag, schwere Gewalt- und Sexualdelikte, Raub, terroristische Straftaten und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

In den letzten Jahren hat die Vorschrift durch Kommentare zu Anschlägen, Kriegsverbrechen und Gewalttaten an Bedeutung gewonnen. Ein Beitrag, der einen konkreten Anschlag gutheißt oder feiert, kann darunter fallen. Eine kontroverse politische Bewertung eines Konflikts ohne Gutheißen einer konkreten Katalogtat erfüllt § 140 StGB dagegen nicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und sollte vor jeder Erklärung mit einem Verteidiger besprochen werden.

Warum kommt es wegen eines Posts zur Hausdurchsuchung?

Weil die Ermittler beweisen müssen, wer den Beitrag verfasst hat, und das gelingt meist nur über das Gerät. Ein Konto kann von mehreren Personen genutzt, gehackt oder gefälscht sein. Deshalb beantragen Staatsanwaltschaften bei Verdacht auf Volksverhetzung oder § 86a StGB regelmäßig Durchsuchungsbeschlüsse, um Handys und Computer sicherzustellen. Bundesweit finden dazu auch abgestimmte Aktionstage gegen Hasspostings statt.

Die Hinweise stammen aus Meldungen von Nutzern, aus Meldestellen, von Plattformen selbst und aus Ermittlungen gegen Gruppen etwa auf Telegram. Plattformen sind nach dem Digital Services Act verpflichtet, Inhalte, die auf eine Straftat mit Gefahr für Leben oder Sicherheit von Personen hindeuten, den Behörden zu melden. Wie Sie sich bei einer Durchsuchung verhalten, steht unter Hausdurchsuchung; was mit dem Handy geschieht, unter Handy beschlagnahmt.

Welche Strafe droht für strafbare Posts?

Bei Ersttätern und einzelnen Beiträgen kommen vor allem eine Geldstrafe, oft im Strafbefehlsverfahren, und bei § 86a StGB auch eine Einstellung in Betracht. Bei § 130 Abs. 1 StGB ist wegen der Mindeststrafe von drei Monaten eine Einstellung nach § 153a StPO zwar rechtlich möglich, weil es sich um ein Vergehen handelt, aber in der Praxis schwerer zu erreichen. Wiederholte Beiträge, große Reichweite, einschlägige Vorstrafen und Bezüge zu Gewalt erhöhen die Strafe.

Hinzu kommen Nebenfolgen: Die Geräte können eingezogen werden, Beamte verlieren ihren Status bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung schon ab sechs Monaten Freiheitsstrafe (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), und bei ausländischen Staatsangehörigen kann eine Verurteilung aufenthaltsrechtliche Folgen haben. Bei der Einbürgerung bleiben auch kleinere Strafen nicht außer Betracht, wenn im Urteil antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe festgestellt wurden (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG).

Welche Rolle spielt die Meinungsfreiheit?

Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch scharfe, polemische und verletzende Äußerungen. Gerichte müssen deshalb bei jeder Äußerung zuerst ermitteln, welchen Sinn sie aus Sicht eines unvoreingenommenen Publikums hat. Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, darf die strafbare nur zugrunde gelegt werden, wenn die anderen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen sind. Satire, Übertreibung und Kritik an staatlichem Handeln sind besonders geschützt.

Die Grenze ist erreicht, wo eine Äußerung die Menschenwürde anderer angreift, zum Hass gegen Gruppen aufstachelt oder Gewalt befürwortet. Bei Volksverhetzung tritt die Meinungsfreiheit in solchen Fällen zurück. Bei § 86a StGB kommt es nicht auf eine Meinung an, sondern auf das Verwenden des Kennzeichens selbst, sodass auch ein gedankenloses Posten strafbar sein kann, wenn keine Ausnahme greift.

Für die Verteidigung bedeutet das, dass der Kontext eines Beitrags vollständig in die Akte gehört: der Thread, auf den geantwortet wurde, vorherige Beiträge, Ironiezeichen und die Reaktionen anderer. Ermittler sichern oft nur den einzelnen Beitrag. Ihn ohne Zusammenhang zu bewerten, führt nicht selten zu einer Fehldeutung.

Wie verteidigt man sich gegen den Vorwurf eines strafbaren Posts?

Machen Sie keine Angaben zur Sache, löschen Sie keine Beiträge auf eigene Faust und lassen Sie Akteneinsicht nehmen. Die Verteidigung setzt an drei Punkten an:

  • Urheberschaft: Wer hat das Konto genutzt, und lässt sich das beweisen?
  • Auslegung: Was sagt der Beitrag im Zusammenhang, etwa als Zitat, Satire, Kritik oder Distanzierung? Ist er geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören?
  • Verfahren: War die Durchsuchung verhältnismäßig, und durften die sichergestellten Daten über den Vorwurf hinaus ausgewertet werden?

Dr. Löw kennt die Ermittlungsarbeit im Bereich Cybercrime aus seiner Zeit als Staatsanwalt. Er prüft, ob eine Einstellung oder ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung erreichbar ist. Für beleidigende Beiträge und Hasskommentare gegen einzelne Personen, etwa Politiker, gelten eigene Regeln; sie behandelt die Seite zur Beleidigung im Internet.

Häufige Fragen

Ist das Teilen eines fremden Beitrags strafbar?

Es kann ein eigenes Verbreiten sein, etwa nach § 130 Abs. 2 oder § 86a StGB. Wer teilt, ohne sich erkennbar zu distanzieren, macht sich den Inhalt unter Umständen zu eigen. Entscheidend ist der Zusammenhang.

Muss ich nach einer Durchsuchung wegen eines Posts mein Handy entsperren?

Ihre PIN oder Ihr Passwort müssen Sie nicht nennen. Eine Entsperrung per Fingerabdruck kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen erzwungen werden.

Reicht ein Like für eine Strafbarkeit?

Ein bloßes Like wird in der Regel nicht als Verbreiten gewertet, kann aber als Indiz für die Gesinnung in die Akte einfließen. Ein Kommentar oder ein Teilen ist dagegen eine eigene Äußerung.

Hilft es, den Post schnell zu löschen?

Das Löschen beendet die weitere Verbreitung, beseitigt aber die Tat nicht, weil Screenshots und Plattformdaten bleiben. Sprechen Sie das Vorgehen vorher mit Ihrem Verteidiger ab.

Gilt das auch für Posts aus dem Ausland?

Für Inhalte, die im Inland abrufbar sind, wendet die Rechtsprechung deutsches Strafrecht teilweise an. § 86a StGB verlangt ausdrücklich eine Tathandlung im Inland. Die Einzelheiten sind umstritten und vom Fall abhängig.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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