In Messenger-Gruppen macht sich vor allem strafbar, wer verbotene Inhalte selbst postet oder weiterleitet; der bloße Empfang ist in der Regel nicht strafbar, weil Empfänger nicht verbreiten und meist keinen Besitzwillen haben. Eine Ausnahme bilden kinder- und jugendpornografische Inhalte, bei denen schon der bewusste Besitz strafbar ist (§§ 184b, 184c StGB), sodass ein empfangenes Video nicht gespeichert bleiben darf. Admins haften nicht allein für ihre Rolle, können sich aber strafbar machen, wenn sie strafbare Inhalte kennen und fördern.
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Inhalte in Gruppen: was für wen gilt
| Wer postet oder weiterleitet | Verbreiten, Zugänglichmachen oder Verwenden, je nach Inhalt §§ 86a, 130, 131, 184b, 184c, 201a StGB |
|---|---|
| Wer nur empfängt | grundsätzlich straflos; Ausnahme: Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB) |
| Admin | keine allgemeine Kontrollpflicht; Strafbarkeit bei Kenntnis und Förderung, etwa durch Beihilfe |
| Öffentlichkeit einer Gruppe | abhängig von Größe, Zugang und Zusammensetzung; maßgeblich für §§ 86a, 130, 140 StGB |
| Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB) | Verbreiten bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
| Aufnahmen Verletzter oder Verstorbener (§ 201a Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB) | Herstellen, Übertragen und Weitergeben bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
Welche Inhalte in Gruppenchats sind strafbar?
Strafbar sind in Gruppen dieselben Inhalte wie anderswo im Netz. Besonders häufig sind in Ermittlungsverfahren:
- Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie Hakenkreuze, verbotene Grußformen oder Parolen (§ 86a StGB),
- volksverhetzende Inhalte, etwa Memes, die zum Hass gegen Gruppen aufstacheln oder den Holocaust leugnen (§ 130 StGB),
- Gewaltdarstellungen, die grausame Gewalt verherrlichen oder die Menschenwürde verletzen (§ 131 StGB),
- Aufnahmen von Unfallopfern oder Verstorbenen, die die Hilflosigkeit zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB),
- kinder- und jugendpornografische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB),
- Beleidigungen und Bedrohungen gegen einzelne Personen (§§ 185, 241 StGB).
Für die meisten dieser Delikte kommt es darauf an, ob ein Inhalt verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder verwendet wird. Das bloße Haben eines Inhalts ist nur bei wenigen Delikten strafbar, vor allem bei Kinder- und Jugendpornografie.
Bin ich strafbar, wenn ich einen Inhalt nur empfangen habe?
In aller Regel nein. Wer in einer Gruppe ungefragt ein Bild mit einem verbotenen Symbol oder ein Gewaltvideo erhält, verbreitet es nicht und verwendet es auch nicht. Der Empfang ist kein eigenes Handeln.
Anders ist es bei kinder- und jugendpornografischen Inhalten. Hier ist schon der Besitz strafbar. Weil viele Messenger empfangene Medien automatisch in der Galerie speichern, kann ein solcher Inhalt unbemerkt auf dem Gerät liegen. Strafbar ist der Besitz erst, wenn Sie den Inhalt kennen und behalten wollen. Sobald Sie ihn bemerken, sollten Sie ihn deshalb melden und löschen, ohne ihn weiterzuleiten. Wie das richtig geht, erklärt der Ratgeber Kinderpornografie im Gruppenchat.
Auch bei anderen Inhalten kann der Empfang Folgen haben: Wird gegen die Gruppe ermittelt, werden häufig alle Mitglieder als Zeugen vernommen, manchmal auch als Beschuldigte geführt, bis ihre Rolle geklärt ist.
Ist eine geschlossene Gruppe öffentlich?
Das hängt vom Einzelfall ab, und davon hängt bei vielen Delikten die Strafbarkeit ab. § 86a StGB verlangt ein Verbreiten oder ein Verwenden öffentlich, in einer Versammlung oder in einem verbreiteten Inhalt; § 130 Abs. 2 StGB ein Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen; § 140 StGB ein öffentliches Billigen.
| Gruppe | Tendenz |
|---|---|
| Kleine private Gruppe enger Freunde oder Familie, Mitglieder persönlich bekannt | eher nicht öffentlich |
| Große Gruppe, offener Einladungslink, wechselnde unbekannte Mitglieder | eher öffentlich oder ein Verbreiten |
| Öffentlicher Telegram-Kanal oder Gruppe mit Suchfunktion | öffentlich |
| Klassenchat mit 25 Schülern | abhängig vom Einzelfall, häufig als Verbreiten gewertet |
Auch in einer kleinen Gruppe kann ein Inhalt strafbar sein, wenn der Absender damit rechnen muss, dass er weitergeleitet wird. Für Beleidigung und Bedrohung kommt es auf Öffentlichkeit ohnehin nicht an.
Ermittler gehen bei Klassenchats, Vereinsgruppen und Freundeskreisen häufig davon aus, dass Inhalte weitergeleitet werden. Wer dort einen strafbaren Inhalt postet, kann sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die Gruppe als privat gilt.
Haftet der Admin für Inhalte anderer Mitglieder?
Nicht allein, weil er Admin ist. Das Strafrecht kennt keine allgemeine Pflicht, Gruppenchats zu überwachen. Wer eine Gruppe nur gegründet hat oder verwaltet, ist nicht automatisch für jede Nachricht verantwortlich.
Riskant wird es, wenn ein Admin von strafbaren Inhalten weiß und sie fördert. Das kann etwa der Fall sein, wenn er Mitglieder gezielt zum Teilen bestimmter Inhalte aufruft, eine Gruppe erkennbar für solche Inhalte betreibt, Personen einlädt, die solche Inhalte verbreiten, oder Beiträge anheftet. Je nach Fall kommt dann eine Beihilfe oder eine eigene Täterschaft in Betracht. Wer als Admin von einem strafbaren Inhalt erfährt, sollte ihn für alle löschen, soweit der Messenger das zulässt, den Absender entfernen und den Vorfall dokumentieren.
Wie reagieren Sie richtig auf strafbare Inhalte in einer Gruppe?
Nicht weiterleiten, nicht kommentieren, melden und, wo nötig, löschen. Im Einzelnen:
- Inhalt nicht teilen, auch nicht zur Warnung oder um sich zu distanzieren. Ein Weiterleiten kann ein eigenes Verbreiten sein.
- Gruppe, Absender, Datum und Uhrzeit notieren. Bei Missbrauchsdarstellungen keine Screenshots anfertigen.
- Bei der Polizei melden, bei schweren Inhalten unverzüglich.
- Den Inhalt löschen und das automatische Speichern von Medien abschalten.
- Die Gruppe verlassen, wenn dort regelmäßig solche Inhalte geteilt werden.
Wird gegen Sie wegen eines Inhalts aus einer Gruppe ermittelt, machen Sie keine Angaben zur Sache, bis die Akte bekannt ist. Häufig zeigt erst die Auswertung, wer was gepostet, weitergeleitet oder nur empfangen hat. Einzelheiten zu Verfahren wegen Beiträgen finden Sie unter Strafbare Posts, zur Sicherstellung des Handys unter Handy beschlagnahmt.
Wie werten Ermittler Gruppenchats aus?
Gruppenchats werden fast immer über ein sichergestelltes Handy ausgewertet, nicht über den Anbieter. Ende-zu-Ende-verschlüsselte Messenger wie WhatsApp oder Signal geben Inhalte von Nachrichten in der Regel nicht heraus. Die Ermittler sichern deshalb das Gerät eines Mitglieds, etwa des Beschuldigten oder eines Zeugen, und lesen den Chatverlauf dort aus. Daraus ergeben sich Mitgliederlisten, Telefonnummern, Zeitpunkte und Inhalte aller Nachrichten, die auf diesem Gerät gespeichert sind.
Auf dieser Grundlage legen die Ermittler häufig Verfahren gegen weitere Mitglieder an, die Inhalte gepostet oder weitergeleitet haben. Bei offenen Kanälen und Gruppen auf Telegram sichern Ermittler Inhalte auch direkt, weil sie öffentlich einsehbar sind. Für die Verteidigung kommt es darauf an, ob die Auswertung tatsächlich zeigt, wer einen Inhalt selbst versendet hat, ob eine Nachricht automatisch weitergeleitet wurde und ob ein Mitglied den Inhalt überhaupt gesehen hat.
Wer in einem solchen Verfahren als Zeuge vernommen wird, sollte wissen, dass Fragen zum eigenen Verhalten in der Gruppe ein Auskunftsverweigerungsrecht auslösen können (§ 55 StPO). Lassen Sie sich vor der Vernehmung beraten.
Was tut Dr. Löw in Verfahren rund um Gruppenchats?
In solchen Verfahren entscheidet oft die genaue Rekonstruktion: Wer hat einen Inhalt zuerst gepostet, wer hat ihn weitergeleitet, wer hat ihn geöffnet, und war das Gerät überhaupt mit dem Konto verbunden? Dr. Löw war Staatsanwalt im Sonderdezernat für Cybercrime und kennt die Auswertung von Chatverläufen und Handydaten aus der Praxis. Er prüft nach Akteneinsicht, ob die Rolle des Mandanten zutreffend erfasst ist, ob die Gruppe öffentlich war und ob eine Einstellung erreichbar ist. Bei Jugendlichen, etwa in Klassenchats, bezieht er die Möglichkeiten des Jugendstrafrechts ein.
Häufige Fragen
Ich wurde ungefragt in eine Gruppe mit verbotenen Inhalten aufgenommen. Bin ich strafbar?
Durch die Aufnahme und den Empfang nicht. Verlassen Sie die Gruppe, leiten Sie nichts weiter und löschen Sie empfangene Missbrauchsdarstellungen nach einer Meldung bei der Polizei.
Ist ein Hakenkreuz-Sticker im Freundeschat strafbar?
Das hängt davon ab, ob die Gruppe als öffentlich gilt oder der Inhalt verbreitet wird. In großen oder offenen Gruppen ist das regelmäßig der Fall. Eine erkennbar ablehnende oder satirische Verwendung kann straflos sein.
Muss ich als Admin alle Nachrichten kontrollieren?
Nein. Eine allgemeine Kontrollpflicht gibt es nicht. Wenn Sie aber von strafbaren Inhalten wissen, sollten Sie diese löschen und den Absender entfernen, statt sie stehen zu lassen.
Werde ich als Gruppenmitglied vernommen?
Möglich ist das, meist als Zeuge. Zeugen müssen bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft erscheinen, dürfen aber die Auskunft auf Fragen verweigern, die sie selbst belasten könnten (§ 55 StPO).
Sind Gewaltvideos in Gruppen strafbar?
Das Verbreiten von Videos, die grausame Gewalt verherrlichen oder die Menschenwürde verletzen, ist nach § 131 StGB strafbar. Aufnahmen hilfloser oder verstorbener Personen erfasst zudem § 201a StGB.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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