Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO begeht ein Geschäftsführer oder Vorstand, der den Insolvenzantrag nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung stellt; die Strafe beträgt bis zu drei Jahre, bei Fahrlässigkeit bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bankrott nach § 283 StGB begeht, wer in der Krise Vermögen beiseiteschafft, Bücher nicht ordnungsgemäß führt oder ähnliche Bankrotthandlungen vornimmt, mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Strafbar ist der Bankrott nur, wenn es zur Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse kommt.
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Insolvenzstraftaten: die Vorschriften im Überblick
| Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; fahrlässig (Abs. 5) bis zu einem Jahr |
|---|---|
| Antragsfrist (§ 15a Abs. 1 InsO) | ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Überschuldung |
| Bankrott (§ 283 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar; teilweise auch fahrlässig strafbar |
| Besonders schwerer Bankrott (§ 283a StGB) | sechs Monate bis zehn Jahre, etwa aus Gewinnsucht |
| Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
| Folge für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 GmbHG) | fünf Jahre Ausschluss nach jeder Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder §§ 283 bis 283d StGB |
Wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor?
Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, also Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG, den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, nicht oder nicht richtig stellen. Die Antragspflicht entsteht mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO).
Die Pflicht trifft auch Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, etwa die GmbH und Co. KG. Ist eine GmbH führungslos, sind die Gesellschafter selbst antragspflichtig (§ 15a Abs. 3 InsO). Auch faktische Geschäftsführer, die die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich bestimmen, können sich strafbar machen. Für Einzelunternehmer gibt es keine strafbewehrte Antragspflicht, wohl aber Bankrottdelikte.
Strafbar ist neben dem verspäteten auch der nicht richtig gestellte Antrag, etwa ohne die vorgeschriebenen Angaben zu Gläubigern und Forderungen. In diesem Fall setzt die Strafbarkeit aber voraus, dass das Insolvenzgericht den Antrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen hat (§ 15a Abs. 6 InsO). Wer den Antrag unvollständig stellt und die Lücken auf Hinweis des Gerichts schließt, macht sich insoweit nicht strafbar.
Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet?
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt das in der Regel vor, wenn eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr besteht, die sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt. Hat das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt, wird Zahlungsunfähigkeit vermutet.
Überschuldet ist ein Unternehmen, dessen Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO). In Strafverfahren rekonstruieren Ermittler und Sachverständige den Zeitpunkt der Insolvenzreife meist rückwirkend aus Buchhaltung, Kontoauszügen und offenen Forderungen. Diese Rückschau ist ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung, denn sie beurteilt im Nachhinein, was der Geschäftsführer damals mit seinen Informationen erkennen konnte.
Was sind Bankrotthandlungen nach § 283 StGB?
Bankrotthandlungen sind Handlungen in der Krise, die die Insolvenzmasse schmälern oder die Übersicht über das Vermögen verschleiern. § 283 Abs. 1 StGB nennt unter anderem:
- Vermögen beiseiteschaffen oder verheimlichen, etwa Fahrzeuge oder Kundenstamm auf eine neue Gesellschaft übertragen,
- Verlust- oder Spekulationsgeschäfte und unwirtschaftliche Ausgaben, die den Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft widersprechen,
- Waren auf Kredit beschaffen und weit unter Wert verschleudern,
- Handelsbücher nicht oder so führen, dass die Vermögensübersicht erschwert wird, oder Unterlagen vernichten,
- Bilanzen nicht oder nicht rechtzeitig aufstellen.
Strafbar ist der Bankrott nur, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde (§ 283 Abs. 6 StGB). Neben dem Bankrott kennt das Gesetz die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), wenn ein einzelner Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bevorzugt wird, und die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB), wenn ein Dritter dem Schuldner beim Beiseiteschaffen hilft.
Wie kommt es nach einer Insolvenz zum Strafverfahren?
Nach fast jeder Unternehmensinsolvenz prüft die Staatsanwaltschaft, ob Insolvenzstraftaten vorliegen. Die Insolvenzgerichte teilen Insolvenzverfahren mit, und der Insolvenzverwalter erstellt Gutachten zum Eintritt der Insolvenzreife und zu auffälligen Zahlungen, die häufig Grundlage der Ermittlungen sind. Besonders oft entsteht ein Verfahren, wenn ein Antrag mangels Masse abgewiesen wurde oder die Buchhaltung lückenhaft ist.
Fast immer kommen weitere Vorwürfe hinzu. Wer in der Krise noch Waren bestellt oder Aufträge annimmt, obwohl er weiß, dass er nicht zahlen oder leisten kann, kann einen Eingehungsbetrug begehen, siehe Betrug. Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge führen zu Verfahren nach § 266a StGB. Entnahmen zulasten der Gesellschaft können eine Untreue sein.
Welche Strafe droht Geschäftsführern?
Bei einer bloßen Insolvenzverschleppung über wenige Wochen ohne weitere Vorwürfe enden Verfahren häufig mit einer Einstellung gegen Auflage oder einer Geldstrafe. Je länger die Verschleppung dauerte und je höher der Schaden neuer Gläubiger ist, desto eher droht eine Freiheitsstrafe. Beim Bankrott liegt der Strafrahmen bei bis zu fünf Jahren, im besonders schweren Fall, etwa bei Handeln aus Gewinnsucht oder wenn viele Personen in wirtschaftliche Not gebracht werden, bei sechs Monaten bis zehn Jahren (§ 283a StGB).
Die schwerwiegendste Nebenfolge betrifft die berufliche Zukunft. Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder wegen einer Tat nach §§ 283 bis 283d StGB verurteilt wird, kann für fünf Jahre ab Rechtskraft nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG sein, und zwar unabhängig von der Höhe der Strafe (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG). Schon eine Geldstrafe genügt. Für die Verteidigung ist daher oft entscheidend, ob eine Einstellung nach § 153a StPO oder eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Verschleppung erreicht werden kann.
Wann verjähren Insolvenzstraftaten?
Insolvenzverschleppung und Bankrott verjähren nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Insolvenzverschleppung ist ein Dauerdelikt: Die Frist beginnt erst, wenn die Antragspflicht endet, etwa durch einen Antrag eines Gläubigers oder des Geschäftsführers selbst oder durch Beseitigung der Krise. Beim Bankrott hängt der Beginn auch vom Eintritt der Strafbarkeitsbedingung ab, also der Zahlungseinstellung oder der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
Ermittlungshandlungen unterbrechen die Verjährung (§ 78c StGB). Weil Insolvenzverfahren und anschließende Ermittlungen oft Jahre dauern, kommt es nicht selten auf eine genaue Berechnung für jede einzelne Handlung an.
Wie verteidigt Dr. Löw bei Insolvenzstraftaten?
Die Verteidigung setzt am Zeitpunkt der Insolvenzreife an. Liquiditätspläne, Gespräche mit Banken, zugesagte Finanzierungen und offene Forderungen zeigen oft, dass der Geschäftsführer aus seiner damaligen Sicht berechtigt mit einer Rettung rechnen durfte. Dann fehlt es am Vorsatz, unter Umständen schon an der Insolvenzreife. Bei Bankrottvorwürfen geht es um die Frage, ob eine Handlung wirklich den Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft widersprach oder ob sie eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung war.
Dr. Löw prüft das Gutachten des Insolvenzverwalters, arbeitet mit Steuerberatern und Sachverständigen zusammen und hat dabei stets die Folgen für die berufliche Zukunft im Blick. Einen Überblick über das Umfeld solcher Verfahren gibt die Seite Wirtschaftsstrafrecht.
Häufige Fragen
Ist jede Insolvenz strafbar?
Nein. Eine Insolvenz ist kein Unrecht. Strafbar sind nur ein verspäteter oder unterlassener Insolvenzantrag, Bankrotthandlungen in der Krise und begleitende Delikte wie Betrug oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.
Wie lange habe ich Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen?
Ohne schuldhaftes Zögern, höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Fristen sind Höchstfristen; wer keine realistische Sanierungsaussicht hat, muss früher handeln.
Darf ich nach einer Verurteilung wieder Geschäftsführer werden?
Nach einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder Bankrotts erst fünf Jahre nach Rechtskraft. Eine Einstellung nach § 153a StPO oder eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung löst diesen Ausschluss nicht aus.
Ist eine fehlende Buchhaltung strafbar?
In der Krise kann sie ein Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB oder eine Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB sein, jeweils nur, wenn es zur Zahlungseinstellung oder Insolvenz kommt.
Haftet der Geschäftsführer auch persönlich?
Zivilrechtlich ja, etwa für verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) und für Schäden von Neugläubigern. Diese Ansprüche macht der Insolvenzverwalter oder der Gläubiger unabhängig vom Strafverfahren geltend.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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