Wer intime Aufnahmen einer anderen Person ohne deren Einwilligung an Dritte weitergibt oder veröffentlicht, macht sich nach § 184k StGB oder § 201a StGB strafbar, jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; das gilt auch dann, wenn das Bild ursprünglich einvernehmlich entstanden ist. Daneben kommen § 33 KUG (bis zu einem Jahr), Beleidigung und bei wiederholtem Vorgehen Nachstellung (§ 238 StGB) in Betracht. Die Taten nach § 201a und § 184k StGB werden auf Strafantrag verfolgt, der innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss, außer die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.
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Die einschlägigen Vorschriften im Überblick
| Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; erfasst heimliche Aufnahmen und die unbefugte Weitergabe befugt gefertigter Intimaufnahmen |
|---|---|
| Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; Aufnahmen in Wohnungen, von hilflosen Personen, ansehensschädigende Bilder |
| Verbreiten eines Bildnisses (§ 33 KUG) | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
| Strafantrag | § 201a und § 184k StGB: relativ (§ 205, § 184k Abs. 2 StGB); § 33 KUG: absolut (§ 33 Abs. 2 KUG); Frist drei Monate (§ 77b StGB) |
| Einziehung | Bildträger und Aufnahmegeräte (§ 201a Abs. 5, § 184k Abs. 4 StGB) |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB) | § 201a und § 184k StGB: fünf Jahre; § 33 KUG: drei Jahre |
| Nebenklage (§ 395 StPO) | bei § 184k StGB möglich (Abs. 1 Nr. 1); bei § 201a StGB nur aus besonderen Gründen (Abs. 3) |
Ist es strafbar, Nacktbilder einer anderen Person weiterzuschicken?
Ja, wenn die abgebildete Person nicht eingewilligt hat. Das gilt auch, wenn sie das Bild selbst gemacht und Ihnen in einer Beziehung freiwillig geschickt hat. Die Einwilligung in die Aufnahme oder in das Zusenden umfasst nicht die Weitergabe an Dritte.
Für solche Fälle, oft „Racheporno“ oder „Revenge Porn“ genannt, sind vor allem zwei Vorschriften einschlägig:
- § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft, wer eine befugt hergestellte Aufnahme der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Bereiche bedeckenden Unterwäsche wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
- § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB bestraft, wer eine befugt hergestellte Aufnahme aus einer Wohnung oder einem gegen Einblick geschützten Raum wissentlich unbefugt weitergibt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
Der Strafrahmen beträgt jeweils bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer ein Bild öffentlich stellt, etwa auf einer Plattform, erfüllt daneben regelmäßig § 33 KUG. Ist die abgebildete Person minderjährig, gelten zusätzlich die deutlich strengeren Vorschriften über Jugendpornografie und Kinderpornografie.
Wann ist schon das heimliche Fotografieren strafbar?
Heimliche Aufnahmen intimer Körperbereiche sind nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn sie absichtlich oder wissentlich und unbefugt erfolgen und die Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Gemeint sind etwa Fotos unter den Rock (Upskirting) oder in den Ausschnitt (Downblousing), Aufnahmen in Umkleiden oder über versteckte Kameras. Die Vorschrift gilt seit dem 01.01.2021.
§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst Aufnahmen von Personen in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, etwa im Schlafzimmer, in Toiletten oder Umkleidekabinen, wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Schon das Herstellen und das Übertragen, etwa per Livestream, sind strafbar, nicht erst die Weitergabe. Wer eine so entstandene Aufnahme gebraucht oder weitergibt, macht sich nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB ebenfalls strafbar.
Was gilt für bloßstellende Bilder ohne Nacktheit?
Auch ohne Nacktheit kann die Weitergabe eines Bildes strafbar sein, wenn es geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden (§ 201a Abs. 2 StGB). Das kann ein Foto in einer peinlichen oder entwürdigenden Situation sein, etwa betrunken, verletzt oder in einer intimen Lage. Für Bilder hilfloser Personen, etwa nach einem Unfall, gilt § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Wo kein Straftatbestand des StGB greift, bleibt oft § 33 KUG. Danach ist es strafbar, ein Bildnis einer Person ohne deren Einwilligung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, sofern keine Ausnahme des § 23 KUG vorliegt. Die allgemeinen Fragen zum Recht am eigenen Bild und zu Cybermobbing behandelt die Seite Bildrechte und Cybermobbing.
Was können Betroffene tun?
Betroffene sollten Beweise sichern, Strafantrag stellen und die Löschung bei der Plattform verlangen. Die Reihenfolge ist wichtig:
- Beweise sichern: Screenshots mit sichtbarer Adresse, Datum und Profilnamen, Links zu den Beiträgen, Chatverläufe mit dem Täter, Namen von Personen, die das Bild erhalten haben. Bei Bildern von Minderjährigen keine Kopien anfertigen, sondern nur beschreiben.
- Strafanzeige und Strafantrag: Bei § 201a und § 184k StGB ist ein Strafantrag erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Er muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Bei § 33 KUG ist er stets erforderlich.
- Löschung: Plattformen müssen nach dem Digital Services Act Meldewege für rechtswidrige Inhalte vorhalten. Melden Sie jeden Beitrag einzeln.
- Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassung, Löschung und Geldentschädigung lassen sich unabhängig vom Strafverfahren geltend machen.
Dr. Löw unterstützt Betroffene dabei, das Strafverfahren richtig einzuleiten. Für Löschung, Abmahnung und Schadensersatz arbeitet er mit der Kanzlei PRIGGE RECHT (Dr. Jasper Prigge) zusammen, die auf zivilrechtliches Medien- und IT-Recht ausgerichtet ist. Bei Erpressung mit intimen Bildern lesen Sie zusätzlich den Beitrag zu Sextortion.
Wie läuft das Verfahren für Beschuldigte ab?
Am Anfang steht fast immer eine Anzeige der abgebildeten Person mit Screenshots. Die Polizei ermittelt den Inhaber des Kontos oder der Telefonnummer und lädt ihn als Beschuldigten vor, manchmal wird auch das Handy sichergestellt. Der Vorwurf beruht dann oft auf der Annahme, dass nur der frühere Partner das Bild hatte.
Für die Verteidigung kommt es auf folgende Fragen an: Wer hatte Zugriff auf das Bild und das Konto? Wurde das Bild tatsächlich einer dritten Person zugänglich gemacht? Lag eine Einwilligung vor, etwa für eine bestimmte Weitergabe? Ist das Bild überhaupt eine Aufnahme des geschützten Bereichs? Und wurde der Strafantrag rechtzeitig gestellt? Fehlt ein wirksamer Antrag und verneint die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse, ist das Verfahren einzustellen.
Machen Sie keine Angaben zur Sache und nehmen Sie keinen Kontakt zur anzeigenden Person auf, auch nicht, um sich zu entschuldigen. Das kann als Einflussnahme gewertet werden. Löschen Sie keine Daten, sondern lassen Sie über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen.
Wie lange dauert ein solches Verfahren und was kostet es den Täter?
Verfahren wegen der Weitergabe intimer Bilder dauern meist mehrere Monate, weil Plattformdaten abgefragt und Handys ausgewertet werden. Für Beschuldigte kommen neben der Strafe zivilrechtliche Folgen hinzu: Unterlassungserklärung, Ersatz der Anwaltskosten der Gegenseite und Geldentschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Gerichte sprechen bei schweren Eingriffen in die Intimsphäre deutliche Beträge zu. Wer ein Strafverfahren durch einen Ausgleich beenden will, sollte diese Ansprüche deshalb gleich mitregeln.
Welche Strafe droht und kann das Verfahren eingestellt werden?
Der gesetzliche Rahmen reicht bei § 201a und § 184k StGB bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei Ersttätern und einer einmaligen Weitergabe an wenige Personen kommen oft eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) oder eine Geldstrafe in Betracht. Schwerer wiegt es, wenn ein Bild veröffentlicht, gezielt an Familie oder Arbeitgeber geschickt oder über längere Zeit als Druckmittel eingesetzt wurde. Dann kann auch eine Nötigung oder Erpressung hinzukommen.
Die Bildträger und Geräte können eingezogen werden (§ 201a Abs. 5, § 184k Abs. 4 StGB). Daneben drohen zivilrechtliche Forderungen der abgebildeten Person. Ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB, § 155a StPO) kann Strafverfahren und Zivilansprüche gemeinsam lösen, sollte aber nur über Anwälte angebahnt werden. Mehr zu den Möglichkeiten einer Einstellung lesen Sie unter Einstellung des Strafverfahrens.
Häufige Fragen
Ist das Weiterleiten eines Nacktbildes an einen Freund schon strafbar?
Ja, wenn die abgebildete Person nicht eingewilligt hat. Für § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt es, das Bild einer einzigen dritten Person zugänglich zu machen.
Das Bild wurde mir freiwillig geschickt. Ändert das etwas?
Für den Empfang nicht, für die Weitergabe schon. Wer ein freiwillig zugeschicktes Intimbild weitergibt, handelt unbefugt, weil die Einwilligung nur Ihnen gegenüber galt.
Wie lange habe ich als Betroffene Zeit für eine Anzeige?
Den Strafantrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von Tat und Täter erfahren haben (§ 77b StGB). Ohne Antrag wird nur ermittelt, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Sind Deepfakes mit meinem Gesicht auch strafbar?
Teilweise. § 184k StGB setzt eine echte Aufnahme des Körpers voraus. In Betracht kommen aber § 33 KUG, Beleidigung und Verleumdung. Eine eigene Vorschrift für Deepfakes ist geplant, aber Stand Oktober 2026 nicht in Kraft.
Kann ich mich der Anklage als Nebenkläger anschließen?
Bei § 184k StGB ja (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Bei § 201a StGB ist die Nebenklage nur möglich, wenn besondere Gründe, etwa schwere Folgen, das gebieten (§ 395 Abs. 3 StPO).
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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