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IT-Strafrecht

Sind Deepfakes strafbar? Rechtslage für KI-Nacktbilder und gefälschte Videos

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Ein eigener Straftatbestand für Deepfakes besteht Stand Oktober 2026 nicht; der geplante § 201b StGB ist noch nicht in Kraft. Strafbar ist das Verbreiten eines Deepfakes trotzdem häufig, vor allem nach § 33 KUG (Verbreiten eines Bildnisses ohne Einwilligung), als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB) und bei Darstellungen Minderjähriger nach § 184b oder § 184c StGB, die ausdrücklich auch wirklichkeitsnahe, also künstlich erzeugte Inhalte erfassen. § 184k StGB greift dagegen nur bei echten Aufnahmen.

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Deepfakes: welche Vorschrift wann greift

Verbreiten eines Bildnisses (§ 33 KUG)bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; erfasst auch Montagen, wenn die Person erkennbar ist; nur auf Antrag
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB)bis zu zwei Jahren, bei öffentlicher Verleumdung bis zu fünf Jahren; nur auf Antrag (§ 194 StGB)
Minderjährige (§§ 184b, 184c StGB)erfasst auch wirklichkeitsnahe künstliche Inhalte; Besitz kinderpornografischer Deepfakes drei Monate bis fünf Jahre
Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB)bei wiederholtem Verbreiten verächtlich machender Inhalte unter Vortäuschung der Urheberschaft
§ 184k und § 201a StGBsetzen eine echte Bildaufnahme voraus; auf reine KI-Erzeugnisse nach überwiegender Ansicht nicht anwendbar
§ 201b StGB (geplant)Entwurf zum Verbreiten täuschend echter KI-Inhalte; Stand 05.10.2026 nicht in Kraft

Was ist ein Deepfake im rechtlichen Sinn?

Ein Deepfake ist ein mit Software, meist mit künstlicher Intelligenz, erzeugtes oder verändertes Bild, Video oder Tonstück, das eine echte Person täuschend echt Dinge tun oder sagen lässt, die nie passiert sind. Häufige Formen sind ausgetauschte Gesichter in pornografischen Videos, mit Apps erzeugte Nacktbilder aus normalen Fotos und gefälschte Sprachnachrichten.

Das deutsche Strafrecht knüpft an solche Inhalte nicht über einen eigenen Begriff an, sondern über die Wirkung: Wird eine erkennbare Person gezeigt? Wird sie herabgewürdigt oder werden falsche Tatsachen über sie behauptet? Zeigt der Inhalt ein Kind oder einen Jugendlichen? Je nach Antwort greifen unterschiedliche Vorschriften.

Ist es strafbar, ein KI-Nacktbild einer anderen Person zu erstellen oder zu verbreiten?

Das Verbreiten ist in aller Regel strafbar, das bloße Erstellen für sich selbst bei Erwachsenen dagegen oft nicht. Wer ein künstlich erzeugtes Nacktbild einer erkennbaren Person verschickt oder veröffentlicht, verbreitet ein Bildnis ohne Einwilligung (§ 33 KUG). Bildnis ist jede Darstellung, die eine Person erkennbar wiedergibt, auch eine Montage. Daneben liegt oft eine Beleidigung nach § 185 StGB vor, weil die Darstellung die Person sexuell herabwürdigt, und je nach Begleittext eine üble Nachrede oder Verleumdung, wenn der Eindruck entsteht, das Bild sei echt.

Eine Lücke besteht bei § 184k StGB und § 201a StGB. Beide sprechen von einer Bildaufnahme, also einer echten Aufnahme der Person. Ein vollständig künstlich erzeugtes Bild ist das nach überwiegender Ansicht nicht. Genau diese Lücke soll ein geplantes Gesetz schließen. Wie echte Intimaufnahmen geschützt sind, erklärt die Seite Intime Bilder verbreitet.

Wer ein Deepfake nur für sich selbst erzeugt und niemandem zeigt, verbreitet nichts. Bei Erwachsenen ist das nach heutigem Recht meist nicht strafbar, kann aber zivilrechtlich das Persönlichkeitsrecht verletzen. Sobald der Inhalt an eine einzige weitere Person geht, ändert sich das.

Was gilt bei Deepfakes von Kindern und Jugendlichen?

Hier ist das Strafrecht eindeutig und streng. § 184b und § 184c StGB erfassen nicht nur echte Aufnahmen, sondern auch Inhalte, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Ein mit KI erzeugtes Bild, das wie eine echte Aufnahme eines Kindes wirkt, ist deshalb ein kinderpornografischer Inhalt. Besitz und Abruf sind nach § 184b Abs. 3 StGB mit drei Monaten bis fünf Jahren bedroht, das Verbreiten nach Abs. 1 mit sechs Monaten bis zehn Jahren.

Für Inhalte, die erkennbar kein wirklichkeitsnahes Geschehen zeigen, etwa gezeichnete Darstellungen, gilt beim Verbreiten der mildere Rahmen von drei Monaten bis fünf Jahren (§ 184b Abs. 1 Satz 2 StGB); der bloße Besitz solcher Inhalte ist nach Abs. 3 nicht erfasst. Besonders häufig sind derzeit Fälle an Schulen, in denen Jugendliche mit Apps Nacktbilder von Mitschülerinnen erzeugen und teilen. Für die Beteiligten gilt dann das Jugendstrafrecht. Mehr unter Jugendpornografie und Kinderpornografie.

Was sieht der geplante § 201b StGB vor?

Ein neuer § 201b StGB soll das Zugänglichmachen täuschend echter, mit technischen Mitteln erzeugter oder veränderter Bild- und Tonaufnahmen unter Strafe stellen, die das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen. Der Entwurf sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Zusätzlich ist im Rahmen eines Gesetzes gegen digitale Gewalt geplant, § 184k StGB auf sexualisierte Deepfakes zu erweitern.

Stand 05.10.2026 ist keine dieser Änderungen verkündet und in Kraft. Taten, die vor einem Inkrafttreten begangen werden, können nach dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) nicht nach den neuen Vorschriften bestraft werden. Für sie gelten die heute bestehenden Tatbestände. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich die Rechtslage ändert.

Wie werden Deepfakes als Beweismittel geprüft?

Deepfakes stellen Ermittler und Gerichte vor eine doppelte Herausforderung. Zum einen müssen sie feststellen, ob ein Bild oder Video gefälscht ist, wenn das die Strafbarkeit begründet. Zum anderen behaupten Beschuldigte zunehmend, ein belastendes echtes Video sei gefälscht. Beides ist eine Frage der technischen Untersuchung.

Forensiker prüfen etwa Metadaten, Kompressionsspuren, Unstimmigkeiten bei Licht, Schatten und Bewegungen, die Herkunft der Datei und die Frage, ob dieselbe Datei in Generator-Diensten oder Foren auftaucht. Sicher ist keine dieser Methoden, und die Erkennung hinkt der Erzeugung oft hinterher. Für die Verteidigung heißt das: Wo es auf die Echtheit ankommt, sollte geklärt werden, wie die Ermittler sie festgestellt haben, und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten beantragt werden.

Auch für Betroffene ist die Herkunftsfrage wichtig. Je früher die ursprüngliche Datei, der erste Upload und das verwendete Ausgangsfoto gesichert werden, desto besser lässt sich später nachweisen, dass ein Inhalt manipuliert wurde und wer ihn zuerst verbreitet hat.

Was können Betroffene gegen einen Deepfake tun?

Betroffene sollten Beweise sichern, Strafantrag stellen und die Löschung verlangen. Weil die wichtigsten Tatbestände Antragsdelikte sind, ist die Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter entscheidend (§ 77b StGB).

  1. Fundstellen mit Adresse, Datum und Profil dokumentieren, Personen notieren, die den Inhalt erhalten haben.
  2. Bei Minderjährigen keine Kopien anfertigen, sondern nur beschreiben.
  3. Strafanzeige erstatten und ausdrücklich Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte stellen.
  4. Den Inhalt bei der Plattform als rechtswidrig melden. Plattformen müssen nach dem Digital Services Act Meldungen prüfen.
  5. Zivilrechtlich Unterlassung, Löschung und Geldentschädigung verlangen.

Dr. Löw unterstützt Betroffene bei der Einleitung des Strafverfahrens. Für die zivilrechtliche Durchsetzung arbeitet er mit PRIGGE RECHT zusammen. Allgemeine Hinweise zu Persönlichkeitsrechten im Netz finden Sie unter Bildrechte und Cybermobbing.

Was sollten Beschuldigte bei einem Deepfake-Vorwurf beachten?

Machen Sie keine Angaben zur Sache und lassen Sie über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Bei Deepfakes ist die Beweislage oft komplexer, als sie zunächst wirkt. Es stellt sich die Frage, wer den Inhalt erzeugt und wer ihn verbreitet hat, ob die abgebildete Person erkennbar ist, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt und, bei angeblich minderjährigen Personen, ob der Inhalt tatsächlich wirklichkeitsnah ist und eine Person unter 14 oder unter 18 darstellt.

Dr. Löw war Staatsanwalt im Sonderdezernat für Cybercrime und kennt die Auswertung digitaler Beweismittel aus Sicht der Ermittler. Wie KI-Inhalte darüber hinaus strafrechtlich eingeordnet werden, etwa bei Betrug oder Urheberrecht, erklärt die Seite KI und Strafrecht.

Häufige Fragen

Ist es strafbar, mit einer App ein Nacktbild einer Bekannten zu erzeugen?

Wird das Bild verbreitet, ja, vor allem nach § 33 KUG und als Beleidigung. Ist die Bekannte minderjährig, ist schon der Besitz eines wirklichkeitsnahen Bildes nach § 184b oder § 184c StGB strafbar.

Gibt es ein Deepfake-Gesetz?

Geplant ist ein neuer § 201b StGB und eine Erweiterung des § 184k StGB. Stand 05.10.2026 sind diese Änderungen nicht in Kraft. Es gelten die bestehenden Vorschriften.

Ist ein KI-generiertes Bild eines Kindes strafbar, wenn es das Kind nicht gibt?

Ja, wenn es pornografisch ist und wirklichkeitsnah wirkt. § 184b StGB stellt auf ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen ab. Ob eine reale Person abgebildet ist, spielt dafür keine Rolle.

Wie schnell muss ich als Betroffene handeln?

Bei den meisten einschlägigen Delikten muss der Strafantrag innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie von Tat und Täter erfahren haben. Beweise sollten Sie sofort sichern, weil Inhalte schnell gelöscht oder verschoben werden.

Sind gefälschte Sprachnachrichten auch strafbar?

Je nach Inhalt. Werden sie genutzt, um Geld zu erlangen, etwa beim Enkeltrick, liegt Betrug vor. Wird jemandem eine ehrverletzende Äußerung untergeschoben, kommen üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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