Jugendpornografisch ist nach § 184c StGB ein pornografischer Inhalt, der eine Person zwischen 14 und 17 Jahren bei sexuellen Handlungen, in aufreizend geschlechtsbetonter Haltung oder mit sexuell aufreizend dargestellten Genitalien zeigt. Das Verbreiten wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, der Besitz mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Nicht strafbar sind Herstellung und Besitz, wenn die Aufnahme ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist (§ 184c Abs. 4 StGB); die Weitergabe an Dritte bleibt strafbar.
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§ 184c StGB: die Vorschrift im Überblick
| Verbreiten, Zugänglichmachen, Herstellen (§ 184c Abs. 1 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
|---|---|
| Gewerbs- oder bandenmäßig (§ 184c Abs. 2 StGB) | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
| Besitz, Abruf, Besitzverschaffung (§ 184c Abs. 3 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; nur bei Inhalten, die ein tatsächliches Geschehen zeigen |
| Ausnahme (§ 184c Abs. 4 StGB) | Herstellen und Besitz straflos bei Aufnahmen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der Dargestellten |
| Versuch (§ 184c Abs. 5 StGB) | strafbar, außer bei Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 3 |
| Strafantrag | nicht erforderlich, Offizialdelikt |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB) | fünf Jahre für Abs. 1 bis 3 |
Wann ist ein Bild jugendpornografisch?
Ein Bild oder Video ist jugendpornografisch, wenn es pornografisch ist und eine Person zeigt, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt drei Fallgruppen: sexuelle Handlungen von, an oder vor einer solchen Person, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten jugendlichen Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung und die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes.
Nicht jedes Nacktbild erfüllt diese Merkmale. Ein Foto am Strand oder ein neutrales Bild ohne sexuellen Bezug ist kein jugendpornografischer Inhalt. Entscheidend ist, ob die Darstellung sexuell aufreizend ist und das Geschlechtliche in den Vordergrund stellt. Diese Einordnung ist im Verfahren oft streitig und wird von der Staatsanwaltschaft anhand der konkreten Dateien vorgenommen.
Auch das Alter muss feststehen. Bei Bildern unbekannter Personen schätzen Ermittler das Alter häufig nach dem äußeren Erscheinungsbild. Lässt sich nicht sicher sagen, ob eine Person unter 18 war, gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
Wie grenzt sich § 184c StGB von Kinderpornografie nach § 184b StGB ab?
Die Grenze liegt beim 14. Geburtstag der abgebildeten Person. Zeigt ein Inhalt ein Kind unter 14 Jahren, gilt § 184b StGB mit deutlich höheren Strafen, beim Verbreiten mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe. Zeigt er eine Person zwischen 14 und 17 Jahren, gilt § 184c StGB, der Geldstrafe zulässt und keine Mindeststrafe vorsieht.
| Merkmal | § 184b StGB (unter 14) | § 184c StGB (14 bis 17) |
|---|---|---|
| Verbreiten | 6 Monate bis 10 Jahre | bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Besitz | 3 Monate bis 5 Jahre | bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| Ausnahme für einvernehmliche Aufnahmen | keine | § 184c Abs. 4 StGB |
Wichtig ist der letzte Punkt. Für Bilder von Kindern unter 14 gibt es keine Ausnahme, auch nicht, wenn das Kind das Bild selbst gemacht und freiwillig verschickt hat. Kinder unter 14 sind zwar schuldunfähig (§ 19 StGB) und werden nicht bestraft. Wer aber als Jugendlicher oder Erwachsener ein solches Bild erhält und behält, kann sich nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar machen. Mehr dazu unter Kinderpornografie.
Was bedeutet die Ausnahme für einvernehmliche Aufnahmen?
Nach § 184c Abs. 4 StGB sind das Herstellen und der Besitz straflos, wenn die Aufnahme ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Personen entstanden ist. Gemeint sind vor allem Paare, bei denen eine oder beide Personen jünger als 18 sind und die füreinander intime Bilder machen.
Die Ausnahme hat enge Grenzen:
- Sie gilt nur für Herstellen (Abs. 1 Nr. 3) und Besitz (Abs. 3), nicht für das Weitergeben. Wer ein solches Bild an Freunde schickt, in eine Gruppe stellt oder nach einer Trennung veröffentlicht, macht sich nach § 184c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB strafbar.
- Sie setzt die Einwilligung aller abgebildeten Personen voraus. Entsteht das Bild unter Druck, fehlt es daran.
- Sie gilt nur für Personen, die das Bild selbst zum persönlichen Gebrauch hergestellt haben, nicht für Dritte, die es später erhalten.
Daneben können andere Vorschriften greifen, etwa § 201a StGB beim Weitergeben von Nacktaufnahmen oder § 184k StGB bei heimlich gefertigten Bildern. Wie Eltern mit dem Thema umgehen können, erklärt der Ratgeber Sexting unter Jugendlichen.
Welche Fälle führen typischerweise zu einem Verfahren?
Viele Verfahren wegen § 184c StGB entstehen im Umfeld von Schule, Ausbildung und Messenger-Gruppen. Typisch sind:
- ein intimes Foto, das nach einer Trennung an Mitschüler weitergeleitet wird,
- Videos aus Klassen- oder Freundeschats, die automatisch auf zahlreichen Handys gespeichert werden,
- Bilder, die über Social-Media-Plattformen geteilt und von diesen an Behörden gemeldet werden,
- Funde bei der Auswertung eines Handys in einem ganz anderen Verfahren.
Oft sind Beschuldigte selbst noch jugendlich oder heranwachsend. Wer ein Video nur empfangen hat, ohne es zu wollen, handelt nicht ohne Weiteres vorsätzlich. Wer es aber bewusst behält oder weiterleitet, kann sich strafbar machen. Für die Strafbarkeit des Besitzes kommt es nach § 184c Abs. 3 StGB darauf an, dass der Inhalt ein tatsächliches Geschehen zeigt.
Was droht Jugendlichen und Heranwachsenden?
War der Beschuldigte zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt, gilt das Jugendstrafrecht, bei 18- bis 20-Jährigen kann es angewendet werden (§§ 1, 105 JGG). Im Vordergrund steht dann nicht die Strafe, sondern die Erziehung. Viele Verfahren enden ohne Urteil durch eine sogenannte Diversion: Die Staatsanwaltschaft sieht von der Verfolgung ab, etwa nach einem Gespräch, einer Arbeitsauflage oder einem sozialen Trainingskurs (§ 45 JGG), oder das Gericht stellt nach § 47 JGG ein.
Die Folgen reichen trotzdem über das Verfahren hinaus. Handys werden sichergestellt, Schulen und Eltern erfahren davon, und die Eintragung einer Verurteilung wegen § 184c StGB erscheint im erweiterten Führungszeugnis, das etwa für Ausbildungen in Kita, Pflege oder Sportverein verlangt wird (§ 32 Abs. 5 BZRG). Deshalb lohnt es sich, schon im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken. Mehr zum Ablauf im Jugendstrafrecht.
Wie lange speichert die Polizei Daten Jugendlicher nach einem solchen Verfahren?
Auch wenn ein Verfahren gegen einen Jugendlichen eingestellt wird, bleiben Daten zunächst gespeichert, etwa in polizeilichen Datenbanken und bei der Staatsanwaltschaft. Erkennungsdienstliche Unterlagen wie Fotos und Fingerabdrücke werden nach den Regeln des Polizeirechts und der StPO gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Eltern können nach Abschluss des Verfahrens über einen Anwalt Auskunft verlangen und die Löschung beantragen. Eine Einstellung nach § 45 JGG wird im Erziehungsregister vermerkt, das nicht im Führungszeugnis erscheint und nur Gerichten und bestimmten Behörden zugänglich ist.
Wie verhalten Sie sich bei einem Vorwurf nach § 184c StGB?
Machen Sie keine Angaben zur Sache, bis ein Verteidiger die Akte kennt. Das gilt auch für Jugendliche: Sie müssen einer Vorladung der Polizei nicht folgen und dürfen schweigen. Eltern haben eigene Rechte im Verfahren (§ 67 JGG), sollten ihr Kind aber nicht zu einem Geständnis drängen, bevor geklärt ist, was die Ermittler wissen.
- Bilder nicht weiterleiten und keine Kopien anfertigen, auch nicht, um sie als Beweis zu zeigen.
- Keinen Kontakt zu der abgebildeten Person oder zu Zeugen aufnehmen, um die Sache zu klären.
- Über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen lassen und erst danach entscheiden, ob eine Erklärung sinnvoll ist.
Dr. Löw prüft, ob das Bild überhaupt jugendpornografisch ist, ob das Alter der dargestellten Person feststeht, ob die Ausnahme des § 184c Abs. 4 StGB greift und ob eine Einstellung erreichbar ist. Als ehemaliger Staatsanwalt im Sonderdezernat für Cybercrime kennt er die Auswertung von Handys und Chatverläufen aus der Praxis der Ermittlungsbehörden.
Fragen zu diesem Thema
Häufige Fragen
Ist es strafbar, wenn meine 16-jährige Freundin mir ein Nacktbild schickt?
Den Besitz eines solchen Bildes stellt § 184c Abs. 4 StGB straflos, wenn es mit Einwilligung ausschließlich für den persönlichen Gebrauch entstanden ist. Strafbar wird es, sobald das Bild an andere weitergegeben wird.
Gilt die Ausnahme auch, wenn das Mädchen erst 13 ist?
Nein. Bei Kindern unter 14 Jahren gilt § 184b StGB, der keine Ausnahme für einvernehmliche Aufnahmen kennt. Wer ein solches Bild als Jugendlicher oder Erwachsener behält, kann sich wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte strafbar machen.
Ist ein normales Nacktfoto schon jugendpornografisch?
Nicht unbedingt. § 184c StGB verlangt eine pornografische, also sexuell aufreizende Darstellung. Ein Foto ohne sexuellen Bezug fällt nicht darunter, kann aber je nach Umständen unter § 201a StGB fallen.
Wird ein Verfahren gegen Jugendliche oft eingestellt?
Das Jugendstrafrecht bietet mit §§ 45 und 47 JGG eigene Möglichkeiten, Verfahren ohne Urteil zu beenden. Ob das gelingt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob Bilder weiterverbreitet wurden.
Muss ein Strafantrag gestellt werden?
Nein. § 184c StGB ist ein Offizialdelikt. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln von Amts wegen, sobald sie von einem Verdacht erfahren.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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