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IT-Strafrecht

Sextortion: Erpressung mit Nacktbildern, was Betroffene tun können

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Sextortion ist eine Erpressung nach § 253 StGB: Der Täter droht, intime Bilder oder Videos zu veröffentlichen oder an Familie und Freunde zu schicken, wenn das Opfer nicht zahlt oder weitere Aufnahmen liefert; die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbs- oder bandenmäßigem Vorgehen nicht unter einem Jahr. Betroffene sollten nicht zahlen, den Kontakt abbrechen, Beweise sichern und Anzeige erstatten. Wer sein Konto für die Weiterleitung solcher Zahlungen zur Verfügung stellt, kann sich wegen Geldwäsche oder Beihilfe zur Erpressung strafbar machen.

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Sextortion: die Vorschriften im Überblick

Erpressung (§ 253 StGB)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; besonders schwerer Fall (gewerbs- oder bandenmäßig) nicht unter einem Jahr
Versuch (§ 253 Abs. 3 StGB)strafbar, auch wenn das Opfer nicht zahlt
Strafantragnicht erforderlich, Offizialdelikt
Veröffentlichen der Bilderzusätzlich § 184k oder § 201a StGB, bis zu zwei Jahre
Opfer unter 18 Jahrenzusätzlich §§ 184b, 184c StGB, bei Kindern auch § 176a StGB
Geldempfänger (§ 261 StGB)Geldwäsche bis zu fünf Jahren, bei Leichtfertigkeit bis zu zwei Jahren (Abs. 6)
Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB)§ 253 StGB: fünf Jahre

Wie läuft eine Sextortion typischerweise ab?

Die meisten Fälle folgen einem ähnlichen Muster. Ein unbekanntes, oft attraktives Profil nimmt über soziale Netzwerke, Dating-Apps oder Spieleplattformen Kontakt auf. Das Gespräch wird schnell persönlich und wechselt in einen Videochat oder einen Messenger. Dort wird das Opfer zu Nacktaufnahmen oder sexuellen Handlungen vor der Kamera bewegt, die heimlich aufgezeichnet werden. Kurz danach folgt die Drohung: Zahlung innerhalb weniger Stunden, sonst gehe das Video an Freunde, Familie oder Arbeitgeber, deren Profile der Täter vorher ausgespäht hat.

Daneben gibt es Fälle aus Beziehungen, in denen ein früherer Partner mit vorhandenen Bildern Geld oder ein Treffen erzwingen will, und Massen-E-Mails, die behaupten, der Computer sei gehackt und es gebe Aufnahmen über die Webcam. Bei Jugendlichen zielen Täter häufig auf weitere Bilder statt auf Geld.

Typisch ist auch der Zeitdruck. Täter setzen Fristen von Minuten oder Stunden, damit das Opfer nicht nachdenkt oder sich Hilfe holt. Gerade dann ist es wichtig, nicht sofort zu reagieren.

Welche Straftaten begeht der Täter?

Im Kern begeht der Täter eine Erpressung nach § 253 StGB. Er droht mit einem empfindlichen Übel, der Bloßstellung, um das Opfer zu einer Zahlung zu bringen und sich zu bereichern. Strafbar ist schon der Versuch, also auch dann, wenn das Opfer nicht zahlt (§ 253 Abs. 3 StGB). Handeln Täter gewerbsmäßig oder als Bande, was bei organisierten Gruppen aus dem Ausland häufig der Fall ist, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (§ 253 Abs. 4 StGB).

Hinzu kommen je nach Fall weitere Taten: das heimliche Aufzeichnen und Verbreiten intimer Aufnahmen (§§ 184k, 201a StGB), eine Nötigung, wenn weitere Bilder erzwungen werden sollen (§ 240 StGB), und bei minderjährigen Opfern Straftaten nach §§ 184b, 184c und 176a StGB. Wie das Verbreiten intimer Aufnahmen bestraft wird, erklärt die Seite Intime Bilder verbreitet.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Zahlen Sie nicht, brechen Sie den Kontakt ab, sichern Sie Beweise und erstatten Sie Anzeige. Eine Zahlung beendet die Erpressung erfahrungsgemäß nicht, sondern zeigt dem Täter, dass weitere Forderungen Erfolg haben können.

  1. Nicht zahlen und nicht verhandeln. Antworten Sie nicht mehr, blockieren Sie das Profil aber erst, nachdem Sie Beweise gesichert haben.
  2. Beweise sichern: Screenshots des Profils mit Namen und Profiladresse, der Drohnachrichten mit Datum und Uhrzeit, der genannten Kontodaten, Krypto-Adressen oder Zahlungslinks. Löschen Sie den Chat nicht.
  3. Anzeige erstatten bei der Polizei, in Nordrhein-Westfalen auch online über die Internetwache. Eine Erpressung wird von Amts wegen verfolgt.
  4. Plattform informieren und das Profil über die Meldefunktion melden. Bitten Sie bei einer Veröffentlichung um Löschung.
  5. Umfeld vorbereiten: Wenn Sie befürchten, dass Bilder verschickt werden, kann es helfen, enge Kontakte vorzuwarnen, damit sie nichts öffnen und nichts weiterleiten.

Haben Sie bereits gezahlt, informieren Sie sofort Ihre Bank oder den Zahlungsdienst. Bei Überweisungen lässt sich manchmal noch ein Rückruf versuchen.

Was gilt, wenn das Opfer minderjährig ist?

Ist das Opfer minderjährig, wiegen die Taten deutlich schwerer, und die Ermittler behandeln sie mit Vorrang. Aufnahmen von Personen unter 18 Jahren können kinder- oder jugendpornografische Inhalte sein. Eltern sollten deshalb keine Kopien der Bilder anfertigen, auch nicht, um sie der Polizei zu zeigen. Beschreiben Sie den Inhalt und sichern Sie Profil, Drohnachrichten und Zahlungsdaten.

Jugendliche, die sich in einer solchen Lage an ihre Eltern wenden, brauchen vor allem Rückhalt. Die Ermittlungen richten sich gegen den Erpresser, nicht gegen das Opfer, das unter Druck gesetzt wurde. Wie Eltern bei Bildern unter Jugendlichen vorgehen können, erklärt der Ratgeber Sexting unter Jugendlichen.

Warum geraten auch Kontoinhaber ins Visier der Ermittler?

Weil das Geld der Opfer selten direkt beim Täter landet. Erpressergruppen nutzen Konten von Personen, die über Jobangebote in sozialen Netzwerken oder Bekannte angeworben werden und eingehende Beträge gegen eine Provision weiterleiten, häufig in Kryptowährung. Diese sogenannten Finanzagenten sind für die Polizei leicht zu ermitteln, weil das Konto auf ihren Namen läuft.

Gegen sie wird regelmäßig wegen Geldwäsche nach § 261 StGB ermittelt, manchmal auch wegen Beihilfe zur Erpressung. Für Geldwäsche reicht schon Leichtfertigkeit, also das Nichterkennen von Umständen, die sich jedem aufdrängen mussten (§ 261 Abs. 6 StGB). Daneben drohen die Kündigung des Kontos und die Rückforderung der Beträge. Wer eine Vorladung oder ein Schreiben der Bank erhalten hat, sollte keine Angaben machen und sich beraten lassen. Mehr dazu unter Geldwäsche.

Wie verfolgen Ermittler Sextortion-Täter?

Sextortion-Täter sitzen häufig im Ausland und nutzen gefälschte Profile, Wegwerfnummern und Kryptowährungen. Trotzdem gibt es Ermittlungsansätze. Plattformen speichern Registrierungs- und Anmeldedaten, die Ermittler abfragen können. Geldflüsse lassen sich über Banken, Zahlungsdienste und Kryptobörsen nachverfolgen, wenn dort Konten mit Identitätsprüfung genutzt werden. Und häufig sind die ersten Empfänger der Zahlungen Personen im Inland, die ihr Konto zur Verfügung gestellt haben.

Für Betroffene bedeutet das: Je vollständiger die Anzeige, desto besser die Chancen. Wichtig sind Profiladressen statt nur Profilnamen, die genauen Zeitpunkte des Kontakts, alle genannten Konten, Wallet-Adressen und Zahlungslinks sowie Belege über bereits geleistete Zahlungen. Die Polizei kann Plattformen außerdem bitten, Profile zu sperren und Daten zu sichern, bevor sie gelöscht werden.

Auch wenn der Täter nicht gefasst wird, hat die Anzeige einen Nutzen. Sie dokumentiert, dass Sie Opfer einer Straftat sind, was etwa gegenüber Plattformen bei der Löschung von Inhalten hilft, und sie ermöglicht es, später auftauchende Spuren dem Verfahren zuzuordnen.

Wie unterstützt Dr. Löw Betroffene und Beschuldigte?

Betroffenen hilft Dr. Löw dabei, die Anzeige so zu erstatten, dass die Ermittler mit den gesicherten Daten arbeiten können. Für die Löschung veröffentlichter Inhalte und zivilrechtliche Ansprüche arbeitet er mit PRIGGE RECHT zusammen. Er kennt die Abläufe solcher Ermittlungen aus seiner Zeit im Sonderdezernat für Cybercrime der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach.

Für Beschuldigte, etwa Kontoinhaber, über deren Konto Zahlungen liefen, prüft er nach Akteneinsicht, was die Ermittler über Kenntnis und Vorsatz wirklich wissen, und arbeitet auf eine Einstellung hin, wo die Akte das zulässt. Ein bestimmtes Ergebnis kann er nicht zusagen.

Häufige Fragen

Soll ich zahlen, damit die Bilder nicht veröffentlicht werden?

Nein. Eine Zahlung schützt nicht vor einer Veröffentlichung und führt oft zu weiteren Forderungen. Brechen Sie den Kontakt ab, sichern Sie Beweise und erstatten Sie Anzeige.

Mache ich mich strafbar, weil ich mich vor der Kamera ausgezogen habe?

Als Erwachsener nicht. Sie sind Opfer einer Erpressung. Bei Jugendlichen richten sich die Ermittlungen ebenfalls gegen den Erpresser und nicht gegen das unter Druck gesetzte Opfer.

Lohnt sich eine Anzeige, wenn der Täter im Ausland sitzt?

Ja. Die Anzeige ist Voraussetzung dafür, dass Konten, Zahlungswege und Profile ermittelt werden können. Häufig führen die Spuren zu Geldempfängern im Inland. Außerdem hilft eine Anzeige bei der Löschung durch Plattformen.

Was mache ich mit einer Erpresser-Mail, die angebliche Webcam-Aufnahmen behauptet?

Solche Mails werden massenhaft verschickt und beruhen meist auf Daten aus alten Datenlecks. Zahlen Sie nicht, ändern Sie die genannten Passwörter und melden Sie die Mail der Polizei.

Mein Konto wurde für Zahlungen genutzt, ich wusste nichts davon. Was nun?

Machen Sie keine Angaben zur Sache und lassen Sie Akteneinsicht nehmen. Ob der Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche trägt, hängt davon ab, was Sie über Herkunft und Zweck der Zahlungen wissen mussten.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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