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Kinderpornografie § 184b

Kinderpornografie in der WhatsApp-Gruppe erhalten: Bin ich strafbar?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Wer ungefragt ein kinderpornografisches Bild oder Video in einer WhatsApp-Gruppe erhält, macht sich durch den bloßen Empfang nicht strafbar, weil dafür der Wille zum Besitz fehlt. Strafbar kann es aber werden, wenn Sie den Inhalt bewusst behalten (Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB, drei Monate bis fünf Jahre) oder weiterleiten (Verbreiten nach § 184b Abs. 1 StGB, sechs Monate bis zehn Jahre), auch wenn Sie damit nur warnen oder melden wollen. Richtig ist: nicht weiterleiten, keinen Screenshot anfertigen, bei der Polizei melden und den Inhalt nach deren Hinweisen löschen.

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Ist schon der Empfang in einer Gruppe strafbar?

Nein, der bloße Empfang ist nicht strafbar. § 184b Abs. 3 StGB bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz zu verschaffen, oder wer einen Inhalt besitzt. Besitz im strafrechtlichen Sinn setzt voraus, dass Sie von dem Inhalt wissen und ihn behalten wollen. Wer ein Video ungefragt in eine Gruppe geschickt bekommt, hat beides zunächst nicht.

Das Problem liegt in der Technik. Viele Messenger speichern Bilder und Videos automatisch in der Galerie des Handys. Der Inhalt liegt dann auf Ihrem Gerät, auch wenn Sie ihn nie öffnen. Spätestens wenn Sie den Inhalt gesehen haben und ihn nicht entfernen, kann die Staatsanwaltschaft annehmen, dass Sie ihn besitzen wollen. Wird das Handy Monate später ausgewertet, ist für Ermittler oft nicht mehr erkennbar, ob eine Datei bewusst behalten wurde. Deshalb ist es wichtig, schnell und richtig zu reagieren.

Warum darf ich den Inhalt nicht weiterleiten, auch nicht zum Warnen?

Weil das Weiterleiten selbst ein Verbreiten oder Zugänglichmachen nach § 184b Abs. 1 StGB ist, mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Das Gesetz macht keine Ausnahme für gute Absichten von Privatpersonen. Die Ausnahme in § 184b Abs. 5 StGB gilt nur für Handlungen, die ausschließlich staatlichen Aufgaben oder dienstlichen und beruflichen Pflichten dienen, etwa der Arbeit der Polizei.

Genau solche Fälle haben den Gesetzgeber 2024 dazu gebracht, die Mindeststrafen zu senken: Eltern und Lehrkräfte hatten Videos aus Klassenchats an andere Eltern, an die Schulleitung oder an die Polizei weitergeleitet, um zu warnen, und wurden dann selbst Beschuldigte. Seit dem 28.06.2024 kann ein solches Verfahren wieder eingestellt werden. Strafbar bleibt das Weiterleiten trotzdem. Auch ein Screenshot ist eine neue Kopie und damit riskant.

Wie melde ich einen solchen Inhalt richtig?

Melden Sie den Inhalt bei der Polizei, ohne ihn zu kopieren oder weiterzuleiten. Beschreiben Sie, was Sie gesehen haben, und nennen Sie die Daten, die Ermittler brauchen:

  1. Name der Gruppe und, wenn möglich, Gruppenlink oder Administratoren,
  2. Absender mit Profilname und Telefonnummer,
  3. Datum und Uhrzeit der Nachricht,
  4. eine kurze Beschreibung des Inhalts ohne Kopie.

Die Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle, in Nordrhein-Westfalen auch über die Internetwache der Polizei, erstatten. Fragen Sie dort, ob die Beamten das Handy noch ansehen wollen, bevor Sie löschen. Danach löschen Sie den Inhalt aus Chat und Galerie und melden ihn zusätzlich über die Meldefunktion des Messengers. Notieren Sie für sich, wann Sie was gemeldet und gelöscht haben. Diese Notiz kann später belegen, dass Sie den Inhalt nicht behalten wollten.

Was gilt für Kinder und Jugendliche im Klassenchat?

Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB) und werden nicht bestraft, auch wenn sie einen Inhalt weiterleiten. Jugendliche ab 14 Jahren können sich dagegen strafbar machen. Für sie gilt das Jugendstrafrecht, das mit §§ 45 und 47 JGG eigene Wege zur Einstellung bietet. Trotzdem führt ein solches Video oft zur Sicherstellung von Handys und zu Gesprächen mit Schule und Jugendamt.

Eltern sollten das Handy ihres Kindes nicht selbst durchsuchen, keine Kopien als Beweis anfertigen und die Inhalte nicht an andere Eltern schicken. Besser ist es, die Polizei zu informieren und die Schule über den Vorfall zu unterrichten, ohne Dateien zu übermitteln. Wenn Ihr Kind selbst beschuldigt wird, lesen Sie den Ratgeber Sexting unter Jugendlichen und die Seite zum Jugendstrafrecht.

Haftet der Admin einer Gruppe für fremde Inhalte?

Eine allgemeine Pflicht, jede Nachricht in einer Gruppe zu kontrollieren, kennt das Strafrecht nicht. Ein Admin wird also nicht allein dadurch strafbar, dass ein Mitglied einen verbotenen Inhalt postet. Riskant wird es, wenn er davon weiß und den Inhalt bewusst stehen lässt, das Mitglied gewähren lässt oder selbst Inhalte erneut teilt. Dann kann je nach Umständen eine eigene Strafbarkeit oder eine Beihilfe in Betracht kommen.

Als Admin sollten Sie den Absender entfernen, den Inhalt für alle löschen, soweit der Messenger das erlaubt, und den Vorfall bei der Polizei melden, ohne den Inhalt zu speichern. Weitere Fragen zu Gruppen, auch zu anderen strafbaren Inhalten wie verbotenen Symbolen, behandelt die Seite Strafbare Inhalte in Messenger-Gruppen. Wird bereits gegen Sie ermittelt, sagen Sie nichts zur Sache und wenden Sie sich an einen Verteidiger. Was der Vorwurf bedeutet, steht unter Kinderpornografie nach § 184b StGB.

Häufige Fragen

Ich habe das Video nur kurz angesehen. Bin ich strafbar?

Wer einen ungefragt erhaltenen Inhalt öffnet, um zu sehen, was es ist, handelt in der Regel nicht mit dem Willen zum Besitz. Problematisch wird es, wenn Sie ihn danach behalten, erneut ansehen oder weitergeben.

Darf ich das Video an die Polizei weiterleiten?

Schicken Sie den Inhalt nicht selbst per Messenger oder E-Mail an die Polizei. Erstatten Sie Anzeige mit Beschreibung, Gruppe, Absender und Zeitpunkt. Die Polizei entscheidet dann, ob sie das Handy oder den Chat sichern will.

Was passiert, wenn ich das Video schon weitergeleitet habe?

Dann sollten Sie keine weiteren Schritte auf eigene Faust unternehmen und sich anwaltlich beraten lassen, bevor Sie mit der Polizei sprechen. Seit 2024 kann ein solches Verfahren eingestellt werden; ob das gelingt, hängt vom Einzelfall ab.

Muss ich die Gruppe verlassen?

Das Verlassen allein schützt nicht, weil bereits empfangene Dateien auf dem Gerät bleiben können. Löschen Sie den Inhalt nach der Meldung und verlassen Sie die Gruppe, wenn dort weiter solche Inhalte geteilt werden.

Sollte ich das automatische Speichern von Medien abschalten?

Das ist sinnvoll, weil Bilder und Videos dann nicht ungewollt in der Galerie landen. In großen Gruppen mit unbekannten Mitgliedern verringert das das Risiko, unbemerkt Dateien zu speichern.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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