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Ermittlungsverfahren

Kann man eine Anzeige zurückziehen?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Eine Strafanzeige kann man nicht zurückziehen, einen Strafantrag dagegen schon, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 77d StGB). Das Verfahren endet dadurch aber nur bei Antragsdelikten wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch sicher; bei Delikten wie einfacher Körperverletzung oder Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft wegen eines besonderen öffentlichen Interesses weiterermitteln, bei Offizialdelikten wie Betrug, Diebstahl oder gefährlicher Körperverletzung ändert die Rücknahme rechtlich nichts.

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Strafanzeige und Strafantrag im Vergleich

Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 StPO)Mitteilung eines Verdachts an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht; kann nicht zurückgenommen werden
Strafantrag (§ 77 StGB)Erklärung des Verletzten, dass er die Verfolgung will; Voraussetzung bei Antragsdelikten
Antragsfrist (§ 77b StGB)drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter
Rücknahme (§ 77d StGB)bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; danach kein neuer Antrag möglich
Kosten bei Rücknahme (§ 470 StPO)grundsätzlich der Antragsteller, auf Wunsch des Beschuldigten auch dieser

Was ist der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag?

Eine Strafanzeige ist die bloße Mitteilung, dass eine Straftat begangen worden sein könnte; ein Strafantrag ist die Erklärung des Verletzten, dass er die Strafverfolgung will. Anzeigen kann jeder, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht (§ 158 Abs. 1 StPO). Sobald die Behörden von einem Verdacht wissen, müssen sie bei zureichenden Anhaltspunkten ermitteln (§ 152 Abs. 2 StPO, Legalitätsprinzip). Diese Pflicht entfällt nicht, wenn der Anzeigende es sich anders überlegt.

Der Strafantrag spielt nur bei den sogenannten Antragsdelikten eine Rolle. Er wird meist gleich bei der Anzeige mit unterschrieben. Antragsberechtigt ist der Verletzte (§ 77 Abs. 1 StGB), bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Wer also umgangssprachlich seine Anzeige zurückziehen möchte, kann rechtlich nur seinen Strafantrag zurücknehmen.

Bei welchen Delikten beendet die Rücknahme das Verfahren?

Bei den absoluten Antragsdelikten beendet die Rücknahme des Strafantrags das Verfahren. Ohne wirksamen Antrag fehlt eine Prozessvoraussetzung, die Staatsanwaltschaft muss einstellen. Bei relativen Antragsdelikten kann sie dagegen weitermachen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Bei Offizialdelikten spielt ein Antrag keine Rolle.

ArtBeispieleFolge der Rücknahme
Absolutes AntragsdeliktBeleidigung (§ 194 Abs. 1 StGB, mit Ausnahmen), Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB), Diebstahl unter Angehörigen (§ 247 StGB)Verfahren wird eingestellt
Relatives Antragsdelikteinfache und fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB), Sachbeschädigung (§ 303c StGB), Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Einstellung, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt
Offizialdeliktgefährliche Körperverletzung, Betrug und Diebstahl (außer bei geringwertigen Sachen), Bedrohung mit einem Verbrechen, Nachstellung, Betäubungsmitteldelikterechtlich keine; die Ermittlungen laufen weiter

Auch bei Offizialdelikten ist die Haltung des Verletzten nicht bedeutungslos. Erklärt er, dass er an einer Verfolgung kein Interesse mehr hat oder dass ein Ausgleich stattgefunden hat, kann das eine Einstellung wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO) erleichtern. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Wie nimmt man einen Strafantrag zurück?

Der Strafantrag wird durch eine eindeutige Erklärung gegenüber der Stelle zurückgenommen, bei der das Verfahren gerade liegt, also bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Eine bestimmte Form schreibt § 77d StGB nicht vor. Sinnvoll ist eine schriftliche Erklärung mit Aktenzeichen, Name und Unterschrift, damit Identität und Wille des Erklärenden feststehen.

Die Rücknahme ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich, also auch noch während einer Berufung. Sie ist endgültig: Ein zurückgenommener Antrag kann nicht noch einmal gestellt werden (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). Sind mehrere Personen verletzt, gilt die Rücknahme nur für den, der sie erklärt.

Wer trägt die Kosten, wenn der Strafantrag zurückgenommen wird?

Wird das Verfahren wegen der Rücknahme eingestellt, trägt grundsätzlich der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, also auch dessen Anwaltskosten (§ 470 Satz 1 StPO). Die Kosten können dem Beschuldigten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, und der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten (§ 470 Satz 2 StPO).

In der Praxis wird die Rücknahme deshalb oft mit einer Vereinbarung verbunden, etwa im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs: Der Beschuldigte entschuldigt sich, zahlt einen Betrag und übernimmt die Kosten, der Verletzte nimmt den Antrag zurück. Eine solche Absprache sollte über Anwälte laufen und schriftlich festgehalten werden.

Macht sich strafbar, wer eine falsche Anzeige zurückzieht?

Wer wider besseres Wissen einen anderen einer Straftat verdächtigt, macht sich wegen falscher Verdächtigung strafbar (§ 164 StGB); die Rücknahme des Strafantrags beseitigt diese Strafbarkeit nicht. Wer nur eine Straftat vortäuscht, die es nicht gab, kommt für das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB in Betracht. Wer eine Anzeige erstattet hat, die nicht stimmt, sollte deshalb nicht einfach eine neue Erklärung bei der Polizei abgeben, sondern sich vorher anwaltlich beraten lassen.

Etwas anderes gilt, wenn die Anzeige aus Ärger übertrieben war oder der Verletzte die Sache inzwischen anders sieht. Dann kann die Erklärung, kein Verfolgungsinteresse mehr zu haben, sinnvoll sein. Als Zeuge bleibt er aber zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, wenn das Verfahren weiterläuft.

Was sollten Beschuldigte tun, wenn der Verletzte zurückziehen will?

Als Beschuldigter sollten Sie den Anzeigeerstatter nicht selbst bitten, die Anzeige zurückzunehmen. Ein solcher Kontakt kann als Einwirkung auf einen Zeugen gewertet werden und schadet dann mehr, als er nützt. Teilt Ihnen der Verletzte von sich aus mit, dass er zurückziehen möchte, nennen Sie ihm keine Formulierungen, sondern verweisen Sie auf Ihren Verteidiger.

Der Verteidiger klärt zuerst über die Akteneinsicht, um welches Delikt es geht und ob eine Rücknahme das Verfahren überhaupt beenden kann. Danach kann er mit dem Verletzten oder dessen Anwalt eine Lösung besprechen, die auch die Kostenfrage regelt. Wie ein Verfahren eingestellt werden kann, erklärt der Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens; zu Vorwürfen der Körperverletzung lesen Sie mehr unter Körperverletzung.

Häufige Fragen

Kann ich meine Anzeige bei der Polizei zurückziehen?

Die Anzeige selbst nicht, denn Polizei und Staatsanwaltschaft müssen einem Verdacht nachgehen. Zurücknehmen können Sie nur Ihren Strafantrag. Bei Antragsdelikten endet das Verfahren dann, bei anderen Delikten nicht unbedingt.

Bis wann kann ich den Strafantrag zurücknehmen?

Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (§ 77d Abs. 1 StGB), also auch noch nach einer Anklage oder während eines Berufungsverfahrens.

Kann ich den Strafantrag später erneut stellen?

Nein. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht nochmals gestellt werden (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Entscheidung sollte deshalb gut überlegt sein.

Muss ich als Anzeigeerstatter trotzdem als Zeuge aussagen?

Läuft das Verfahren weiter, ja. Zeugen müssen bei Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen, sofern kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht, etwa für nahe Angehörige (§ 52 StPO).

Was kostet die Rücknahme eines Strafantrags?

Die Erklärung selbst kostet nichts. Wird das Verfahren deshalb eingestellt, trägt der Antragsteller aber grundsätzlich die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (§ 470 StPO), sofern nicht der Beschuldigte sie übernimmt.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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