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Ermittlungsverfahren

Wann verjährt eine Straftat?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Eine Straftat verjährt je nach Höchststrafe des verwirklichten Tatbestands nach 3, 5, 10, 20 oder 30 Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB), Mord verjährt nie (§ 78 Abs. 2 StGB). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB), wird aber durch Ermittlungshandlungen wie die erste Vernehmung immer wieder unterbrochen (§ 78c StGB); spätestens nach dem Doppelten der Frist ist die Tat absolut verjährt.

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Verjährung im Strafrecht auf einen Blick

Fristen (§ 78 Abs. 3 StGB)3, 5, 10, 20 oder 30 Jahre, je nach Höchststrafe
Unverjährbar (§ 78 Abs. 2 StGB)Mord nach § 211 StGB
Maßgeblicher Strafrahmen (§ 78 Abs. 4 StGB)Strafdrohung des Tatbestands; besonders schwere und minder schwere Fälle bleiben außer Betracht
Beginn (§ 78a StGB)mit Beendigung der Tat, bei späterem Erfolg ab dessen Eintritt
Unterbrechung (§ 78c StGB)u. a. erste Vernehmung, Durchsuchungsbeschluss, Anklage, Strafbefehl; Frist beginnt neu
Absolute Verjährung (§ 78c Abs. 3 StGB)doppelte gesetzliche Frist ab Tatbeendigung; Ruhen nach § 78b bleibt unberührt

Wie lang sind die Verjährungsfristen im Strafrecht?

Die Verjährungsfrist hängt allein von der Höchststrafe ab, die das Gesetz für die Tat androht, nicht von der Strafe, die im Einzelfall zu erwarten wäre (§ 78 Abs. 3 StGB).

Höchststrafe des TatbestandsVerjährungsfristBeispiele
lebenslange Freiheitsstrafe30 JahreRaub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
mehr als 10 Jahre20 JahreTotschlag (§ 212 Abs. 1), schwerer Raub (§ 250 StGB)
mehr als 5 bis 10 Jahre10 Jahregefährliche Körperverletzung (§ 224), gewerbsmäßiger Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5 StGB)
mehr als 1 bis 5 Jahre5 JahreBetrug (§ 263 Abs. 1), Körperverletzung (§ 223), Diebstahl (§ 242), fahrlässige Körperverletzung (§ 229), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
bis 1 Jahr oder nur Geldstrafe3 JahreBeleidigung im Grundtatbestand (§ 185), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Mord (§ 211 StGB)keine Verjährung

Für Steuerstraftaten und einige Nebengesetze gelten Sonderregeln. Ordnungswidrigkeiten verjähren nach eigenen, deutlich kürzeren Fristen.

Zählt ein besonders schwerer Fall bei der Verjährung mit?

Nein. Schärfungen oder Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben bei der Frist außer Betracht (§ 78 Abs. 4 StGB). Ein Betrug verjährt deshalb auch dann nach fünf Jahren, wenn er als besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB mit bis zu zehn Jahren bestraft werden kann. Anders ist es bei echten Qualifikationen mit eigenem Strafrahmen: Der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB verjährt erst nach zehn Jahren.

Ähnlich bei der Beleidigung: Der Grundtatbestand ist mit bis zu einem Jahr bedroht und verjährt nach drei Jahren. Wird die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen, droht § 185 StGB bis zu zwei Jahre an; dann gilt die Fünfjahresfrist. Bei Beleidigungen im Internet ist das häufig der Fall. Mehr zu Vorwürfen wegen Betrugs lesen Sie auf der Seite Betrug.

Wann beginnt die Verjährung?

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Beendet ist eine Tat nicht schon mit der Vollendung, sondern erst, wenn das Geschehen tatsächlich abgeschlossen ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Frist erst mit diesem Erfolg (§ 78a Satz 2 StGB).

Das kann den Beginn deutlich nach hinten verschieben. Bei einem Betrug, bei dem das Opfer in Raten zahlt, kommt es nach der Rechtsprechung in der Regel auf die letzte Zahlung an. Bei einer fahrlässigen Körperverletzung zählt der Zeitpunkt, in dem die Verletzung eintritt. Wer wissen möchte, ob eine Tat verjährt ist, muss deshalb zuerst klären, wann genau sie beendet war. Das ergibt sich oft erst aus der Akte.

Wodurch wird die Verjährung unterbrochen?

Die Verjährung wird durch bestimmte Ermittlungs- und Gerichtshandlungen unterbrochen, nach jeder Unterbrechung beginnt sie von neuem (§ 78c Abs. 1 und 3 StGB). Die wichtigsten Unterbrechungen sind:

  • die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn ermittelt wird, auch schon deren Anordnung, etwa durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen,
  • jede richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung,
  • ein Haftbefehl,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen nach der ersten Vernehmung,
  • die Anklage, die Eröffnung des Hauptverfahrens und jede Terminierung einer Hauptverhandlung,
  • der Strafbefehl.

Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht (§ 78c Abs. 4 StGB). Bei schriftlichen Anordnungen zählt der Zeitpunkt, in dem sie abgefasst und in den Geschäftsgang gegeben wird (§ 78c Abs. 2 StGB). Gerade dieses Datum lohnt sich bei Akteneinsicht genau zu prüfen.

Was ist die absolute Verjährung und wann ruht die Frist?

Trotz aller Unterbrechungen ist eine Tat spätestens verjährt, wenn seit ihrer Beendigung das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Ein einfacher Betrug verjährt damit absolut nach zehn Jahren, eine Beleidigung im Grundtatbestand nach sechs Jahren.

Davon unberührt bleibt das Ruhen der Verjährung (§ 78b StGB). Während die Verjährung ruht, läuft keine Frist. Die wichtigsten Fälle:

RuhensgrundWirkung
bestimmte Sexualdelikte und Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB)Frist ruht bis zum 30. Geburtstag des Opfers
Urteil im ersten Rechtszug vor Fristablauf (§ 78b Abs. 3 StGB)keine Verjährung mehr bis zum rechtskräftigen Abschluss
besonders schwerer Fall mit mehr als fünf Jahren, Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet (§ 78b Abs. 4 StGB)Ruhen ab Eröffnung, höchstens fünf Jahre
Auslieferungsersuchen bei Aufenthalt im Ausland (§ 78b Abs. 5 StGB)Ruhen ab Zugang des Ersuchens
vorläufige Einstellung gegen Auflage (§ 153a Abs. 3 StPO)Ruhen während der Erfüllungsfrist

Was passiert, wenn eine Tat verjährt ist?

Ist die Tat verjährt, darf sie nicht mehr bestraft werden (§ 78 Abs. 1 StGB); es besteht ein Verfahrenshindernis. Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren dann einstellen, ein Gericht stellt es durch Urteil oder Beschluss ein. Eine Einziehung von Taterträgen ist unter den Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 StGB auch nach Verjährung noch möglich. Wie eine Einstellung abläuft, erklärt der Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens.

Ob eine Tat verjährt ist, lässt sich ohne die Akte selten sicher sagen, weil Unterbrechungen und Ruhen nur aus ihr hervorgehen. Wer selbst bei der Polizei anruft, um zu fragen, riskiert, ein Verfahren erst in Gang zu bringen. Sinnvoller ist es, einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen zu lassen und die Fristen anhand der Daten in der Akte durchzurechnen.

Häufige Fragen

Wann verjährt Betrug?

Der einfache Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB verjährt nach fünf Jahren, auch im besonders schweren Fall. Gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB verjährt nach zehn Jahren. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat, bei Ratenzahlungen meist mit der letzten Zahlung.

Wann verjährt eine Körperverletzung?

Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) verjähren nach fünf Jahren, die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) nach zehn Jahren.

Wann verjährt eine Beleidigung?

Im Grundtatbestand nach drei Jahren. Bei einer öffentlichen Beleidigung, etwa im Internet, gilt die Fünfjahresfrist, weil § 185 StGB dann bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe androht. Zusätzlich ist bei Beleidigungen die Antragsfrist von drei Monaten zu beachten (§ 77b StGB).

Kann eine verhängte Strafe auch verjähren?

Ja, das ist die Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB. Eine Geldstrafe bis 30 Tagessätze darf nach drei Jahren, eine höhere Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis ein Jahr nach fünf Jahren ab Rechtskraft nicht mehr vollstreckt werden.

Unterbricht eine Strafanzeige die Verjährung?

Die Anzeige selbst nicht. Unterbrochen wird die Verjährung erst durch die in § 78c StGB genannten Handlungen, etwa die Anordnung der ersten Vernehmung oder die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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