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Delikt

Subventionsbetrug nach § 264 StGB: Corona-Soforthilfe, Fördermittel und Verteidigung

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Subventionsbetrug nach § 264 StGB begeht, wer gegenüber einer Förderstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, eine Subvention zweckwidrig verwendet oder die Stelle pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Anders als beim Betrug kommt es auf einen Schaden nicht an, und schon leichtfertiges Handeln ist strafbar (Abs. 5, bis zu drei Jahre). Bei Vorsatz drohen bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre; wer die Gewährung freiwillig verhindert, bleibt straffrei (Abs. 6).

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Subventionsbetrug: die rechtlichen Eckdaten

Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 StGB)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Leichtfertiger Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 5 StGB)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Besonders schwerer Fall (§ 264 Abs. 2 StGB)sechs Monate bis zehn Jahre, etwa bei Subvention großen Ausmaßes aus grobem Eigennutz oder mit gefälschten Belegen
Gewerbsmäßig als Bande (§ 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5 StGB)ein Jahr bis zehn Jahre
Tätige Reue (§ 264 Abs. 6 StGB)straffrei, wer die Gewährung freiwillig verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht
Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)fünf Jahre, bei Bandenbegehung nach Abs. 3 zehn Jahre

Was ist eine Subvention im Sinne des § 264 StGB?

Eine Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll; Leistungen nach EU-Recht sind auch dann erfasst, wenn sie nicht der Wirtschaftsförderung dienen (§ 264 Abs. 8 StGB). Dazu gehören Investitionszuschüsse, Förderprogramme der Länder, EU-Agrarbeihilfen und die Corona-Soforthilfen, die Gerichte als Subventionen eingeordnet haben. Auch Soloselbständige und Freiberufler sind Unternehmen in diesem Sinne.

Keine Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind Sozialleistungen an Privatpersonen, etwa Bürgergeld oder Wohngeld. Wer dort täuscht, wird nach dem allgemeinen Betrugstatbestand verfolgt, siehe Sozialleistungsbetrug. Die Abgrenzung hat Folgen: Beim Subventionsbetrug braucht es weder einen Irrtum noch einen Schaden, und schon Leichtfertigkeit ist strafbar.

Was sind subventionserhebliche Tatsachen?

Subventionserheblich sind Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet sind, oder von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung nach Gesetz oder Subventionsvertrag abhängt (§ 264 Abs. 9 StGB). In Förderanträgen werden diese Tatsachen deshalb regelmäßig ausdrücklich benannt, oft mit einem Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 264 StGB.

Für die Verteidigung ist diese Bezeichnung ein wichtiger Prüfpunkt. Allgemeine Formulierungen wie „alle Angaben sind subventionserheblich“ genügen nach verbreiteter Auffassung nicht. Fehlt eine wirksame Bezeichnung, kommt es darauf an, ob die Gewährung gesetzlich von der Tatsache abhing. Bei den Corona-Soforthilfen stand im Mittelpunkt meist die Versicherung, durch die Pandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage oder einen Liquiditätsengpass geraten zu sein.

Ist schon fahrlässiges Handeln strafbar?

Nicht jede Fahrlässigkeit, aber Leichtfertigkeit. Wer in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 264 Abs. 5 StGB). Leichtfertig ist ein grober Sorgfaltsverstoß, etwa wenn ein Antragsteller Angaben ohne jede Prüfung macht, obwohl sich Zweifel aufdrängen. Bloße Fehleinschätzungen in einer unklaren Lage, wie sie bei den Corona-Hilfen mit kurzfristig geänderten Bedingungen häufig waren, reichen dafür nicht ohne Weiteres.

Diese Absenkung der Schwelle macht den Subventionsbetrug für Unternehmer gefährlich: Auch wer keinen Vorsatz hatte, kann verurteilt werden. Verteidigungsansätze ergeben sich aus den Antragsformularen, den damals veröffentlichten Hinweisen der Bewilligungsstelle, aus Beratungsgesprächen mit Steuerberatern und aus der wirtschaftlichen Lage im Antragszeitpunkt.

Ist auch die zweckwidrige Verwendung einer Förderung strafbar?

Ja. Nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung entgegen einer Verwendungsbeschränkung verwendet, die durch Rechtsvorschriften oder vom Subventionsgeber im Hinblick auf die Subvention festgelegt wurde. Das betrifft etwa Investitionszuschüsse, mit denen statt der geförderten Maschine private Ausgaben bezahlt werden, oder Soforthilfen, die nicht für betriebliche Verbindlichkeiten, sondern für den privaten Lebensunterhalt eingesetzt wurden, obwohl die Förderbedingungen das ausschlossen. Nur in dieser Variante ist auch der Versuch strafbar (§ 264 Abs. 4 StGB).

Ebenfalls erfasst ist, wer die Förderstelle entgegen den Vergabevorschriften über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Abs. 1 Nr. 3), etwa über eine nachträglich weggefallene Fördervoraussetzung, und wer eine durch falsche Angaben erlangte Bescheinigung im Subventionsverfahren gebraucht (Abs. 1 Nr. 4). Welche Pflichten nach der Bewilligung bestanden, ergibt sich aus Bescheid und Förderrichtlinie und muss für jeden Einzelfall genau gelesen werden.

Wie können Unternehmer nach einem Fehler straffrei bleiben?

Straffrei wird nach § 264 Abs. 6 StGB, wer freiwillig verhindert, dass die Subvention aufgrund der Tat gewährt wird. Wird sie ohne sein Zutun nicht gewährt, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Gewährung zu verhindern. Das gilt für vorsätzliche und leichtfertige Taten. Wer also nach Antragstellung bemerkt, dass eine Angabe falsch war, sollte sie korrigieren, bevor ausgezahlt wird.

Ist die Subvention bereits ausgezahlt, hilft § 264 Abs. 6 StGB nicht mehr. Eine freiwillige Rückzahlung wirkt sich dann aber bei der Entscheidung über eine Einstellung und bei der Strafzumessung aus, und sie schließt die Einziehung insoweit aus (§ 73e StGB). Wie man eine Rückzahlung strategisch einsetzt, erklärt der Ratgeber Schadenswiedergutmachung.

Welche Strafe droht bei Subventionsbetrug?

Bei Corona-Soforthilfen einzelner Selbständiger mit Beträgen im unteren fünfstelligen Bereich enden Verfahren häufig mit einer Einstellung gegen Auflage oder einer Geldstrafe, insbesondere wenn die Hilfe zurückgezahlt wurde. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Leichtfertigkeit bis zu drei Jahre.

Deutlich härter sind organisierte Fälle. Wer für Scheinfirmen Fördergelder beantragt, mit gefälschten Belegen arbeitet oder eine Subvention großen Ausmaßes aus grobem Eigennutz erlangt, begeht einen besonders schweren Fall mit sechs Monaten bis zehn Jahren. Bei gewerbsmäßigem Handeln als Bandenmitglied gilt über § 264 Abs. 3 StGB der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB: ein Jahr bis zehn Jahre je Tat. Ein solches Verfahren um Corona-Hilfen für Scheingesellschaften vor dem Landgericht Düsseldorf hat Dr. Löw im Beitrag Wann bin ich Mitglied einer Bande? beschrieben. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht außerdem die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 264 Abs. 7 StGB).

Sind Corona-Soforthilfe-Fälle inzwischen verjährt?

Viele, aber nicht alle. Subventionsbetrug verjährt nach fünf Jahren, gerechnet ab Beendigung der Tat, in der Regel also ab Auszahlung der Hilfe. Die meisten Soforthilfen wurden im Frühjahr 2020 ausgezahlt; ohne Unterbrechung wären diese Taten im Jahr 2025 verjährt. Die Verjährung wird aber durch zahlreiche Ermittlungshandlungen unterbrochen, etwa die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, eine Beschuldigtenvernehmung oder einen Durchsuchungsbeschluss (§ 78c StGB). Danach beginnt die Frist neu, längstens bis zur absoluten Verjährung nach zehn Jahren.

Bei gewerbsmäßigem Bandenhandeln beträgt die Frist zehn Jahre. Ob ein konkretes Verfahren noch verfolgt werden darf, lässt sich nur anhand der Akte prüfen. Unabhängig davon können Rückforderungen der Bewilligungsbehörde nach Verwaltungsrecht noch möglich sein.

Wie verteidigt Dr. Löw bei Subventionsbetrug?

Die Verteidigung prüft, ob überhaupt eine Subvention im Sinne des Gesetzes vorliegt, ob die beanstandeten Tatsachen wirksam als subventionserheblich bezeichnet waren, ob die Angaben im Antragszeitpunkt unrichtig waren und ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachweisbar ist. Gerade bei den Corona-Hilfen kommt es auf die damals geltenden Antragsbedingungen und auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage an.

Dr. Löw arbeitet dazu mit dem Steuerberater des Mandanten zusammen, der die Zahlen aufbereitet. Ziel ist in vielen Fällen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 oder § 153a StPO. Hintergründe zu Verfahren mit wirtschaftlichem Bezug finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht.

Häufige Fragen

Ist eine zu Unrecht beantragte Corona-Soforthilfe immer Subventionsbetrug?

Nein. Strafbar ist sie nur bei unrichtigen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen mit Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Wer bei unklarer Lage gutgläubig einen Liquiditätsengpass angenommen hat, handelt nicht ohne Weiteres strafbar. Eine Rückforderung kann trotzdem berechtigt sein.

Muss ein Schaden entstanden sein?

Nein. Subventionsbetrug ist bereits mit den unrichtigen Angaben vollendet, ein Irrtum der Behörde oder ein Vermögensschaden sind nicht erforderlich.

Hilft es, die Soforthilfe zurückzuzahlen?

Vor der Auszahlung kann die Verhinderung der Gewährung straffrei machen (§ 264 Abs. 6 StGB). Nach der Auszahlung beseitigt eine Rückzahlung die Strafbarkeit nicht, kann aber eine Einstellung ermöglichen und die Einziehung ausschließen.

Wann verjährt Subventionsbetrug?

Nach fünf Jahren ab Beendigung der Tat, bei gewerbsmäßiger Bandenbegehung nach zehn Jahren. Ermittlungshandlungen unterbrechen die Verjährung.

Kann ich als Soloselbständiger Subventionsbetrug begehen?

Ja. Auch Soloselbständige und Freiberufler sind Unternehmen im Sinne des § 264 StGB, wenn sie Wirtschaftsförderung erhalten.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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