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Rechtsmittel

Revision im Strafrecht: Fristen, Begründung und Erfolgsaussichten

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Die Revision ist das Rechtsmittel gegen Urteile des Landgerichts und gegen Berufungsurteile; sie muss binnen einer Woche nach Verkündung eingelegt und binnen eines weiteren Monats von einem Rechtsanwalt begründet werden (§§ 341, 345 StPO). Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO), und erhebt keine neuen Beweise.

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Revision: Fristen, Form und Zuständigkeit

Statthaft gegen (§§ 333, 335 StPO)Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte, Berufungsurteile, als Sprungrevision auch Urteile des Amtsgerichts
Einlegungsfrist (§ 341 StPO)eine Woche ab Verkündung, bei Abwesenheit des Angeklagten grundsätzlich ab Zustellung
Begründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO)ein Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist oder ab Zustellung des Urteils; Verlängerung nur, wenn das Urteil sehr spät zu den Akten kam
Form der Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO)vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
Revisionsgründe (§§ 337, 338 StPO)Verletzung des materiellen Rechts (Sachrüge) oder von Verfahrensvorschriften (Verfahrensrüge)
Revisionsgericht (§§ 121, 135 GVG)Oberlandesgericht bei Berufungsurteilen und Sprungrevisionen, Bundesgerichtshof bei erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts
Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO)gilt, wenn nur der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat

Wann ist die Revision im Strafverfahren das richtige Rechtsmittel?

Die Revision ist das einzige Rechtsmittel gegen ein Urteil, das das Landgericht im ersten Rechtszug erlassen hat, etwa nach einer Anklage vor der großen Strafkammer (§ 333 StPO). Sie ist außerdem gegen Berufungsurteile des Landgerichts möglich und, als Sprungrevision, unmittelbar gegen Urteile des Amtsgerichts (§ 335 Abs. 1 StPO).

Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht hört keine Zeugen, sieht keine Videos und bewertet die Beweise nicht neu. Es prüft allein, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO). Wer meint, das Gericht habe einem Zeugen zu Unrecht geglaubt, kann das in der Revision nur angreifen, wenn die Beweiswürdigung im Urteil selbst lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist.

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist deshalb meist die Berufung der bessere Weg, weil das Landgericht dann den Sachverhalt neu feststellt. Die Sprungrevision kommt vor allem in Betracht, wenn die Feststellungen unstreitig sind und es nur um eine Rechtsfrage geht.

Welche Fristen gelten für die Revision?

Für die Revision gelten zwei Fristen: eine Woche für die Einlegung und ein Monat für die Begründung. Beide sind streng, und ihre Versäumung führt dazu, dass das Urteil rechtskräftig wird.

SchrittFristVorschrift
Einlegung beim Gericht, dessen Urteil angefochten wirdeine Woche ab Verkündung, bei Abwesenheit des Angeklagten grundsätzlich ab Zustellung§ 341 StPO
Revisionsanträge und Begründungein Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist; war das Urteil bis dahin nicht zugestellt, ein Monat ab Zustellung§ 345 Abs. 1 StPO
Verlängerung der Begründungsfristum einen Monat, wenn das Urteil später als 21 Wochen nach Verkündung zu den Akten kam, um einen weiteren Monat nach mehr als 35 Wochen§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO
Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaftzwei Wochen§ 349 Abs. 3 StPO

Die Begründungsfrist läuft in der Praxis meist ab Zustellung des schriftlichen Urteils, weil die Urteilsgründe bei der Verkündung noch nicht vorliegen. Ist die Revision verspätet oder die Begründung nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht eingegangen, verwirft das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel als unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO). Dagegen kann binnen einer Woche die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt werden (§ 346 Abs. 2 StPO).

Was ist der Unterschied zwischen Sachrüge und Verfahrensrüge?

Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das Gericht das materielle Strafrecht falsch angewendet hat; mit der Verfahrensrüge, dass auf dem Weg zum Urteil gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche der beiden Rügen erhoben wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Sachrüge kann allgemein erhoben werden, mit dem Satz, dass die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Revisionsgericht prüft dann das gesamte Urteil von sich aus: Tragen die Feststellungen den Schuldspruch? Ist die Beweiswürdigung frei von Lücken und Widersprüchen? Wurde der richtige Strafrahmen gewählt und die Strafe fehlerfrei bemessen?

Die Verfahrensrüge ist anspruchsvoller. Bei ihr müssen die Tatsachen, die den Verfahrensfehler ergeben, so vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht den Fehler allein anhand der Begründung prüfen kann (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Typische Verfahrensrügen betreffen abgelehnte Beweisanträge, die fehlerhafte Verwertung einer Aussage, die Verletzung von Belehrungspflichten oder die Besetzung des Gerichts.

Für bestimmte schwere Fehler vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass das Urteil auf ihnen beruht. Das sind die absoluten Revisionsgründe in § 338 StPO, zum Beispiel ein nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht, die Mitwirkung eines befangenen Richters, eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit oder fehlende Urteilsgründe.

Wer entscheidet über die Revision: Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof?

Das hängt davon ab, welches Gericht das angefochtene Urteil erlassen hat. Über Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts und gegen Urteile des Strafrichters, die mit der Berufung nicht anfechtbar sind, entscheidet das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Über Revisionen gegen Urteile, die das Landgericht im ersten Rechtszug erlassen hat, entscheidet grundsätzlich der Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 1 GVG). Für eine Sprungrevision gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist das Gericht zuständig, das nach einer Berufung über die Revision entschieden hätte (§ 335 Abs. 2 StPO), also das Oberlandesgericht.

Für Verfahren aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ist das Oberlandesgericht Düsseldorf das Revisionsgericht. Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Düsseldorfer Strafkammern gehen an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Mehr zu den Gerichten in Düsseldorf finden Sie unter Strafverteidigung an den Düsseldorfer Gerichten.

Wie entscheidet das Revisionsgericht?

Die meisten Revisionen werden ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden. Das Revisionsgericht kann eine Revision auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft einstimmig als offensichtlich unbegründet verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Hält es eine zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, kann es das Urteil ebenfalls durch Beschluss aufheben (§ 349 Abs. 4 StPO). In den übrigen Fällen entscheidet es nach einer Revisionshauptverhandlung durch Urteil (§ 349 Abs. 5, § 350 StPO).

Hat die Revision Erfolg, hebt das Gericht das Urteil ganz oder teilweise auf. In aller Regel verweist es die Sache an eine andere Kammer oder Abteilung zurück, die neu verhandelt (§ 354 Abs. 2 StPO). Selbst entscheiden darf es nur ausnahmsweise, etwa wenn ohne weitere Feststellungen nur ein Freispruch oder eine Einstellung in Betracht kommt (§ 354 Abs. 1 StPO). Das neue Tatgericht ist an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO). Haben nur Sie Revision eingelegt, darf die neue Strafe nicht höher ausfallen als die alte (§ 358 Abs. 2 StPO).

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Revision?

Die Erfolgsaussichten hängen fast vollständig davon ab, ob das Urteil einen Rechtsfehler enthält, der sich aus den Urteilsgründen oder aus dem Protokoll belegen lässt. Ein Urteil, das man im Ergebnis für falsch hält, ist nicht zwangsläufig rechtsfehlerhaft. Umgekehrt kann ein sorgfältig begründetes Urteil an einem einzelnen Verfahrensfehler scheitern, den der Angeklagte selbst gar nicht bemerkt hat.

Deshalb sollte vor der Entscheidung über die Durchführung der Revision das schriftliche Urteil vollständig ausgewertet werden, ebenso das Hauptverhandlungsprotokoll. Was im Protokoll nicht steht, lässt sich mit einer Verfahrensrüge kaum beweisen. Verfahrensfehler, die schon in der Hauptverhandlung erkannt werden, sollte die Verteidigung deshalb dort beanstanden und protokollieren lassen. Eine erfolglose Revision kostet Gebühren (§ 473 Abs. 1 StPO). Eine Revision lässt sich zurücknehmen, über den Verteidiger aber nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO).

Wie unterstützt Dr. Löw im Revisionsverfahren?

Dr. Löw legt die Revision fristwahrend ein, wertet nach Zustellung das schriftliche Urteil und das Protokoll aus und entscheidet mit Ihnen, ob die Revision durchgeführt wird. Die Begründung schreibt er so, dass das Revisionsgericht jede Verfahrensrüge allein anhand der Schrift prüfen kann, wie es § 344 Abs. 2 StPO verlangt. Hat Dr. Löw Sie bereits in der Hauptverhandlung verteidigt, achtet er schon dort darauf, dass mögliche Verfahrensfehler im Protokoll festgehalten werden.

Wenn Sie in der Tatsacheninstanz von einem anderen Anwalt verteidigt wurden, kann ein zusätzlicher Blick auf das Urteil sinnvoll sein. Wegen der kurzen Fristen sollten Sie sich direkt nach der Verkündung melden. Ein Erfolg in der Revision lässt sich nicht versprechen; eine sorgfältige Prüfung zeigt aber, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der eine Aufhebung tragen kann.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, Revision einzulegen?

Eine Woche ab Verkündung des Urteils (§ 341 StPO). Danach bleibt ein Monat für die Begründung, die regelmäßig erst ab Zustellung des schriftlichen Urteils läuft (§ 345 StPO).

Kann ich die Revision selbst begründen?

Nur zu Protokoll der Geschäftsstelle. Eine schriftliche Begründung muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 345 Abs. 2 StPO). Wegen der strengen Anforderungen an Verfahrensrügen ist anwaltliche Hilfe praktisch unverzichtbar.

Werden in der Revision neue Zeugen gehört?

Nein. Das Revisionsgericht prüft nur Rechtsfehler anhand des Urteils und, bei Verfahrensrügen, anhand des vorgetragenen Verfahrensgeschehens. Neue Tatsachen und Beweise spielen keine Rolle.

Kann die Strafe nach einer Revision höher werden?

Wenn nur der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, nicht. Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die neue Verhandlung nach einer Zurückverweisung (§ 358 Abs. 2 StPO).

Was ist eine Sprungrevision?

Die Revision unmittelbar gegen ein Urteil des Amtsgerichts, statt Berufung zum Landgericht (§ 335 StPO). Sie ist sinnvoll, wenn nur Rechtsfragen streitig sind, denn eine neue Beweisaufnahme gibt es dann nicht mehr.

Wie lange dauert ein Revisionsverfahren?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Zur Monatsfrist für die Begründung kommen die Gegenerklärung, die Übersendung der Akten an das Revisionsgericht und dessen Entscheidung hinzu. Mehrere Monate sind üblich.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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