Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf · Fachanwalt für Strafrecht
+49 211 17179062
Hauptverhandlung

Was ist ein Adhäsionsverfahren und muss ich im Strafprozess Schmerzensgeld zahlen?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Im Adhäsionsverfahren macht der Verletzte zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz direkt im Strafverfahren gegen den Angeklagten geltend (§ 403 StPO). Wird der Angeklagte verurteilt, entscheidet das Strafgericht im selben Urteil auch über die Zahlung, und diese Entscheidung wirkt wie ein Zivilurteil (§ 406 StPO). Für Angeklagte bedeutet das: Die Verteidigung muss den Zahlungsantrag ebenso ernst nehmen wie den Tatvorwurf.

Fragen zu Ihrem Fall?+49 211 17179062Mo. bis Fr. 09:00 bis 18:00 UhrRückruf anfordern

Adhäsionsverfahren auf einen Blick

Antragsberechtigt (§ 403 StPO)der Verletzte oder sein Erbe, für vermögensrechtliche Ansprüche aus der Straftat
Antrag (§ 404 Abs. 1 StPO)schriftlich oder zu Protokoll, in der Hauptverhandlung mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge
Wirkung (§ 404 Abs. 2 StPO)wie eine Klageerhebung im Zivilprozess, ab Eingang bei Gericht
Streitwertvor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf die Höhe des Anspruchs
Vergleich (§ 405 StPO)auf Antrag beider Seiten wird ein Vergleich ins Protokoll aufgenommen
Entscheidung (§ 406 StPO)nur bei Schuldspruch; Absehen möglich, Schmerzensgeld aber nur bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit
Rechtsmittel des Angeklagten (§ 406a Abs. 2 StPO)auch allein gegen die Entscheidung über den Anspruch

Wie funktioniert das Adhäsionsverfahren?

Der Verletzte stellt beim Strafgericht einen Antrag, mit dem er einen Anspruch aus der Straftat gegen den Angeklagten verfolgt, meist Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB oder Ersatz eines Schadens. Der Antrag muss Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel nennen (§ 404 Abs. 1 StPO). Ist er außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, wird er dem Beschuldigten zugestellt. In der Hauptverhandlung kann er noch mündlich gestellt werden, bis die Schlussvorträge beginnen.

Der Antrag hat dieselben Wirkungen wie eine Klage im Zivilprozess (§ 404 Abs. 2 StPO). Er hemmt also auch die Verjährung des zivilrechtlichen Anspruchs. Vor dem Amtsgericht kann der Anspruch ohne Rücksicht auf seine Höhe geltend gemacht werden (§ 403 Satz 1 StPO), obwohl ein Zivilprozess über höhere Beträge sonst vor dem Landgericht stattfinden müsste.

Was bedeutet ein Adhäsionsantrag für den Angeklagten?

Für den Angeklagten bedeutet ein Adhäsionsantrag, dass am Ende der Hauptverhandlung zwei Entscheidungen stehen können: eine Strafe und ein vollstreckbarer Zahlungstitel. Verurteilt das Gericht wegen der Tat, gibt es dem Antrag statt, soweit er begründet ist, und erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar (§ 406 Abs. 1 und 3 StPO). Der Verletzte kann daraus wie aus einem Zivilurteil vollstrecken, also etwa Lohn oder Konten pfänden lassen (§ 406b StPO).

Die Verteidigung muss deshalb nicht nur den Schuldvorwurf, sondern auch Grund und Höhe des Anspruchs prüfen. Ein überhöhter Schmerzensgeldbetrag, ein Mitverschulden des Verletzten oder ein Schaden, der nicht auf der angeklagten Tat beruht, sind eigene Verteidigungsthemen. Auch der Angeklagte kann für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe nach den Regeln des Zivilprozesses erhalten; hat er einen Verteidiger, soll dieser beigeordnet werden (§ 404 Abs. 5 StPO).

Erkennt der Angeklagte den Anspruch ganz oder teilweise an, wird er entsprechend verurteilt (§ 406 Abs. 2 StPO). Ein Anerkenntnis kann für die Strafzumessung günstig sein, ist aber zugleich ein Eingeständnis. Ob und in welchem Umfang es sinnvoll ist, sollte erst nach Akteneinsicht entschieden werden.

Kann das Gericht über den Antrag auch nicht entscheiden?

Ja, das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Darüber hinaus kann es absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers nicht zur Erledigung im Strafverfahren eignet, insbesondere weil seine Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde. Für Schmerzensgeld gilt diese Ausnahme nicht: Hier darf das Gericht nur absehen, wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO).

Das Gericht kann sich auch auf eine Entscheidung über den Grund oder einen Teil des Anspruchs beschränken (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO). Über die genaue Höhe wird dann vor dem Zivilgericht verhandelt. Was im Strafurteil nicht zugesprochen wird, kann der Verletzte weiterhin vor dem Zivilgericht einklagen (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Wird der Angeklagte freigesprochen, ergeht keine Entscheidung über den Anspruch.

Welche Rolle spielt ein Vergleich im Strafverfahren?

Ein Vergleich beendet den Streit über Schmerzensgeld und Schadensersatz verbindlich und kann zugleich die Strafe beeinflussen. Auf Antrag des Verletzten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die Ansprüche in das Protokoll auf; auf übereinstimmenden Antrag soll es selbst einen Vorschlag unterbreiten (§ 405 Abs. 1 StPO).

Für die Verteidigung ist der Vergleich oft mit einem Täter-Opfer-Ausgleich verbunden. Hat der Täter den Verletzten ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt oder sich ernsthaft darum bemüht, kann das Gericht die Strafe mildern oder bei Strafen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen ganz von Strafe absehen (§ 46a StGB). Ein geregelter Ausgleich kann also gleichzeitig die zivilrechtliche Forderung erledigen und die strafrechtlichen Folgen verringern. Ob ein Vergleich im konkreten Fall ratsam ist, hängt von der Beweislage ab.

Kann man gegen die Entscheidung im Adhäsionsverfahren vorgehen?

Der Angeklagte kann die Entscheidung über den Anspruch mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten, auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils anzugreifen (§ 406a Abs. 2 StPO). Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist das die Berufung, gegen ein Urteil des Landgerichts die Revision. Wird die Verurteilung wegen der Tat später aufgehoben, ist auch die Entscheidung über den Anspruch aufzuheben, selbst wenn sie nicht angefochten war (§ 406a Abs. 3 StPO).

Der Verletzte hat dagegen nur ein eingeschränktes Rechtsmittel: Er kann sich mit der sofortigen Beschwerde nur gegen einen Beschluss wehren, mit dem das Gericht von einer Entscheidung absieht, und auch das nur, wenn er den Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt hat (§ 406a Abs. 1 StPO). Im Übrigen bleibt ihm der Weg zum Zivilgericht.

Dr. Löw verteidigt Angeklagte auch gegen Adhäsionsanträge und prüft, ob ein Vergleich, ein Anerkenntnis oder die Abwehr des Anspruchs der richtige Weg ist. Wie eine Hauptverhandlung insgesamt abläuft, erklärt die Seite Hauptverhandlung.

Häufige Fragen

Muss ich im Strafverfahren Schmerzensgeld zahlen?

Nur, wenn der Verletzte einen Adhäsionsantrag stellt und Sie wegen der Tat verurteilt werden, oder wenn Sie sich in einem Vergleich dazu verpflichten. Ohne Antrag entscheidet das Strafgericht nicht über Schmerzensgeld; der Verletzte kann aber vor dem Zivilgericht klagen.

Was passiert mit dem Adhäsionsantrag bei einem Freispruch?

Das Gericht gibt dem Antrag nur bei einem Schuldspruch statt (§ 406 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch entscheidet es nicht über den Anspruch. Der Verletzte kann ihn dann noch vor dem Zivilgericht geltend machen.

Kann aus dem Strafurteil gepfändet werden?

Ja. Die Entscheidung über den Anspruch steht einem Zivilurteil gleich, ist vorläufig vollstreckbar und wird nach den Regeln der Zivilprozessordnung vollstreckt (§§ 406, 406b StPO).

Bekomme ich als Angeklagter Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren?

Möglich ist das, nach denselben Voraussetzungen wie im Zivilprozess, sobald die Anklage erhoben ist. Hat der Angeklagte einen Verteidiger, soll dieser beigeordnet werden (§ 404 Abs. 5 StPO).

Lohnt sich ein Vergleich mit dem Verletzten?

Oft ja, weil er den Zivilstreit beendet und als Wiedergutmachung bei der Strafe berücksichtigt werden kann (§ 46a StGB). Ob er sinnvoll ist, hängt von der Beweislage und der Höhe der Forderung ab.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

Rückruf oder Nachricht

Ihnen wurde ein Adhäsionsantrag zugestellt oder der Verletzte fordert Schmerzensgeld? Rufen Sie uns an, bevor Sie etwas anerkennen oder zahlen.

+49 211 17179062

Ihre Nachricht unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit. Ein Mandat kommt erst durch ausdrückliche Vereinbarung zustande.

AnrufenRückruf