Gegen ein Strafurteil können Sie innerhalb einer Woche nach der Verkündung Berufung oder Revision einlegen (§ 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO); waren Sie bei der Verkündung nicht anwesend, beginnt die Woche in der Regel mit der Zustellung. Berufung ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts möglich und führt zu einer neuen Verhandlung beim Landgericht, die Revision prüft nur Rechtsfehler. Läuft die Frist ungenutzt ab, wird das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden (§ 449 StPO).
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Rechtsmittel gegen Strafurteile: Fristen im Überblick
| Berufung einlegen (§ 312, § 314 StPO) | gegen Urteile von Strafrichter und Schöffengericht, binnen einer Woche nach Verkündung beim Amtsgericht |
|---|---|
| Berufung begründen (§ 317 StPO) | möglich, aber nicht vorgeschrieben, binnen einer weiteren Woche |
| Annahmeberufung (§ 313 StPO) | bei Geldstrafe bis 15 Tagessätze nur zulässig, wenn das Landgericht sie annimmt |
| Revision einlegen (§ 333, § 335, § 341 StPO) | gegen Urteile des Landgerichts, als Sprungrevision auch gegen Urteile des Amtsgerichts, binnen einer Woche |
| Revision begründen (§ 345 StPO) | binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist, frühestens ab Zustellung des Urteils, nur durch Anwalt oder zu Protokoll |
| Verschlechterungsverbot (§ 331, § 358 Abs. 2 StPO) | keine härtere Strafe, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel einlegt |
| Wiedereinsetzung (§§ 44, 45 StPO) | Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde |
Wie viel Zeit habe ich nach dem Urteil?
Sie haben genau eine Woche, um Berufung oder Revision einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils im Gerichtssaal, nicht erst mit dem schriftlichen Urteil (§ 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO). Wurde das Urteil in Ihrer Abwesenheit verkündet, beginnt sie mit der Zustellung, außer Ihr Verteidiger war mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend (§ 314 Abs. 2, § 341 Abs. 2 StPO). Wird ein Urteil an einem Mittwoch verkündet, endet die Frist am folgenden Mittwoch um 24 Uhr; fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag.
Die schriftlichen Urteilsgründe kommen oft erst Wochen später. Das Gericht muss das Urteil spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten bringen, bei längeren Verhandlungen später (§ 275 Abs. 1 StPO). Auf die Gründe zu warten, bevor man entscheidet, ist deshalb nicht möglich. Wer unsicher ist, legt fristwahrend ein Rechtsmittel ein und entscheidet nach Eingang der Gründe, ob er es durchführt oder zurücknimmt.
Berufung oder Revision: Was ist der Unterschied?
Die Berufung führt zu einer vollständig neuen Verhandlung mit neuer Beweisaufnahme, die Revision dagegen prüft nur, ob das Urteil Rechtsfehler enthält. Welches Rechtsmittel in Frage kommt, hängt davon ab, welches Gericht geurteilt hat:
| Urteil von | Rechtsmittel | Es entscheidet |
|---|---|---|
| Strafrichter oder Schöffengericht (Amtsgericht) | Berufung oder Sprungrevision | Berufung: kleine Strafkammer des Landgerichts; Sprungrevision: Oberlandesgericht |
| Kleine Strafkammer (Berufungsurteil) | Revision | Oberlandesgericht |
| Große Strafkammer oder Schwurgericht (Landgericht, erste Instanz) | Revision | Bundesgerichtshof |
In der Berufung können Sie neue Zeugen benennen, Beweise vorlegen und das gesamte Geschehen erneut vortragen. Sie lässt sich auch auf das Strafmaß beschränken, wenn der Schuldspruch nicht angegriffen werden soll. Eine Besonderheit gilt für kleine Geldstrafen: Bei bis zu 15 Tagessätzen ist die Berufung nur zulässig, wenn das Landgericht sie annimmt, und es nimmt sie an, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 StPO).
Die Revision ist ein reines Rechtsmittel. Gerügt werden kann die Verletzung des materiellen Strafrechts (Sachrüge) oder ein Fehler im Verfahren (Verfahrensrüge), etwa ein zu Unrecht abgelehnter Beweisantrag. Die Begründung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist eingehen; ist das Urteil dann noch nicht zugestellt, läuft die Monatsfrist ab Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte kann sie nur über einen Anwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen (§ 345 Abs. 2 StPO).
Kann die Strafe in der Berufung höher ausfallen?
Nein, wenn nur Sie oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten Berufung eingelegt haben, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (§ 331 Abs. 1 StPO). Für die Revision gilt dasselbe (§ 358 Abs. 2 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot schützt aber nur vor einer härteren Strafe, nicht vor einem anderen Schuldspruch.
Das Risiko ändert sich, wenn auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten ein Rechtsmittel einlegt. Das tut sie häufig dann, wenn die Strafe deutlich unter ihrem Antrag lag. Ob die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat, erfahren Sie über Ihren Verteidiger; es kann sinnvoll sein, die eigene Entscheidung daran auszurichten. Beachten Sie auch: Nach einem Strafbefehl gibt es kein Verschlechterungsverbot, dort kann das Urteil nach einem Einspruch auch höher ausfallen.
Was sollte ich direkt nach dem Urteil tun?
Entscheiden Sie nicht im Gerichtssaal über einen Verzicht, sondern sichern Sie die Frist. So gehen Sie vor:
- Verzichten Sie nicht vorschnell auf Rechtsmittel, wenn das Gericht danach fragt. Ein Verzicht ist sofort wirksam und kann nicht zurückgenommen werden (§ 302 Abs. 1 StPO). Nach einer Verständigung ist ein Verzicht ohnehin ausgeschlossen.
- Notieren Sie Tag der Verkündung und Fristende.
- Lassen Sie das Urteil umgehend von einem Verteidiger prüfen. Wenn Sie bisher ohne Verteidiger waren oder einen neuen möchten, ist jetzt der richtige Zeitpunkt.
- Legen Sie im Zweifel fristwahrend ein Rechtsmittel ein. Sie können es nach Eingang der schriftlichen Gründe noch zurücknehmen oder, solange die Begründungsfrist für die Revision nicht abgelaufen ist, zwischen Berufung und Revision wählen.
- Prüfen Sie den Bewährungsbeschluss, falls die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Eingelegt wird das Rechtsmittel schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das das Urteil gesprochen hat, nicht beim Rechtsmittelgericht. Rechtsanwälte müssen es elektronisch einreichen (§ 32d StPO). Eine E-Mail vom privaten Konto genügt dagegen nicht.
Was gilt bei einer Bewährungsstrafe?
Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, verkündet das Gericht zusammen mit dem Urteil einen Beschluss über Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen (§ 268a Abs. 1 StPO). Darin steht etwa, wie lange die Bewährungszeit dauert, ob Sie einen Geldbetrag zahlen, Arbeitsstunden leisten oder sich bei einem Bewährungshelfer melden müssen. Der Vorsitzende belehrt Sie über die Möglichkeit des Widerrufs (§ 268a Abs. 3 StPO).
Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde möglich, sie kann aber nur darauf gestützt werden, dass eine Anordnung gesetzwidrig ist (§ 305a Abs. 1 StPO), etwa weil eine Auflage unzumutbar ist. Wichtig ist, die Auflagen ab Rechtskraft pünktlich zu erfüllen und Änderungen der Anschrift mitzuteilen, wenn das angeordnet ist. Wer dagegen verstößt, riskiert den Widerruf. Mehr dazu in den Ratgebern Bewährung und Bewährungswiderruf.
Was passiert, wenn das Urteil rechtskräftig wird?
Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach einem Verzicht wird das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden; vorher nicht (§ 449 StPO). Zuständig für die Vollstreckung ist die Staatsanwaltschaft. Bei einer Geldstrafe erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung, bei einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung eine Ladung zum Strafantritt. Wer die Geldstrafe nicht auf einmal zahlen kann, sollte vor Fälligkeit Ratenzahlung beantragen; die Möglichkeiten erklärt der Ratgeber Geldstrafe nicht zahlen können.
Die Verurteilung wird außerdem ins Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie auch im Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der Strafe und von früheren Eintragungen ab; Einzelheiten stehen im Ratgeber Ab wann ist man vorbestraft?. Haben Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts, kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und das Rechtsmittel gleichzeitig nachgeholt werden (§§ 44, 45 StPO).
Häufige Fragen
Muss ich die Berufung begründen?
Nein. Eine Begründung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben (§ 317 StPO). Sie ist trotzdem sinnvoll, weil sie dem Landgericht zeigt, worauf es ankommt, und bei einer Annahmeberufung über die Zulassung mitentscheiden kann.
Kann ich die Berufung wieder zurücknehmen?
Ja, bis zum Beginn der Hauptverhandlung beim Landgericht ohne Zustimmung, danach nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 StPO). Ihr Verteidiger braucht dafür Ihre ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO).
Wann bekomme ich das schriftliche Urteil?
Das Gericht muss das vollständige Urteil spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten bringen, bei mehrtägigen Verhandlungen später (§ 275 StPO). Zugestellt wird es danach, in der Regel an Ihren Verteidiger.
Was passiert, wenn ich zur Berufungsverhandlung nicht erscheine?
Erscheinen weder Sie noch ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, verwirft das Landgericht Ihre Berufung ohne Verhandlung zur Sache (§ 329 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Amtsgerichts wird dann rechtskräftig.
Kann ich gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung einlegen?
Nein. Gegen Urteile des Landgerichts gibt es nur die Revision. Bei Urteilen der großen Strafkammer entscheidet der Bundesgerichtshof, bei Berufungsurteilen der kleinen Strafkammer das Oberlandesgericht.
Ich habe im Saal auf Rechtsmittel verzichtet. Kann ich das rückgängig machen?
In aller Regel nicht. Der Verzicht ist wirksam, sobald er erklärt ist. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Belehrungsmängeln, kann seine Unwirksamkeit geltend gemacht werden. Lassen Sie das sofort prüfen.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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