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Rechtsmittel

Berufung im Strafverfahren: Frist, Ablauf und Verschlechterungsverbot

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts beim Amtsgericht ist die Berufung zulässig (§ 312 StPO); sie muss binnen einer Woche nach Verkündung beim Amtsgericht eingelegt werden (§ 314 StPO). Das Landgericht verhandelt den Fall dann vollständig neu, mit eigener Beweisaufnahme. Hat nur der Angeklagte Berufung eingelegt, darf die Strafe nicht verschärft werden (§ 331 StPO).

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Berufung im Strafverfahren: die wichtigsten Regeln

Statthaft gegen (§ 312 StPO)Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht
Einlegungsfrist (§ 314 StPO)eine Woche ab Verkündung; war der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, grundsätzlich ab Zustellung
Wo und wiebeim Amtsgericht, das das Urteil erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle; Verteidiger müssen elektronisch einreichen (§ 32d StPO)
Begründung (§ 317 StPO)freiwillig, innerhalb einer weiteren Woche nach Ablauf der Einlegungsfrist oder nach Zustellung des Urteils
Annahmeberufung (§ 313 StPO)bei Geldstrafe bis 15 Tagessätze nur zulässig, wenn das Landgericht sie annimmt
Berufungsgericht (§ 76 GVG)kleine Strafkammer des Landgerichts: eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter und zwei Schöffen
Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)gilt, wenn nur der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat

Gegen welche Urteile ist die Berufung möglich?

Die Berufung ist gegen jedes Urteil des Amtsgerichts in Strafsachen möglich, also gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (§ 312 StPO). Gegen Urteile, die das Landgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen hat, gibt es keine Berufung, sondern nur die Revision (§ 333 StPO).

Die Berufung führt zu einer zweiten Tatsacheninstanz. Das Landgericht prüft nicht nur, ob das Amtsgericht Rechtsfehler gemacht hat, sondern stellt den Sachverhalt selbst neu fest. Es vernimmt Zeugen erneut, kann neue Beweismittel heranziehen (§ 323 Abs. 3 StPO) und entscheidet in der Sache selbst (§ 328 Abs. 1 StPO). Das ist der wesentliche Unterschied zur Revision, in der keine Beweise mehr erhoben werden.

Statt Berufung kann der Verurteilte gegen ein Urteil des Amtsgerichts auch unmittelbar Revision einlegen, die sogenannte Sprungrevision (§ 335 StPO). Sie lohnt sich nur, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts stimmen und allein die rechtliche Bewertung angegriffen werden soll. In den meisten Fällen ist die Berufung der bessere Weg, weil sie eine neue Beweisaufnahme eröffnet.

Welche Frist gilt für die Berufung im Strafverfahren?

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO). Wird das Urteil an einem Dienstag verkündet, endet die Frist am Dienstag der folgenden Woche um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist bis zum nächsten Werktag. War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, beginnt die Frist für ihn grundsätzlich erst mit der Zustellung des Urteils (§ 314 Abs. 2 StPO).

Eingelegt wird die Berufung bei dem Amtsgericht, das das Urteil gesprochen hat, nicht beim Landgericht. Der Angeklagte kann sie selbst schriftlich einreichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Ein Verteidiger muss sie elektronisch übermitteln (§ 32d StPO). Eine Begründung ist bei der Einlegung nicht nötig. Es reicht der Satz, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird.

Wer die Frist versäumt, verliert das Rechtsmittel: Das Amtsgericht verwirft eine verspätete Berufung als unzulässig (§ 319 Abs. 1 StPO), das Urteil wird rechtskräftig. Nur wer ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, kann innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen (§§ 44, 45 StPO). Die Woche nach dem Urteil ist deshalb die Zeit, in der Sie mit einem Verteidiger sprechen sollten. Im Zweifel wird die Berufung fristwahrend eingelegt und später entschieden, ob sie durchgeführt wird.

Muss die Berufung begründet werden?

Nein, eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Der Angeklagte kann die Berufung innerhalb einer weiteren Woche nach Ablauf der Einlegungsfrist begründen, oder, wenn das Urteil bis dahin nicht zugestellt war, innerhalb einer Woche nach Zustellung (§ 317 StPO). Fehlt eine Begründung, gilt das ganze Urteil als angefochten (§ 318 Satz 2 StPO).

Sinnvoll ist eine Begründung trotzdem oft. Sie zeigt dem Berufungsgericht, an welcher Stelle das erste Urteil aus Sicht der Verteidigung falsch ist, und das Gericht soll bei der Ladung von Zeugen die Personen berücksichtigen, die der Angeklagte in der Begründung benannt hat (§ 323 Abs. 4 StPO).

Die Berufung kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden (§ 318 Satz 1 StPO), am häufigsten auf das Strafmaß. Dann steht der Schuldspruch fest, und das Landgericht verhandelt nur noch über die Höhe der Strafe, die Bewährung oder die Tagessatzhöhe. Eine solche Beschränkung kann ein Verfahren deutlich verkürzen, gibt aber die Möglichkeit eines Freispruchs auf. Diese Abwägung gehört zu den wichtigsten Entscheidungen im Berufungsverfahren.

Kann die Strafe in der Berufung höher werden?

Nur dann, wenn auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten Berufung eingelegt hat. Haben nur Sie als Angeklagter, Ihr gesetzlicher Vertreter oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten Berufung eingelegt, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (§ 331 Abs. 1 StPO). Aus einer Geldstrafe kann dann keine Freiheitsstrafe werden, aus einer Bewährungsstrafe keine Strafe ohne Bewährung.

Das Verschlechterungsverbot hat zwei Grenzen. Erstens gilt es nicht für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (§ 331 Abs. 2 StPO). Zweitens schützt es nur, solange die Staatsanwaltschaft nicht selbst zu Ihrem Nachteil Rechtsmittel einlegt. Die Staatsanwaltschaft hat dafür dieselbe Wochenfrist. Legt sie nach Ihnen Berufung ein, ist das Risiko einer höheren Strafe wieder offen.

Anders als im Berufungsverfahren gibt es nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl kein Verschlechterungsverbot (§ 411 Abs. 4 StPO). Diese beiden Rechtsbehelfe werden oft verwechselt.

Wie läuft die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht ab?

Über die Berufung entscheidet die kleine Strafkammer des Landgerichts, besetzt mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitz und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 1 GVG). Für Urteile der Amtsgerichte Düsseldorf, Neuss und Ratingen ist das Landgericht Düsseldorf zuständig.

  1. Vortrag des Berichterstatters: Ein Mitglied des Gerichts fasst den bisherigen Verfahrensgang zusammen, das erste Urteil wird verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist (§ 324 Abs. 1 StPO).
  2. Vernehmung des Angeklagten: Sie können sich äußern oder schweigen, wie in der ersten Instanz.
  3. Beweisaufnahme: Zeugen und Sachverständige aus der ersten Instanz werden in der Regel erneut gehört (§ 323 Abs. 2 StPO), neue Beweise sind zulässig.
  4. Plädoyers und Urteil: Das Landgericht verwirft die Berufung, wenn es zum selben Ergebnis kommt, oder hebt das erste Urteil auf und entscheidet selbst (§ 328 Abs. 1 StPO).

Wichtig ist Ihre Anwesenheit. Erscheinen weder Sie noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht und ist Ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, verwirft das Gericht Ihre Berufung ohne Verhandlung zur Sache (§ 329 Abs. 1 StPO). Das erste Urteil wird dann rechtskräftig, ohne dass ein einziger Zeuge gehört wurde.

Kann man die Berufung zurücknehmen und was kostet sie?

Die Berufung kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Berufungsverhandlung aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 StPO). Ihr Verteidiger braucht für die Rücknahme Ihre ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine Rücknahme kann sinnvoll sein, wenn sich in der Verhandlung abzeichnet, dass das Landgericht zu einem ungünstigeren Ergebnis neigt und die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung eingelegt hat.

Bleibt die Berufung erfolglos oder wird sie zurückgenommen, trägt derjenige die Kosten, der sie eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 StPO). Hat sie teilweise Erfolg, kann das Gericht die Gebühr ermäßigen und Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Hatten Sie die Berufung auf bestimmte Punkte beschränkt und hat sie damit Erfolg, trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 3 StPO).

Gegen das Berufungsurteil ist die Revision zum Oberlandesgericht möglich (§ 333 StPO, § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Neue Tatsachen werden dort nicht mehr geprüft. Deshalb ist die Berufungsverhandlung in der Regel die letzte Gelegenheit, Zeugen zu hören und Beweise vorzulegen.

Wie unterstützt Dr. Löw im Berufungsverfahren?

Dr. Löw prüft zunächst das Urteil und das Protokoll der ersten Instanz: Welche Feststellungen tragen die Verurteilung, welche Zeugenaussagen sind widersprüchlich, welche Beweise wurden nicht erhoben? Daraus ergibt sich, ob eine volle Berufung, eine Beschränkung auf das Strafmaß oder ausnahmsweise eine Sprungrevision sinnvoll ist. Als ehemaliger Staatsanwalt kennt er auch die Überlegungen auf der Gegenseite, etwa ob mit einer eigenen Berufung der Staatsanwaltschaft zu rechnen ist.

Haben Sie in der ersten Instanz ohne Verteidiger verhandelt, bietet die Berufung die Gelegenheit, die Verteidigung vollständig neu aufzustellen, mit Akteneinsicht, Beweisanträgen und einer abgestimmten Einlassung. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand zusagen. Die Frist von einer Woche lässt aber wenig Zeit. Melden Sie sich deshalb möglichst kurz nach der Urteilsverkündung, damit die Berufung rechtzeitig eingelegt werden kann.

Fragen zu diesem Thema

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, Berufung einzulegen?

Eine Woche ab Verkündung des Urteils (§ 314 StPO). Waren Sie bei der Verkündung nicht anwesend, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Zustellung. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.

Muss ich die Berufung begründen?

Nein. Ohne Begründung gilt das ganze Urteil als angefochten (§ 318 StPO). Eine Begründung kann innerhalb einer weiteren Woche nachgereicht werden und ist oft sinnvoll, um dem Landgericht die Schwachstellen des ersten Urteils aufzuzeigen.

Kann die Strafe in der Berufung höher ausfallen?

Nur wenn auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten Berufung eingelegt hat. Legen nur Sie Berufung ein, gilt das Verschlechterungsverbot nach § 331 StPO.

Was passiert, wenn ich zur Berufungsverhandlung nicht erscheine?

Ist weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht da und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, verwirft das Gericht die Berufung ohne Verhandlung (§ 329 Abs. 1 StPO). Das erste Urteil wird dann rechtskräftig.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

In der Berufung verhandelt das Landgericht den Fall mit Zeugen und Beweisen neu. Die Revision prüft nur, ob das Urteil Rechtsfehler enthält; neue Tatsachen werden dort nicht berücksichtigt.

Wird das Urteil während der Berufung schon vollstreckt?

Nein. Die rechtzeitige Berufung hemmt die Rechtskraft (§ 316 StPO), und Strafurteile werden erst nach Rechtskraft vollstreckt (§ 449 StPO). Eine Fahrerlaubnis, die vorläufig entzogen wurde, bleibt allerdings bis zur Entscheidung entzogen.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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