Ein Deal im Strafprozess ist rechtlich eine Verständigung nach § 257c StPO: Das Gericht kann sich mit Staatsanwaltschaft und Angeklagtem in der Hauptverhandlung über die Rechtsfolgen verständigen, meist gegen ein Geständnis und mit einer Ober- und Untergrenze der Strafe. Der Schuldspruch selbst ist nicht verhandelbar, die Verständigung muss offen im Protokoll stehen, und auf Rechtsmittel kann danach nicht verzichtet werden (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Fragen zu Ihrem Fall?+49 211 17179062Mo. bis Fr. 09:00 bis 18:00 UhrRückruf anfordern
Verständigung im Strafverfahren: die Regeln
| Rechtsgrundlage | § 257c StPO, vorbereitend Erörterungen nach §§ 160b, 202a, 212, 257b StPO |
|---|---|
| Erlaubter Inhalt (§ 257c Abs. 2 StPO) | Rechtsfolgen, verfahrensbezogene Maßnahmen und Prozessverhalten; in der Regel mit Geständnis |
| Nicht verhandelbar | Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung |
| Zustandekommen (§ 257c Abs. 3 StPO) | Vorschlag des Gerichts, Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft |
| Bindung entfällt (§ 257c Abs. 4 StPO) | bei übersehenen oder neuen bedeutsamen Umständen oder abweichendem Prozessverhalten; Geständnis dann unverwertbar |
| Transparenz (§ 243 Abs. 4, § 273 Abs. 1a StPO) | Mitteilung von Vorgesprächen in der Hauptverhandlung, Protokollierung, auch wenn keine Verständigung stattfand |
| Rechtsmittel (§ 302 Abs. 1 Satz 2, § 35a StPO) | kein Rechtsmittelverzicht nach Verständigung, Belehrung über freie Entscheidung |
Was darf bei einem Deal vereinbart werden und was nicht?
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten sein (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO). Typisch ist, dass das Gericht für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze und eine Untergrenze nennt, etwa eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren, oder zusagt, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch die Einstellung einzelner Tatvorwürfe nach § 154 StPO kann Teil der Gesamtlösung sein.
Nicht verhandelbar sind der Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung, also zum Beispiel die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Berufsverbot (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO). Das Gericht bleibt außerdem verpflichtet, die Wahrheit zu erforschen (§ 257c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO). Ein Geständnis, das sich nicht mit der Aktenlage deckt, darf es nicht einfach übernehmen. Eine Verständigung über eine bestimmte Punktstrafe ist nicht vorgesehen; das Gericht kann nur einen Rahmen angeben.
Wie kommt eine Verständigung zustande?
Eine Verständigung kommt zustande, wenn das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Abs. 3 StPO). Vorher erhalten alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Angeklagte muss vorher belehrt werden, unter welchen Voraussetzungen das Gericht von der Verständigung abweichen darf und welche Folgen das hat (§ 257c Abs. 5 StPO).
Vorgespräche sind in jedem Verfahrensstadium erlaubt: im Ermittlungsverfahren mit der Staatsanwaltschaft (§ 160b StPO), vor und nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit dem Gericht (§§ 202a, 212 StPO) und in der Hauptverhandlung selbst (§ 257b StPO). Ihr wesentlicher Inhalt ist aktenkundig zu machen. Zu Beginn der Hauptverhandlung muss der Vorsitzende mitteilen, ob es Gespräche über eine Verständigung gab und was ihr wesentlicher Inhalt war (§ 243 Abs. 4 StPO). Das Protokoll muss Ablauf, Inhalt und Ergebnis einer Verständigung wiedergeben und vermerken, wenn keine stattgefunden hat (§ 273 Abs. 1a StPO).
Diese Transparenzregeln hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u. a.) als zwingend bezeichnet. Informelle Absprachen außerhalb dieses Rahmens sind unzulässig.
Ist das Gericht an den Deal gebunden?
Grundsätzlich ja, aber nicht ausnahmslos. Die Bindung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben und das Gericht deshalb den in Aussicht gestellten Strafrahmen nicht mehr für tat- oder schuldangemessen hält (§ 257c Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie entfällt auch, wenn der Angeklagte sich anders verhält, als das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat, etwa weil das angekündigte Geständnis ausbleibt oder deutlich hinter dem Erwarteten zurückbleibt (§ 257c Abs. 4 Satz 2 StPO).
Für den Angeklagten wichtig: Weicht das Gericht ab, darf sein Geständnis nicht verwertet werden (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO). Das Gericht muss die Abweichung unverzüglich mitteilen. Der Angeklagte steht dann so, als hätte er nicht gestanden, und das Verfahren wird auf Grundlage der übrigen Beweise fortgesetzt.
Kann man nach einem Deal noch Rechtsmittel einlegen?
Ja. Nach einer Verständigung ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), und der Angeklagte muss darüber belehrt werden, dass er in jedem Fall frei ist, ein Rechtsmittel einzulegen (§ 35a Satz 3 StPO). Das Urteil wird deshalb frühestens nach Ablauf der Wochenfrist für Berufung oder Revision rechtskräftig.
In der Praxis werden nach einer Verständigung trotzdem selten Rechtsmittel eingelegt, weil das Ergebnis vorher abgestimmt war. Ein Rechtsmittel kann aber sinnvoll sein, wenn die Transparenzregeln verletzt wurden, wenn das Gericht unzulässige Zusagen gemacht hat oder wenn der Angeklagte nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Solche Fehler sind mit der Revision angreifbar.
Wann lohnt sich eine Verständigung für den Angeklagten?
Eine Verständigung lohnt sich vor allem, wenn die Beweislage eindeutig ist und eine lange Beweisaufnahme die Lage des Angeklagten nicht verbessern würde. Dann bringt sie Planungssicherheit, verkürzt das Verfahren und erspart Zeugen eine Aussage, was sich strafmildernd auswirken kann. Bei umfangreichen Wirtschafts- oder Betäubungsmittelverfahren kann eine Verständigung auch eine Bewährungsstrafe ermöglichen, die nach einer streitigen Verhandlung unsicher wäre.
Sie lohnt sich nicht, wenn ernsthafte Chancen auf einen Freispruch bestehen oder ein wesentlicher Teil der Vorwürfe nicht bewiesen werden kann. Ein Geständnis, das in eine Verständigung eingebracht wird, ist ein endgültiger Schritt. Dr. Löw prüft deshalb vor jedem Gespräch die vollständige Akte und bespricht mit Ihnen, welche Strafe ohne Verständigung realistisch wäre. Als ehemaliger Staatsanwalt kennt er Verständigungsgespräche auch von der anderen Seite des Tisches. Wie die Hauptverhandlung insgesamt abläuft, erklärt die gleichnamige Seite.
Häufige Fragen
Ist ein Deal im Strafprozess legal?
Ja, wenn er als Verständigung nach § 257c StPO offen in der Hauptverhandlung zustande kommt und protokolliert wird. Heimliche Absprachen außerhalb dieses Rahmens sind unzulässig.
Muss ich für eine Verständigung ein Geständnis ablegen?
Das Gesetz sagt, ein Geständnis soll Bestandteil jeder Verständigung sein (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO). In der Praxis ist es fast immer die Gegenleistung für die zugesagte Strafobergrenze.
Kann über einen Freispruch verhandelt werden?
Nein. Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO). Verhandelbar sind nur die Rechtsfolgen und das prozessuale Verhalten.
Was passiert mit meinem Geständnis, wenn das Gericht sich nicht an den Deal hält?
Es darf dann nicht verwertet werden (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO). Das Gericht muss die Abweichung unverzüglich mitteilen.
Kann schon im Ermittlungsverfahren verhandelt werden?
Gespräche über den Verfahrensstand mit der Staatsanwaltschaft sind zulässig (§ 160b StPO). Eine förmliche Verständigung nach § 257c StPO gibt es aber erst in der Hauptverhandlung. Im Ermittlungsverfahren geht es meist um eine Einstellung oder einen Strafbefehl.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
Gericht oder Staatsanwaltschaft haben eine Verständigung angeregt? Rufen Sie uns an, bevor Sie einem Vorschlag zustimmen oder ein Geständnis ankündigen.