Eine Verurteilung nach § 184b StGB erscheint auch bei einer kleinen Geldstrafe mindestens zehn Jahre im erweiterten Führungszeugnis (§ 32 Abs. 5, § 34 Abs. 2 BZRG) und schließt Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe aus (§ 72a SGB VIII). Beamte verlieren ihren Status kraft Gesetzes bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 24 BeamtStG), darunter droht ein Disziplinarverfahren, über das die Justiz den Dienstherrn informiert (§ 49 BeamtStG). Eine Einstellung des Verfahrens ist keine Verurteilung und wird in kein Führungszeugnis eingetragen.
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Register und Beruf: die wichtigsten Regeln
| Normales Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) | erste Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis drei Monate wird nicht aufgenommen |
|---|---|
| Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a, § 32 Abs. 5 BZRG) | Verurteilungen nach § 184b StGB werden immer aufgenommen |
| Frist im erweiterten Führungszeugnis (§ 34 Abs. 2 BZRG) | zehn Jahre, bei Freiheitsstrafe über einem Jahr zuzüglich deren Dauer |
| Tilgung im Register (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG) | zehn Jahre auch bei kleinen Strafen |
| Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a SGB VIII) | keine Beschäftigung von Personen, die wegen § 184b StGB rechtskräftig verurteilt sind |
| Beamte (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG) | Ende des Beamtenverhältnisses bei Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat |
Was steht im erweiterten Führungszeugnis?
Im erweiterten Führungszeugnis steht jede Verurteilung wegen § 184b StGB, auch eine erste Geldstrafe unter 90 Tagessätzen. Das normale Führungszeugnis lässt solche kleinen Erstverurteilungen weg (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Für Sexualdelikte und Delikte mit Bezug zu Kindern, darunter §§ 184b und 184c StGB, gilt diese Ausnahme im erweiterten Führungszeugnis nicht (§ 32 Abs. 5 BZRG).
Das erweiterte Führungszeugnis wird verlangt, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder in vergleichbarer Weise Kontakt zu ihnen hat (§ 30a BZRG). Das betrifft Lehrkräfte, Erzieher, Sozialarbeiter, Trainer im Sportverein, Schulbegleiter, Mitarbeiter in Kinderkliniken und viele weitere Berufe. Die Verurteilung bleibt dort mindestens zehn Jahre sichtbar (§ 34 Abs. 2 BZRG). Im Register selbst wird sie ebenfalls frühestens nach zehn Jahren getilgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).
Darf ich nach einer Verurteilung noch mit Kindern arbeiten?
In der Kinder- und Jugendhilfe nicht. Nach § 72a SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen § 184b StGB verurteilt ist. Über Vereinbarungen gilt das auch für freie Träger und für neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Schulen, Kitas, Vereine und Kliniken verlangen das erweiterte Führungszeugnis bei der Einstellung und oft in regelmäßigen Abständen.
Für die berufliche Zukunft ist deshalb entscheidend, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt. Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts ist keine Verurteilung und erscheint in keinem Führungszeugnis. Seit der Rückstufung zum Vergehen am 28.06.2024 ist eine solche Einstellung bei § 184b StGB rechtlich wieder möglich.
Was droht Beamten bei einem Verfahren nach § 184b StGB?
Beamten droht neben dem Strafverfahren ein Disziplinarverfahren, im schwersten Fall der Verlust des Beamtenstatus. Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit Rechtskraft des Urteils (§ 24 Abs. 1 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte, § 41 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte). Damit entfallen Besoldung und Versorgungsansprüche.
Liegt die Strafe darunter, entscheidet der Dienstherr im Disziplinarverfahren über Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst. Dabei kommt es unter anderem auf das Amt an. Bei Lehrkräften, Polizeibeamten und anderen Beamten mit besonderer Vorbildfunktion oder Bezug zu Kindern wird ein solcher Vorwurf sehr ernst genommen.
Die Justiz übermittelt dem Dienstherrn die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die abschließende Entscheidung (§ 49 Abs. 1 BeamtStG). Einstellungen sollen übermittelt werden, wenn das für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich ist (§ 49 Abs. 3 BeamtStG). Für Beamte ist es deshalb wichtig, Strafverfahren und Disziplinarrecht von Anfang an zusammen zu denken, etwa bei der Frage, ob und was im Strafverfahren eingeräumt wird.
Erfährt mein Arbeitgeber in der Privatwirtschaft davon?
Von der Polizei in der Regel nicht. Polizei und Staatsanwaltschaft unterrichten private Arbeitgeber nicht über Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter. Ausnahmen können sich ergeben, wenn am Arbeitsplatz durchsucht wird, wenn dienstliche Geräte betroffen sind oder wenn Mitteilungspflichten an Kammern und Aufsichtsbehörden bestehen, etwa bei Ärzten, Apothekern oder Rechtsanwälten nach den Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
Ob Sie dem Arbeitgeber selbst etwas sagen müssen, hängt vom Arbeitsvertrag, von der Tätigkeit und von der Frage ab, ob der Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis verlangen darf. Eine unbedachte Mitteilung kann arbeitsrechtliche Folgen haben, ein Verschweigen in bestimmten Konstellationen ebenfalls. Klären Sie das vor jeder Erklärung mit Ihrem Verteidiger.
Wie lassen sich berufliche Folgen begrenzen?
Die wirksamste Begrenzung ist ein Abschluss ohne Verurteilung oder mit einer Strafe, die keine gesetzlichen Automatismen auslöst. Dafür zählt das Ermittlungsverfahren. Dr. Löw prüft nach Akteneinsicht, ob der Tatverdacht trägt, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 oder § 153a StPO erreichbar ist und ob ein schriftlicher Strafbefehl statt einer öffentlichen Hauptverhandlung in Betracht kommt. Als früherer Staatsanwalt kennt er die Erwägungen, die bei dieser Entscheidung eine Rolle spielen.
Bei Beamten stimmt er die Verteidigung auf das Disziplinarverfahren ab, das meist bis zum Ende des Strafverfahrens ruht. Alles zum Strafvorwurf selbst lesen Sie unter Kinderpornografie nach § 184b StGB, zur Strafhöhe im Ratgeber Strafe für Ersttäter.
Häufige Fragen
Steht eine Einstellung nach § 153a StPO im Führungszeugnis?
Nein. Eine Einstellung ist keine Verurteilung und wird weder im normalen noch im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt. Bei Beamten kann sie aber dem Dienstherrn mitgeteilt werden, wenn das für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich ist.
Wie lange steht eine Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis?
Mindestens zehn Jahre (§ 34 Abs. 2 BZRG). Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verlängert sich die Frist um deren Dauer.
Verliere ich als Beamter automatisch meinen Status?
Automatisch nur bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG). Bei geringeren Strafen entscheidet der Dienstherr im Disziplinarverfahren.
Muss ich mein Verfahren bei einer Bewerbung angeben?
Solange keine Verurteilung vorliegt, sind Sie grundsätzlich nicht vorbestraft. Ob ein Arbeitgeber nach laufenden Verfahren fragen darf, hängt von der Stelle ab. Lassen Sie sich vor einer Bewerbung beraten.
Gilt das auch für Jugendpornografie nach § 184c StGB?
Ja. Die Sonderregeln für das erweiterte Führungszeugnis, die Tilgung und § 72a SGB VIII gelten auch für § 184c StGB.
Quellen
- § 30a BZRG (Erweitertes Führungszeugnis)
- § 32 BZRG (Inhalt des Führungszeugnisses)
- § 34 BZRG (Fristen im Führungszeugnis)
- § 46 BZRG (Tilgungsfristen)
- § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte)
- § 49 BeamtStG (Übermittlungen bei Strafverfahren)
- § 41 BBG (Verlust der Beamtenrechte)
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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