Für den Besitz kinderpornografischer Inhalte sieht § 184b Abs. 3 StGB seit dem 28.06.2024 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor; bei Ersttätern kann das Gericht statt einer kurzen Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verhängen (§ 47 Abs. 2 StGB), und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Weil die Tat wieder ein Vergehen ist, sind auch eine Einstellung gegen Auflage und ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung möglich. Die Strafe im Einzelfall hängt vor allem von Zahl und Art der Inhalte, dem Zeitraum und dem Verhalten nach der Tat ab.
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Strafrahmen und Folgen auf einen Blick
| Besitz, Abruf (§ 184b Abs. 3 StGB) | drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe |
|---|---|
| Verbreiten (§ 184b Abs. 1 StGB) | sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe |
| Geldstrafe statt kurzer Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 2 StGB) | beim Besitz möglich, mindestens 90 Tagessätze |
| Bewährung (§ 56 StGB) | bei Freiheitsstrafe bis zwei Jahre möglich, bis ein Jahr bei günstiger Prognose regelmäßig |
| Strafbefehl (§ 407 StPO) | Geldstrafe; mit Verteidiger auch Freiheitsstrafe bis ein Jahr zur Bewährung |
| Einziehung (§ 184b Abs. 7 StGB) | zwingend für Datenträger mit den Inhalten |
Welcher Strafrahmen gilt seit der Reform 2024?
Für den Besitz, den Abruf und die Besitzverschaffung gilt seit dem 28.06.2024 ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vorher lag die Untergrenze bei einem Jahr, und die Tat war ein Verbrechen. Für Taten vor diesem Datum gilt das mildere neue Recht, solange noch nicht rechtskräftig entschieden ist (§ 2 Abs. 3 StGB).
Wer Inhalte weitergibt, etwa in Chats teilt oder in Tauschbörsen anbietet, fällt unter § 184b Abs. 1 StGB mit sechs Monaten bis zehn Jahren. In Tauschbörsen ist das oft unbemerkt der Fall, weil heruntergeladene Dateien gleichzeitig für andere bereitgestellt werden. Die Abgrenzung zwischen Besitz und Verbreiten ist deshalb für die Strafe von großer Bedeutung.
Bekommen Ersttäter eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe?
Beides ist möglich; eine pauschale Antwort gibt es nicht. Das Gericht bemisst die Strafe nach § 46 StGB. Beim Besitz ohne Vorstrafen spielen vor allem diese Punkte eine Rolle:
- Zahl der Bilder und Videos und die Frage, ob es sich um Einzelfunde oder eine Sammlung handelt,
- Art der Darstellungen, insbesondere Alter der Kinder und Schwere der gezeigten Handlungen,
- Zeitraum und Art der Beschaffung, gezielte Suche oder unaufgeforderter Empfang,
- Verhalten nach der Tat, etwa ein Geständnis, das Opfern und Gericht eine Beweisaufnahme erspart, oder eine begonnene Therapie,
- persönliche Umstände und Folgen, die den Beschuldigten bereits getroffen haben.
Liegt eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nahe, verhängt das Gericht nach § 47 StGB grundsätzlich eine Geldstrafe, beim Besitz von mindestens 90 Tagessätzen. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger Prognose zur Bewährung ausgesetzt, bis zu zwei Jahren, wenn zusätzlich besondere Umstände vorliegen (§ 56 StGB). Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und ohne Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr spricht vieles für eine günstige Prognose. Ein Versprechen zum Ergebnis kann aber niemand seriös geben.
Ist ein Strafbefehl oder eine Einstellung möglich?
Ja, weil der Besitz wieder ein Vergehen ist. Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl beantragen, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält (§ 407 StPO). Darin kann eine Geldstrafe festgesetzt werden, und wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung. Für Betroffene hat das einen großen Vorteil: Es gibt keine öffentliche Verhandlung.
Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage kommt in Betracht, wenn die Schuld im Einzelfall nicht schwer wiegt, etwa bei einzelnen, ohne Suche erhaltenen Dateien. Fehlt der Nachweis, dass der Beschuldigte die Dateien kannte, wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ob und welche Lösung erreichbar ist, entscheidet sich häufig im Ermittlungsverfahren, also bevor die Staatsanwaltschaft ihren Antrag stellt.
Was passiert mit den Geräten?
Datenträger und Geräte, auf denen sich die Inhalte befanden, werden eingezogen (§ 184b Abs. 7 StGB). Das ist keine Ermessensentscheidung, sondern gesetzlich vorgeschrieben, und kann auch teure Computer oder Smartphones betreffen. Geräte, auf denen nichts gefunden wurde, müssen zurückgegeben werden. Für berufliche Daten oder Familienfotos auf eingezogenen Geräten kann der Verteidiger beantragen, Kopien unbedenklicher Dateien herauszugeben.
Die Einziehung wirkt bei der Strafzumessung nicht automatisch strafmildernd, ein erheblicher Vermögensverlust kann aber berücksichtigt werden.
Bin ich nach einer Verurteilung vorbestraft?
Jede Verurteilung, auch durch Strafbefehl, wird im Bundeszentralregister eingetragen. Für das normale Führungszeugnis gilt: Eine erste Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis drei Monate wird nicht aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Für das erweiterte Führungszeugnis, das bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird, gilt diese Ausnahme bei § 184b StGB nicht (§ 32 Abs. 5 BZRG). Dort bleibt die Verurteilung mindestens zehn Jahre sichtbar (§ 34 Abs. 2 BZRG), die Tilgungsfrist im Register beträgt ebenfalls mindestens zehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG).
Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung und erscheint in keinem Führungszeugnis. Welche Folgen für Beruf und Beamtenstatus drohen, erklärt der Ratgeber Kinderpornografie und Beruf. Den gesamten Tatvorwurf finden Sie unter Kinderpornografie nach § 184b StGB.
Häufige Fragen
Muss ich als Ersttäter ins Gefängnis?
Nicht zwingend. Beim Besitz sind Geldstrafe und Bewährungsstrafe möglich. Wie das Gericht entscheidet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die sich erst aus der Akte und dem Auswertebericht ergeben.
Wie viele Tagessätze sind beim Besitz mindestens möglich?
Wenn das Gericht statt Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, beträgt sie wegen der Mindeststrafe von drei Monaten mindestens 90 Tagessätze (§ 47 Abs. 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen.
Hilft eine Therapie im Strafverfahren?
Das Verhalten nach der Tat fließt in die Strafzumessung ein (§ 46 Abs. 2 StGB). Eine ernsthaft begonnene Therapie kann deshalb berücksichtigt werden. Wann und wie das im Verfahren angesprochen wird, sollte mit dem Verteidiger abgestimmt werden.
Gilt die Strafmilderung von 2024 auch für ältere Taten?
Ja. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn sich das Recht zwischen Tat und Entscheidung ändert. Für noch offene Verfahren gelten deshalb in aller Regel die neuen Strafrahmen.
Wird ein Urteil öffentlich verkündet?
Hauptverhandlungen gegen Erwachsene sind grundsätzlich öffentlich. Ein Strafbefehl ergeht dagegen schriftlich ohne Verhandlung. Auch deshalb ist er für viele Betroffene ein wichtiges Ziel.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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