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Betäubungsmittelstrafrecht

Welche Strafe droht Ersttätern bei Drogenbesitz?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Wer erstmals mit einer kleinen Menge Drogen zum Eigenkonsum erwischt wird, erhält in vielen Fällen keine Strafe: Die Staatsanwaltschaft kann nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen oder das Verfahren nach § 153 oder § 153a StPO einstellen. Liegt die Menge darüber, kommt meist eine Geldstrafe in Betracht, häufig per Strafbefehl; der gesetzliche Rahmen des § 29 BtMG reicht bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ab einer nicht geringen Menge ist der Besitz ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG), auch für Ersttäter.

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Wann wird ein Verfahren gegen Ersttäter eingestellt?

Bei Ersttätern mit einer geringen Menge zum Eigenverbrauch ist die Einstellung der Regelfall. In Nordrhein-Westfalen liegen die Richtwerte für die geringe Menge bei 0,5 Gramm Heroin, Kokain oder Amphetamin und bei sonstigen Stoffen bei höchstens drei Konsumeinheiten. Darunter sieht die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG in der Regel von der Verfolgung ab, wenn kein besonderer Umstand wie Konsum vor einer Schule oder im Straßenverkehr hinzukommt. Einzelheiten unter Geringe Menge nach § 31a BtMG.

Liegt die Menge etwas darüber, kommt eine Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen eine Auflage nach § 153a StPO in Betracht, etwa gegen Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Teilnahme an einer Drogenberatung. Eine solche Einstellung ist keine Verurteilung und wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Für Cannabis gelten seit dem 01.04.2024 eigene Regeln, siehe Cannabis nach dem KCanG.

Welche Strafe ist üblich, wenn nicht eingestellt wird?

Für den Besitz einer Menge über der geringen Menge, aber unter der nicht geringen Menge, verhängen Gerichte bei Ersttätern in der Regel eine Geldstrafe. Sie wird in Tagessätzen bemessen; die Zahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, die Höhe eines Tagessatzes nach dem Nettoeinkommen (§ 40 StGB). Feste Tarife gibt es nicht, die Praxis unterscheidet sich zwischen den Gerichten.

Häufig ergeht ein Strafbefehl, also eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Gegen ihn kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO). Ein Einspruch lohnt sich etwa, wenn die Beweislage dünn ist, die Menge falsch berechnet wurde oder eine Einstellung gegen Auflage erreichbar erscheint. Wie Sie mit einem Strafbefehl umgehen, erklärt Strafbefehl erhalten.

SituationTypischer Verfahrensausgang
geringe Menge, Eigenkonsum, keine BesonderheitenAbsehen von Verfolgung nach § 31a BtMG
etwas größere Menge, EigenkonsumEinstellung nach § 153a StPO oder Geldstrafe
mehrere Substanzen, Hinweise auf WeitergabeGeldstrafe oder Freiheitsstrafe zur Bewährung
nicht geringe MengeVerbrechen, Freiheitsstrafe ab einem Jahr, im minder schweren Fall ab drei Monaten

Bin ich nach einer Verurteilung wegen Drogenbesitzes vorbestraft?

Jede Verurteilung, auch ein Strafbefehl, wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im einfachen Führungszeugnis erscheint eine erste Verurteilung zu höchstens 90 Tagessätzen Geldstrafe oder höchstens drei Monaten Freiheitsstrafe aber nicht, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Wer sich bewirbt, darf sich dann in der Regel als nicht vorbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG).

Gerichte und Staatsanwaltschaften sehen die Eintragung trotzdem, bis sie getilgt ist. Bei einer erneuten Tat wirkt sie strafschärfend. Bestimmte Behörden, etwa für Waffenerlaubnisse oder Sicherheitsüberprüfungen, erhalten unbeschränkt Auskunft. Deshalb lohnt es sich auch bei kleinen Vorwürfen, eine Einstellung anzustreben, statt einen Strafbefehl einfach hinzunehmen. Mehr dazu unter Ab wann ist man vorbestraft?

Welche Folgen hat ein Drogenfund für den Führerschein?

Ein Drogenfund kann den Führerschein gefährden, auch wenn Sie nicht gefahren sind. Die Polizei meldet Erkenntnisse über den Konsum harter Drogen an die Fahrerlaubnisbehörde. Diese kann ein ärztliches Gutachten verlangen, schon der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln kann dafür genügen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht der Konsum harter Drogen fest, wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen.

Diese Folge ist für viele Betroffene gravierender als die Strafe selbst. Deshalb sollten Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zum eigenen Konsum machen. Ein Satz wie „Das war nur für mich, ich nehme das am Wochenende“ kann die Einstellung des Strafverfahrens erleichtern und zugleich den Führerschein kosten. Mehr dazu unter Führerschein und Drogen.

Was sollten Ersttäter nach einem Drogenfund tun?

Machen Sie keine Angaben zur Sache und lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen. Das gilt auch dann, wenn der Vorwurf klein erscheint und die Polizei sagt, mit einer Erklärung sei die Sache schnell erledigt.

  1. Zur Person Angaben machen, zur Sache schweigen, auch auf einem Anhörungsbogen.
  2. Keine Angaben zu Konsumhäufigkeit, Bezugsquellen oder Freunden.
  3. Bei Abhängigkeit oder riskantem Konsum frühzeitig eine Drogenberatung aufsuchen. Das hilft Ihnen selbst und kann später für eine Einstellung oder Therapie sprechen.
  4. Post der Fahrerlaubnisbehörde nicht selbst beantworten.

Ein Verteidiger kann nach Akteneinsicht mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung sprechen, bevor ein Strafbefehl beantragt wird. Wie Sie mit der Vorladung umgehen, steht unter Vorladung der Polizei.

Häufige Fragen

Was passiert bei 1 Gramm Kokain als Ersttäter?

In NRW liegt 1 Gramm über dem Richtwert von 0,5 Gramm für § 31a BtMG. Häufig endet ein solches Verfahren mit einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder einer Geldstrafe. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Muss ich zur Polizei, wenn ich wegen Drogenbesitzes vorgeladen werde?

Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen und keine Angaben zur Sache machen. Eine Ladung der Staatsanwaltschaft verpflichtet zum Erscheinen, aber ebenfalls nicht zur Aussage.

Kann ich als Ersttäter ins Gefängnis kommen?

Beim Besitz kleiner Mengen praktisch nicht. Bei einer nicht geringen Menge droht aber schon für Ersttäter eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr, die bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Erfährt mein Arbeitgeber von dem Verfahren?

In der Regel nicht durch die Behörden. Ausnahmen gelten für bestimmte Berufe, etwa Beamte, Soldaten oder Heilberufe, bei denen Mitteilungen an Dienstherren oder Kammern vorgesehen sind.

Was gilt für Jugendliche und Heranwachsende?

Für sie gilt das Jugendgerichtsgesetz. Bei kleinen Mengen steht die Diversion nach §§ 45, 47 JGG im Vordergrund, häufig mit einem Gespräch, einer Beratung oder Arbeitsstunden statt einer Strafe.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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