Ein Strafverfahren kann für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit den Aufenthalt und die Einbürgerung gefährden: Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe begründet ein schweres, ab zwei Jahren ein besonders schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG), bei bestimmten Delikten schon ab einem Jahr. Ob tatsächlich ausgewiesen wird, entscheidet eine Abwägung mit dem Bleibeinteresse (§ 53 AufenthG). Bei der Einbürgerung bleiben Geldstrafen bis 90 Tagessätze und zur Bewährung ausgesetzte und erlassene Freiheitsstrafen bis drei Monate grundsätzlich außer Betracht (§ 12a StAG).
Fragen zu Ihrem Fall?+49 211 17179062Mo. bis Fr. 09:00 bis 18:00 UhrRückruf anfordern
Strafverfahren und Aufenthaltsrecht: die Schwellen
| Besonders schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) | Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten |
|---|---|
| Besonders schwer ab einem Jahr (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a, 1b AufenthG) | bei bestimmten Delikten, etwa gegen Leben, Körper, sexuelle Selbstbestimmung, bestimmte Eigentumsdelikte, Sozialleistungsbetrug, Betäubungsmittel |
| Schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) | Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen vorsätzlicher Straftaten |
| Mitteilung an die Ausländerbehörde (§ 87 Abs. 4 AufenthG) | Einleitung und Erledigung des Strafverfahrens, Anklage, Haftbefehl |
| Einbürgerung (§ 12a Abs. 1 StAG) | außer Betracht: Geldstrafe bis 90 Tagessätze, Freiheitsstrafe bis drei Monate zur Bewährung und erlassen; nicht bei antisemitischen, rassistischen oder menschenverachtenden Beweggründen |
| Laufendes Verfahren (§ 12a Abs. 3 StAG) | Einbürgerungsentscheidung wird bis zum Abschluss ausgesetzt |
Erfährt die Ausländerbehörde von einem Strafverfahren?
Ja. Staatsanwaltschaft und Gericht müssen die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung eines Strafverfahrens und über seine Erledigung unterrichten, ebenso über die Erhebung der Anklage und über Haftbefehle (§ 87 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde erhält außerdem unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, also auch über Verurteilungen, die nicht im Führungszeugnis stehen (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 BZRG). Für die Einbürgerungsbehörde gilt dasselbe (Nr. 6).
Wer ohne deutsche Staatsangehörigkeit beschuldigt wird, sollte deshalb nicht hoffen, dass die Sache unbemerkt bleibt, sondern die aufenthaltsrechtlichen Folgen von Anfang an in die Verteidigung einbeziehen. Das gilt besonders vor der Verlängerung eines Aufenthaltstitels, vor einem Antrag auf Niederlassungserlaubnis und vor der Einbürgerung.
Ab welcher Strafe droht eine Ausweisung?
Eine feste Strafgrenze, ab der automatisch ausgewiesen wird, gibt es nicht. Das Gesetz arbeitet mit einer Abwägung: Ausgewiesen wird, wenn das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse am Verbleib überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Wie schwer das Ausweisungsinteresse wiegt, hängt vor allem von der Strafe ab.
| Verurteilung | Gewicht des Ausweisungsinteresses |
|---|---|
| mindestens zwei Jahre Freiheits- oder Jugendstrafe wegen vorsätzlicher Taten | besonders schwer (§ 54 Abs. 1 Nr. 1) |
| mindestens ein Jahr wegen bestimmter Taten, etwa gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Sozialleistungsbetrug oder nach dem Betäubungsmittelgesetz | besonders schwer (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a, 1b) |
| mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Taten | schwer (§ 54 Abs. 2 Nr. 1) |
| Geldstrafe | in der Regel kein typisiertes Ausweisungsinteresse; Ausnahme bei mehrfachen Verurteilungen innerhalb von zwölf Monaten wegen bestimmter Vermögensdelikte über 90 Tagessätze (§ 54 Abs. 2 Nr. 2a) |
Auf der anderen Seite steht das Bleibeinteresse. Es wiegt besonders schwer etwa bei einer Niederlassungserlaubnis und mindestens fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt oder bei familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen (§ 55 AufenthG). Für Unionsbürger und Personen mit Rechten aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei gelten strengere Voraussetzungen.
Hindert eine Vorstrafe die Einbürgerung?
Nicht jede. Wer eingebürgert werden will, darf grundsätzlich nicht wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt sein. Außer Betracht bleiben aber nach § 12a Abs. 1 StAG Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. Mehrere Verurteilungen werden zusammengezählt. Liegt die Summe nur geringfügig darüber, wird im Einzelfall entschieden.
Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn eine antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Motivation im Urteil festgestellt wurde. Läuft gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren, wird die Entscheidung über die Einbürgerung bis zu dessen Abschluss ausgesetzt (§ 12a Abs. 3 StAG). Eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgt ist, darf nicht mehr vorgehalten werden. Wann das der Fall ist, erklärt der Ratgeber Eintrag im Führungszeugnis.
Warum ist das Strafmaß für Nichtdeutsche so wichtig?
Weil schon kleine Unterschiede im Ergebnis große aufenthaltsrechtliche Folgen haben. Eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist für die Einbürgerung unschädlich, eine von 120 Tagessätzen in der Regel nicht mehr. Eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten begründet noch kein typisiertes schweres Ausweisungsinteresse, eine von sechs Monaten schon. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung und hat für § 12a StAG und § 54 AufenthG keine Bedeutung.
Die Verteidigung muss diese Schwellen kennen und bei Gesprächen über eine Einstellung, einen Strafbefehl oder eine Verständigung offen ansprechen. Gerichte dürfen die ausländerrechtlichen Folgen bei der Strafzumessung berücksichtigen. Was eine Verurteilung im Übrigen bedeutet, steht im Ratgeber Ab wann ist man vorbestraft?
Wie verteidigt Dr. Löw Mandanten ohne deutschen Pass?
Dr. Löw verteidigt Mandanten deutschlandweit und international und bezieht die aufenthaltsrechtlichen Folgen in jede Verteidigungsentscheidung ein. Ziel ist, das Verfahren möglichst unterhalb der relevanten Schwellen abzuschließen, im besten Fall durch eine Einstellung. Für die verwaltungsrechtliche Seite, etwa ein Ausweisungsverfahren oder einen Einbürgerungsantrag, arbeitet er mit Partneranwälten aus angrenzenden Rechtsgebieten zusammen.
Wichtig für Betroffene: Machen Sie bei Polizei und Ausländerbehörde keine Angaben zum Tatvorwurf, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt. Sie haben als Beschuldigter das Recht zu schweigen und einen Dolmetscher zu verlangen. Wie Sie mit einer Vorladung umgehen, steht unter Vorladung der Polizei.
Häufige Fragen
Werde ich bei einer Geldstrafe ausgewiesen?
In der Regel nicht. Geldstrafen begründen grundsätzlich kein typisiertes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG. Ausnahmen bestehen bei wiederholten Verurteilungen wegen bestimmter Delikte innerhalb kurzer Zeit. Die Ausländerbehörde kann eine Geldstrafe aber bei Ermessensentscheidungen berücksichtigen.
Kann ich mit einer Vorstrafe eingebürgert werden?
Ja, wenn die Verurteilung unter den Grenzen des § 12a StAG liegt: Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder zur Bewährung ausgesetzte und erlassene Freiheitsstrafe bis drei Monate. Getilgte Verurteilungen bleiben ebenfalls außer Betracht.
Was passiert mit meinem Einbürgerungsantrag während eines Ermittlungsverfahrens?
Die Entscheidung wird bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt (§ 12a Abs. 3 StAG). Eine Einstellung beendet die Aussetzung, ohne dass eine Verurteilung angerechnet wird.
Ist eine Einstellung nach § 153a StPO aufenthaltsrechtlich schädlich?
Sie ist keine Verurteilung und fällt deshalb nicht unter § 54 AufenthG oder § 12a StAG. Die Behörde erfährt aber von der Erledigung, und der zugrunde liegende Sachverhalt kann im Einzelfall in eine Ermessensentscheidung einfließen.
Habe ich im Strafverfahren Anspruch auf einen Dolmetscher?
Ja. Beschuldigte, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, können für das gesamte Strafverfahren unentgeltlich einen Dolmetscher oder Übersetzer beanspruchen, soweit das zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist (§ 187 GVG). Anklageschriften, Strafbefehle und Urteile werden in der Regel schriftlich übersetzt.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
Strafverfahren ohne deutschen Pass? Wir verteidigen mit Blick auf Aufenthalt und Einbürgerung, sagen Sie nichts zur Sache, bevor wir gesprochen haben.