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Ab wann vorbestraft?

Vorstrafe und Beruf: Was erfahren Arbeitgeber, Hochschule und Referendariat?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Arbeitgeber, Hochschulen und Ausbildungsstellen erfahren von einer Verurteilung in der Regel nur über das Führungszeugnis, und dort erscheint eine erste Verurteilung zu höchstens 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe nicht (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Was nicht im Führungszeugnis steht, müssen Sie nicht offenbaren; Sie dürfen sich als unbestraft bezeichnen (§ 53 Abs. 1 BZRG). Anders ist es bei Behörden mit unbeschränktem Auskunftsrecht und beim erweiterten Führungszeugnis für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen, etwa im Lehramt, bei dem für bestimmte Delikte diese Bagatellgrenze nicht gilt.

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Vorstrafe und Beruf: die Eckdaten

Nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG)Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis drei Monate, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist
Ausnahme Sexualdelikte (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG)Bagatellgrenze gilt nicht bei Verurteilungen nach §§ 174 bis 180, 182 StGB
Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG)für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen; enthält bestimmte Sexual- und Gewaltdelikte auch unterhalb der Grenze
Offenbarungspflicht (§ 53 Abs. 1 BZRG)keine, wenn die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist
Unbeschränkte Auskunft (§ 41 Abs. 1 BZRG)u. a. Gerichte, Staatsanwaltschaften, oberste Behörden, Waffen- und Bewachungsbehörden, Rechtsanwaltskammern
Einstellung nach § 153 oder § 153a StPOkeine Verurteilung, kein Eintrag im Bundeszentralregister

Wer darf ein Führungszeugnis verlangen?

Ein Führungszeugnis beantragt immer der Betroffene selbst; Arbeitgeber und Ausbildungsstellen können es aber zur Voraussetzung für eine Einstellung machen. Im öffentlichen Dienst, in Sicherheits- und Finanzberufen und bei Tätigkeiten mit besonderem Vertrauensbezug ist das üblich. Private Arbeitgeber dürfen ein Führungszeugnis grundsätzlich nur verlangen, wenn es für die konkrete Stelle erforderlich ist, etwa bei Tätigkeiten mit Bargeld oder in sicherheitsrelevanten Bereichen.

Für Stellen, bei denen jemand Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, wird ein erweitertes Führungszeugnis verlangt (§ 30a BZRG). Das betrifft Lehrkräfte, Erzieher, Sozialarbeiter, Trainer und oft schon Praktika im Studium. Daneben gibt es das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG), das direkt an die Behörde geht, etwa bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Wie lange Einträge sichtbar bleiben, erklärt der Ratgeber Eintrag im Führungszeugnis.

Darf ich mich als unbestraft bezeichnen?

Ja, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder bereits zu tilgen ist (§ 53 Abs. 1 BZRG). Sie müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt dann auch auf Nachfrage nicht offenbaren, etwa im Bewerbungsgespräch oder im Personalbogen. Das gilt typischerweise für eine erste Geldstrafe bis 90 Tagessätze.

Diese Befugnis hat eine Grenze: Gegenüber Gerichten und Behörden mit unbeschränktem Auskunftsrecht können Sie sich nicht darauf berufen, wenn Sie darüber belehrt werden (§ 53 Abs. 2 BZRG). Zu diesen Stellen gehören nach § 41 Abs. 1 BZRG unter anderem oberste Bundes- und Landesbehörden, Waffen- und Bewachungsbehörden, Rechtsanwaltskammern bei der Zulassung und Ausländer- und Einbürgerungsbehörden. Wer sich auf eine Stelle bewirbt, die eine Sicherheitsüberprüfung oder Zulassung voraussetzt, sollte vorher klären, welche Auskunft die Behörde erhält.

Was gilt für Lehramt, Referendariat und Vorbereitungsdienst?

Für den Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf, etwa im Lehramt oder im Rechtsreferendariat, prüft die Einstellungsbehörde die persönliche Eignung und fordert in der Regel ein Führungszeugnis an. Eine Verurteilung, die nicht im Führungszeugnis steht, wird dabei grundsätzlich nicht sichtbar. Für das Lehramt kommt das erweiterte Führungszeugnis hinzu, in dem Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte, Misshandlung von Schutzbefohlenen und weiterer Taten auch unterhalb der 90-Tagessatz-Grenze erscheinen (§ 32 Abs. 5 BZRG).

Läuft während des Studiums ein Ermittlungsverfahren, ist eine Einstellung das wichtigste Ziel, denn sie wird weder eingetragen noch im Führungszeugnis sichtbar. Wer bereits im Vorbereitungsdienst ist, sollte die Besonderheiten für Beamte auf Widerruf kennen, siehe Strafverfahren als Beamter.

Welche Berufe prüfen die Zuverlässigkeit besonders?

Neben dem öffentlichen Dienst prüfen vor allem Berufe mit staatlicher Zulassung oder Erlaubnis die Zuverlässigkeit. Dazu gehören Heilberufe mit Approbation, siehe Strafverfahren gegen Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater, Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, Waffenbesitz und Jagdschein, Berufe im Luftverkehr mit Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie Beschäftigte bei Banken und Versicherungen in bestimmten Funktionen. Für einige dieser Bereiche erhalten die zuständigen Stellen unbeschränkte Auskunft aus dem Register.

Hier können auch Verurteilungen eine Rolle spielen, die im einfachen Führungszeugnis nicht erscheinen. Ob ein Verfahren mit einer Einstellung, einem Strafbefehl unter 90 Tagessätzen oder einer höheren Strafe endet, hat für diese Berufe deshalb besonderes Gewicht und sollte die Verteidigungsstrategie von Anfang an mitbestimmen.

Wie lässt sich eine Eintragung vermeiden?

Am sichersten durch eine Einstellung des Verfahrens. Eine Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO) ist keine Verurteilung und wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Ist eine Verurteilung nicht zu vermeiden, kommt es auf die Grenze von 90 Tagessätzen an. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gelten eigene Regeln für Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, siehe Jugendstrafrecht.

Wichtig ist, nicht vorschnell einen Strafbefehl zu akzeptieren, ohne die Folgen zu prüfen. Ein Strafbefehl mit 100 Tagessätzen steht im Führungszeugnis, einer mit 90 Tagessätzen bei einer ersten Verurteilung nicht. Die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen. Was dabei zu beachten ist, steht unter Strafbefehl.

Häufige Fragen

Erfährt meine Hochschule von einem Strafverfahren?

In der Regel nicht. Hochschulen erhalten keine Mitteilungen über Ermittlungsverfahren gegen Studierende. Relevant wird ein Verfahren meist erst, wenn für Praktika, Referendariat oder Berufszulassung ein Führungszeugnis verlangt wird.

Steht eine Einstellung nach § 153a StPO im Führungszeugnis?

Nein. Eine Einstellung ist keine Verurteilung und wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Sie erscheint weder im einfachen noch im erweiterten Führungszeugnis.

Muss ich im Vorstellungsgespräch eine Vorstrafe angeben?

Nicht, wenn sie nicht ins Führungszeugnis aufzunehmen oder getilgt ist. Dann dürfen Sie sich als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG). Fragen nach Vorstrafen sind außerdem nur zulässig, soweit sie für die Stelle relevant sind.

Kann ich mit einer Vorstrafe Lehrer werden?

Das hängt von Art und Höhe der Verurteilung ab. Eine erste Geldstrafe bis 90 Tagessätze erscheint im einfachen Führungszeugnis nicht. Bestimmte Sexual- und Gewaltdelikte stehen aber im erweiterten Führungszeugnis und schließen eine Tätigkeit mit Kindern regelmäßig aus.

Wie lange bleibt eine Vorstrafe im Führungszeugnis?

Je nach Strafe drei, fünf, zehn oder mehr Jahre (§ 34 BZRG). Danach erscheint sie nicht mehr im Führungszeugnis, bleibt aber bis zur Tilgung im Register.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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