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Einstellung des Verfahrens

Welche Folgen hat eine Einstellung nach § 153a StPO?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Nach einer Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO sind Sie nicht vorbestraft: Die Einstellung ist keine Verurteilung, wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen und erscheint in keinem Führungszeugnis. Gespeichert wird sie aber im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 492 StPO), das nur Strafverfolgungsbehörden und wenige gesetzlich bestimmte Stellen abfragen dürfen; ist die Auflage erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

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Einstellung nach § 153a StPO: die Folgen im Überblick

Vorstrafenein, keine Verurteilung und kein Eintrag im Bundeszentralregister (§ 4 BZRG)
Führungszeugniskein Eintrag, auch nicht im erweiterten Führungszeugnis
Verfahrensregister (§ 492 StPO)Speicherung; Auskunft nur an Strafverfolgungsbehörden und gesetzlich genannte Stellen
Löschung im Verfahrensregister (§ 494 Abs. 2 StPO)zwei Jahre nach endgültiger Einstellung, wenn kein weiteres Verfahren eingetragen wird
Strafklageverbrauch (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO)nach Erfüllung keine Verfolgung derselben Tat als Vergehen
Eigene Anwaltskosten (§ 467 Abs. 5 StPO)werden nicht von der Staatskasse erstattet

Bin ich nach einer Einstellung nach § 153a StPO vorbestraft?

Nein. In das Bundeszentralregister werden nur rechtskräftige Verurteilungen eingetragen (§ 4 BZRG), und eine Einstellung gegen Auflage ist keine Verurteilung. Es gibt deshalb auch keinen Eintrag im Führungszeugnis, weder im einfachen noch im erweiterten. Sie dürfen sich gegenüber Arbeitgebern, Vermietern und Versicherungen als nicht vorbestraft bezeichnen.

Das unterscheidet § 153a StPO grundlegend vom Strafbefehl, der auch bei wenigen Tagessätzen eine Verurteilung ist. Wann eine Verurteilung als Vorstrafe zählt und wann sie im Führungszeugnis erscheint, erklärt der Ratgeber Ab wann ist man vorbestraft?. Einen Überblick über alle Arten der Einstellung gibt die Seite Einstellung des Strafverfahrens.

Ist die Zustimmung zu § 153a ein Schuldeingeständnis?

Nein. Das Gesetz verlangt für die Einstellung kein Geständnis, sondern nur Ihre Zustimmung und die Zustimmung des Gerichts (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Schuld wird nicht festgestellt. Die Unschuldsvermutung gilt deshalb fort: Niemand darf Sie aufgrund der Einstellung als Täter behandeln.

Ihre Zustimmung ist eine Entscheidung, das Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden, oft aus nachvollziehbaren Gründen: Zeit, Kosten, Öffentlichkeit, Unsicherheit über den Ausgang. Auch deshalb sollte vor der Zustimmung niemand eine Erklärung zur Sache abgeben, die über das Nötige hinausgeht. In einem parallelen Zivilverfahren, etwa über Schadensersatz, kann die Gegenseite sonst versuchen, solche Äußerungen zu verwenden.

Was wird trotz Einstellung gespeichert?

Die Einstellung wird im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister beim Bundesamt für Justiz gespeichert, mit Personalien, Tatvorwurf, Aktenzeichen und Art der Erledigung (§ 492 Abs. 2 StPO). Auskünfte daraus dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Strafverfahren erhalten (§ 492 Abs. 3 Satz 2 StPO). Ausnahmen bestehen kraft Gesetzes, etwa für Waffenbehörden bei der Zuverlässigkeitsprüfung (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WaffG).

Für Sie bedeutet das: Arbeitgeber erfahren davon nichts. Wird aber später erneut gegen Sie ermittelt, sieht die Staatsanwaltschaft das frühere Verfahren. Eine zweite Einstellung nach § 153a StPO wird dann oft schwieriger. Die Daten sind zu löschen, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und seit der Erledigung zwei Jahre vergangen sind, ohne dass ein weiteres Verfahren eingetragen wurde (§ 494 Abs. 2 Satz 2 StPO). Daneben können Polizei und Staatsanwaltschaft Daten in eigenen Dateien speichern; dafür gelten eigene Prüffristen (§ 489 StPO) und das Polizeirecht.

Was passiert, wenn ich die Auflage nicht oder zu spät zahle?

Erfüllen Sie die Auflage nicht, wird das Verfahren fortgesetzt, und bereits gezahlte Beträge werden nicht erstattet (§ 153a Abs. 1 Satz 6 StPO). Die Frist für Geldauflagen beträgt höchstens sechs Monate. Die Staatsanwaltschaft kann sie einmal um drei Monate verlängern (§ 153a Abs. 1 Satz 4 StPO). Während der Frist ruht die Verjährung (§ 153a Abs. 3 StPO).

Wer merkt, dass er nicht rechtzeitig zahlen kann, sollte deshalb vor Fristablauf über seinen Verteidiger eine Verlängerung oder Ratenzahlung anregen. Erst mit vollständiger Erfüllung wird das Verfahren endgültig eingestellt. Die eigenen Anwaltskosten trägt die Staatskasse dabei nicht (§ 467 Abs. 5 StPO).

Welche Folgen hat § 153a für Beamte und für Ausländer?

Für Beamte schließt eine Einstellung nach § 153a StPO ein Disziplinarverfahren nicht aus, begrenzt es aber. Für Bundesbeamte bestimmt § 14 Abs. 1 BDG: Kann die Tat nach Erfüllung der Auflagen nicht mehr verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts kein Verweis, keine Geldbuße und keine Kürzung des Ruhegehalts mehr ausgesprochen werden, eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausnahmsweise. Schwerere Maßnahmen bleiben möglich. Für Landesbeamte gelten die Disziplinargesetze der Länder. Vor der Zustimmung sollte daher auch die dienstrechtliche Seite geprüft werden.

Für Ausländer ist eine Einstellung im Einbürgerungsverfahren keine Verurteilung. Solange ermittelt wird, ist die Entscheidung über die Einbürgerung aber auszusetzen (§ 12a Abs. 3 StAG); eine zügige Einstellung kann deshalb wichtig sein. Im Aufenthaltsrecht knüpfen die meisten Ausweisungsinteressen an Verurteilungen an, einzelne aber schon an die Verwirklichung bestimmter Taten, etwa des Handels mit Betäubungsmitteln (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). In solchen Fällen sollte die Zustimmung nur nach Rücksprache mit einem Verteidiger erklärt werden.

Häufige Fragen

Steht eine Einstellung nach § 153a im Führungszeugnis?

Nein. Sie wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen und kann deshalb in keinem Führungszeugnis erscheinen, auch nicht im erweiterten.

Muss ich eine Einstellung nach § 153a bei einer Bewerbung angeben?

Auf die Frage nach Vorstrafen nicht, denn Sie sind nicht vorbestraft. Fragt ein Arbeitgeber ausnahmsweise nach laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren, ist die Rechtslage schwieriger; ob eine solche Frage zulässig ist, hängt von der Stelle ab.

Kann das Verfahren nach Zahlung der Auflage wieder aufgerollt werden?

Als Vergehen nicht mehr (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO). Eine neue Verfolgung ist nur möglich, wenn sich herausstellt, dass die Tat in Wahrheit ein Verbrechen war, also mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Kann ich gegen die Höhe der Geldauflage etwas tun?

Die Höhe ist Verhandlungssache, denn ohne Ihre Zustimmung gibt es keine Einstellung nach § 153a StPO. Der Verteidiger kann eine niedrigere Auflage, Raten oder eine andere Auflage wie eine Schadenswiedergutmachung vorschlagen.

Erfährt mein Arbeitgeber von der Einstellung?

Aus dem Bundeszentralregister nicht, und aus dem Verfahrensregister erhalten Arbeitgeber keine Auskunft. Für bestimmte Berufe, etwa im öffentlichen Dienst, gibt es aber Mitteilungspflichten der Justiz; das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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