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Delikt

Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Strafe, Verjährung und Verteidigung

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Steuerhinterziehung nach § 370 AO begeht, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder es pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen, etwa bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß, sechs Monate bis zehn Jahre. Die Verfolgung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO nach fünfzehn Jahren (§ 376 AO).

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Steuerhinterziehung: die Eckdaten

Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar
Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO)sechs Monate bis zehn Jahre, etwa bei großem Ausmaß, gefälschten Belegen, Bandenbegehung bei Umsatz- und Verbrauchsteuern
Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 376 Abs. 1 AO)fünf Jahre; besonders schwere Fälle nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6: fünfzehn Jahre
Absolute Verjährung (§ 376 Abs. 3 AO)in den besonders schweren Fällen das Zweieinhalbfache der Frist
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 Euro
Selbstanzeige (§ 371 AO)Straffreiheit bei vollständiger Berichtigung und Nachzahlung; ausgeschlossen bei Sperrgründen und über 25.000 Euro je Tat (dann § 398a AO)

Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn durch falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben Steuern zu niedrig, zu spät oder gar nicht festgesetzt werden oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil entsteht (§ 370 Abs. 1 und 4 AO). Das Gesetz kennt drei Begehungsweisen: unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Finanzbehörden, das pflichtwidrige Unterlassen von Angaben, etwa einer nicht abgegebenen Steuererklärung, und das Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen.

Erforderlich ist Vorsatz. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass ein Steueranspruch besteht und er ihn verkürzt. Wer sich irrt, etwa über die Steuerpflicht bestimmter Einnahmen, handelt nicht vorsätzlich. Wer aber grob nachlässig handelt, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO begehen, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet wird. Die Grenze zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit ist in vielen Verfahren der entscheidende Punkt.

Welche Fälle der Steuerhinterziehung sind typisch?

  • Nicht erklärte Einnahmen aus Nebentätigkeiten, Vermietung, Online-Handel oder Kapitalanlagen im Ausland.
  • Nicht erklärte Gewinne aus Kryptowährungen, siehe Krypto-Gewinne nicht versteuert.
  • Überhöhte Betriebsausgaben und Werbungskosten, private Ausgaben über das Unternehmen.
  • Umsatzsteuer: nicht angemeldete Umsätze, Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen, Umsatzsteuerkarusselle.
  • Lohnsteuer: Schwarzlöhne, oft zusammen mit dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, siehe § 266a StGB.
  • Erbschaft und Schenkung: nicht angezeigte Zuwendungen.

Bemerkt das Finanzamt nachträglich, dass eine eigene Erklärung falsch war, besteht eine Pflicht zur Berichtigung (§ 153 AO). Wer diese Pflicht kennt und trotzdem schweigt, kann ebenfalls eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begehen.

Wer für einen anderen handelt, etwa als Geschäftsführer, Steuerberater oder Ehepartner bei der Zusammenveranlagung, kann ebenfalls Täter oder Gehilfe sein. Der Hinterziehungsbetrag wird für jede Steuerart und jeden Veranlagungszeitraum gesondert berechnet; jede falsche Erklärung ist grundsätzlich eine eigene Tat.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Die Strafe richtet sich vor allem nach dem Hinterziehungsbetrag. Das Gesetz sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden. Der Bundesgerichtshof nimmt ein großes Ausmaß in seiner Rechtsprechung bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro je Tat an. Weitere Regelbeispiele sind der Missbrauch der Stellung als Amtsträger, die fortgesetzte Verwendung gefälschter Belege, die Bandenbegehung bei Umsatz- und Verbrauchsteuern und die Verschleierung über beherrschte Drittstaat-Gesellschaften.

Bei kleineren Beträgen und erstmaliger Auffälligkeit sind Einstellungen gegen Auflage nach § 153a StPO und Geldstrafen im Strafbefehlsverfahren häufig. Steigt der Betrag in den sechsstelligen Bereich, wird es schwieriger, eine Freiheitsstrafe zu vermeiden; bei Millionenbeträgen sieht die Rechtsprechung eine Bewährungsstrafe nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen. Steuerstrafsachen werden häufig vom Finanzamt selbst im Strafbefehlsverfahren geführt (§ 400 AO).

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat. Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer ist das in der Regel die Bekanntgabe des zu niedrigen Steuerbescheids, bei unterlassener Erklärung der Zeitpunkt, zu dem die Veranlagungsarbeiten im Bezirk im Wesentlichen abgeschlossen sind. Die Verjährung wird durch Ermittlungshandlungen unterbrochen, im Steuerstrafrecht auch durch die Bekanntgabe eines Bußgeldverfahrens (§ 376 Abs. 2 AO).

Von der strafrechtlichen Verjährung zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsverjährung. Hinterzogene Steuern können zehn Jahre lang festgesetzt werden (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Das bedeutet: Auch wenn eine Tat strafrechtlich verjährt ist, kann das Finanzamt die Steuer samt Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) noch nachfordern.

Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?

Steuerstrafverfahren beginnen oft mit einer Außenprüfung, einer Kontrollmitteilung oder einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung. In Nordrhein-Westfalen ist die Steuerfahndung seit 2025 im Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mit Sitz in Düsseldorf gebündelt. Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald eine Behörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat vorzugehen (§ 397 Abs. 1 AO). Die Einleitung muss spätestens mitgeteilt werden, wenn der Betroffene zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wird, die mit der Tat zusammenhängen.

Für Betroffene ist das Nebeneinander von Besteuerungs- und Strafverfahren heikel. Im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, im Strafverfahren darf niemand gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Zwangsmittel des Finanzamts sind deshalb unzulässig, soweit sie zur Selbstbelastung führen würden (§ 393 Abs. 1 AO). Was Sie dem Prüfer sagen, kann aber im Strafverfahren verwertet werden. Bevor Sie bei einer Prüfung Erklärungen zu Auffälligkeiten abgeben, sollten Sie sich deshalb beraten lassen.

Kann eine Selbstanzeige noch helfen?

Eine Selbstanzeige führt zur Straffreiheit, wenn sie vollständig ist, rechtzeitig vor einem Sperrgrund abgegeben wird und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht gezahlt werden (§ 371 AO). Gesperrt ist sie unter anderem, sobald eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben oder die Einleitung eines Strafverfahrens mitgeteilt wurde, ein Prüfer erschienen ist oder die Tat entdeckt war. Bei mehr als 25.000 Euro je Tat tritt keine Straffreiheit ein, es kann aber gegen einen Zuschlag von der Verfolgung abgesehen werden (§ 398a AO).

Eine unvollständige Selbstanzeige ist gefährlich, weil sie die Tat offenlegt, ohne Straffreiheit zu bewirken. Sie muss alle unverjährten Taten einer Steuerart, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre, umfassen. Einzelheiten stehen im Ratgeber Selbstanzeige.

Wie verteidigt Dr. Löw in Steuerstrafsachen?

Die Verteidigung prüft zuerst die Berechnung. Hinterziehungsbeträge der Steuerfahndung beruhen häufig auf Schätzungen, Sicherheitszuschlägen oder einer unzutreffenden steuerlichen Würdigung. Jeder Euro, der wegfällt, kann über die Grenze zum großen Ausmaß, über die Verjährungsfrist und über die Strafhöhe entscheiden. Danach geht es um den Vorsatz und um die Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung.

Steuerstrafverteidigung erfordert die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Mandanten, der die steuerliche Seite aufbereitet. Dr. Löw übernimmt die strafrechtliche Seite, von der Kommunikation mit Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft bis zur Hauptverhandlung. Ziel ist, das Verfahren möglichst ohne öffentliche Verhandlung zu beenden, etwa durch eine Einstellung nach § 153a StPO oder einen Strafbefehl. Mehr zum Umfeld solcher Verfahren unter Wirtschaftsstrafrecht.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag ist Steuerhinterziehung strafbar?

Es gibt keine Untergrenze. Jede vorsätzliche Verkürzung ist strafbar. Bei kleinen Beträgen enden Verfahren aber häufig mit einer Einstellung gegen Auflage oder einer Geldstrafe.

Ab wann droht Gefängnis bei Steuerhinterziehung?

Eine feste Grenze steht nicht im Gesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein großes Ausmaß ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro je Tat vor, was den Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre erhöht. Bei sechsstelligen Beträgen sind Freiheitsstrafen häufig, die aber oft zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Wie lange kann das Finanzamt hinterzogene Steuern nachfordern?

Zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen.

Muss ich bei der Steuerfahndung aussagen?

Als Beschuldigter nicht. Im Steuerstrafverfahren gelten dieselben Rechte wie in jedem Strafverfahren, insbesondere das Schweigerecht. Zwangsmittel zur Mitwirkung sind dann unzulässig (§ 393 AO).

Ist eine Selbstanzeige nach Beginn einer Prüfung noch möglich?

Für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuerarten und Zeiträume in der Regel nicht mehr. Für andere Steuerarten oder Zeiträume kann sie noch möglich sein. Das muss genau geprüft werden.

Wer führt das Steuerstrafverfahren, Finanzamt oder Staatsanwaltschaft?

Bei reinen Steuerstraftaten ermittelt die Finanzbehörde selbständig und kann einen Strafbefehl beantragen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit an sich ziehen, etwa bei Durchsuchungen, Haft oder Zusammenhang mit anderen Delikten.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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