Untreue nach § 266 StGB begeht, wer eine Pflicht hat, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, diese Pflicht verletzt oder eine Verfügungsbefugnis missbraucht und dadurch dem Betreuten einen Vermögensnachteil zufügt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Betroffen sind vor allem Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Vermögensverwalter, Hausverwalter und Vereinskassierer; einfache Arbeitnehmer ohne eigenen Entscheidungsspielraum haben meist keine solche Pflicht.
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Untreue: die rechtlichen Eckdaten
| Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
|---|---|
| Besonders schwerer Fall (§ 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB) | sechs Monate bis zehn Jahre, etwa bei Vermögensverlust großen Ausmaßes oder Gewerbsmäßigkeit |
| Versuch | nicht strafbar |
| Strafantrag (§ 266 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 247, 248a StGB) | bei Untreue gegenüber Angehörigen und bei geringem Schaden |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a StGB) | fünf Jahre ab Beendigung der Tat |
| Nebenfolgen | Berufsverbot (§ 70 StGB), Ausschluss als GmbH-Geschäftsführer bei Verurteilung zu mindestens einem Jahr (§ 6 Abs. 2 GmbHG), Einziehung |
Wann liegt eine Untreue nach § 266 StGB vor?
Eine Untreue liegt vor, wenn jemand mit einer besonderen Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens diese Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht. Das Gesetz kennt zwei Varianten. Beim Missbrauchstatbestand nutzt der Täter eine rechtliche Befugnis, etwa eine Kontovollmacht oder Prokura, nach außen wirksam, aber im Innenverhältnis pflichtwidrig, zum Beispiel für private Überweisungen vom Firmenkonto. Beim Treubruchstatbestand verletzt er eine Betreuungspflicht auf andere Weise, etwa indem er Ansprüche der Gesellschaft verjähren lässt oder Vermögen verschleudert.
In beiden Fällen ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss die Pflichtwidrigkeit und den Nachteil zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen. Fahrlässige Untreue gibt es nicht, und der Versuch ist straflos. Eine unternehmerische Fehlentscheidung, die sich im Nachhinein als falsch erweist, ist deshalb noch keine Untreue. Pflichtwidrig ist eine Entscheidung erst, wenn sie den Rahmen vertretbaren unternehmerischen Ermessens klar verlässt.
Wer hat eine Vermögensbetreuungspflicht?
Eine Vermögensbetreuungspflicht hat, wer fremde Vermögensinteressen als Hauptpflicht und mit einem gewissen Maß an Selbständigkeit wahrzunehmen hat. Nicht jede vertragliche Pflicht im Zusammenhang mit Geld genügt. Die Rechtsprechung verlangt eine Pflicht von einigem Gewicht, die über das bloße Ausführen von Anweisungen hinausgeht.
| Person | Vermögensbetreuungspflicht? |
|---|---|
| GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand | ja, gegenüber der Gesellschaft |
| Prokurist, Bereichsleiter mit Budgetverantwortung | regelmäßig ja |
| Vermögensverwalter, Treuhänder, Hausverwalter | ja, gegenüber Auftraggebern und Eigentümern |
| Rechtlicher Betreuer, Testamentsvollstrecker | ja |
| Kassenwart oder Vorstand eines Vereins | regelmäßig ja |
| Kassierer im Supermarkt, Lagerarbeiter | in der Regel nein; bei Zugriff auf Geld oder Ware kommen Diebstahl oder Unterschlagung in Betracht |
Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung oft der erste Ansatzpunkt. Fehlt die Betreuungspflicht, scheidet Untreue aus, und es bleibt zu prüfen, ob ein anderes, häufig milder bestraftes Delikt vorliegt.
Was ist ein Vermögensnachteil bei der Untreue?
Ein Vermögensnachteil ist eine Minderung des betreuten Vermögens, die nicht durch einen gleichwertigen Vorteil ausgeglichen wird. Wer Firmengeld für private Zwecke ausgibt, verursacht ihn offensichtlich. Schwieriger sind Fälle, in denen nur ein Risiko entsteht, etwa durch einen ungesicherten Kredit oder ein spekulatives Geschäft. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 verlangt, dass ein solcher Gefährdungsschaden von den Gerichten nach anerkannten Bewertungsmaßstäben konkret beziffert wird (Beschluss vom 23.06.2010, 2 BvR 2559/08). Bloße Spekulation über mögliche Verluste reicht nicht.
Kein Nachteil entsteht, wenn der Täter jederzeit bereit und in der Lage ist, entnommenes Geld aus eigenen Mitteln zu ersetzen, und dies auch tut. Darauf kommt es etwa bei Entnahmen eines Geschäftsführers an, die er mit seinem Gehalt verrechnen wollte. Auch das Einverständnis aller Gesellschafter kann bei einer GmbH die Pflichtwidrigkeit ausschließen, allerdings nicht, wenn die Entnahme das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreift oder die Existenz der Gesellschaft gefährdet.
Welche Fälle der Untreue sind in der Praxis typisch?
- Private Ausgaben über die Firmenkarte oder Überweisungen vom Geschäftskonto ohne Grundlage.
- Überhöhte Zahlungen an nahestehende Unternehmen, Scheinrechnungen oder Beraterverträge ohne Gegenleistung.
- Kick-back-Geschäfte, bei denen ein Einkäufer Aufträge zu überhöhten Preisen vergibt und einen Teil zurückerhält; hier kommt zusätzlich Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in Betracht, siehe Korruption.
- Hausverwaltungen, die Rücklagen von Eigentümergemeinschaften für andere Zwecke verwenden.
- Vereinsvorstände und Kassenwarte, die Vereinsgeld für eigene Zwecke nutzen.
- Vermögensverschiebungen vor der Insolvenz, die oft zugleich Bankrott sind, siehe Insolvenzstraftaten.
Untreueverfahren beginnen häufig mit einer Anzeige des Arbeitgebers, neuer Geschäftsführer, des Insolvenzverwalters oder von Mitgesellschaftern. Nicht selten steht ein zivilrechtlicher Streit über Abfindung, Gesellschaftsanteile oder Schadensersatz dahinter. Das ist für die Glaubwürdigkeit der Anzeige und für die Verteidigungsstrategie von Bedeutung.
Welche Strafe droht bei Untreue?
Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Maßgeblich für die konkrete Strafe sind vor allem die Schadenshöhe, die Dauer des Tatzeitraums, die Zahl der Einzelhandlungen und die Wiedergutmachung. Bei geringen Beträgen und vollständigem Ausgleich ist eine Einstellung nach § 153a StPO häufig erreichbar.
Über § 266 Abs. 2 StGB gelten die Regelbeispiele des Betrugs: Ein besonders schwerer Fall mit sechs Monaten bis zehn Jahren liegt in der Regel bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, bei gewerbsmäßigem Handeln oder beim Missbrauch einer Stellung als Amtsträger vor. Daneben drohen berufliche Folgen. Wer wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kann für fünf Jahre nach Rechtskraft nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e GmbHG). Das Gericht kann außerdem ein Berufsverbot verhängen (§ 70 StGB).
Wann verjährt eine Untreue?
Untreue verjährt nach fünf Jahren, auch im besonders schweren Fall, weil Regelbeispiele für die Verjährung außer Betracht bleiben (§ 78 Abs. 4 StGB). Die Frist beginnt aber erst mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB), also wenn der Nachteil endgültig eingetreten ist. Bei laufenden Zahlungen aus einem pflichtwidrig geschlossenen Vertrag kann das deutlich später sein als der Vertragsschluss.
Die Verjährung wird durch Ermittlungshandlungen unterbrochen, etwa die erste Vernehmung, die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens oder einen Durchsuchungsbeschluss (§ 78c StGB). Nach dem Doppelten der Frist, also zehn Jahren ab Beendigung, tritt in jedem Fall absolute Verjährung ein. Gerade bei länger zurückliegenden Vorgängen lohnt sich eine genaue Berechnung für jede Einzeltat. Werden mehrere Entnahmen über Jahre vorgeworfen, sind die ältesten Fälle nicht selten bereits verjährt, auch wenn das Verfahren als Ganzes noch läuft.
Wie verteidigt Dr. Löw bei einem Untreuevorwurf?
Untreueverfahren sind häufig Wirtschaftsverfahren mit umfangreichen Buchhaltungs- und Bankunterlagen. Die Verteidigung prüft systematisch jede Voraussetzung: Bestand eine Vermögensbetreuungspflicht, war die Entscheidung pflichtwidrig oder vom Ermessen gedeckt, lag ein Einverständnis vor, ist ein Nachteil konkret beziffert, und welche Einzeltat ist bereits verjährt? Dr. Löw hat über strafrechtliche Risiken im Finanzvertrieb promoviert (Dissertation „Strafrechtliche Risiken der unterlassenen Aufklärung über Vertriebsprovisionen“) und kennt die Sicht der Staatsanwaltschaft aus eigener Tätigkeit.
Parallel ist die Kommunikation mit dem Geschädigten wichtig. Eine Vereinbarung über Schadensausgleich kann eine Einstellung nach § 153a StPO tragen und die Einziehung ausschließen (§ 73e StGB). Sie darf aber nicht vorschnell geschlossen werden, solange der Umfang des Vorwurfs nicht feststeht. Einen Überblick über Verfahren dieser Art gibt die Seite Wirtschaftsstrafrecht.
Häufige Fragen
Kann ein normaler Angestellter Untreue begehen?
Meist nicht, weil ihm die Vermögensbetreuungspflicht fehlt. Wer als Angestellter Geld oder Ware an sich nimmt, wird eher wegen Diebstahls oder Unterschlagung verfolgt. Anders ist es bei Angestellten mit eigener Budget- oder Entscheidungsverantwortung.
Ist eine riskante Investition des Geschäftsführers Untreue?
Nicht allein wegen des Risikos. Unternehmerische Entscheidungen sind erst pflichtwidrig, wenn sie den Rahmen vertretbaren Ermessens klar überschreiten, etwa weil Informationen nicht eingeholt oder Zustimmungsvorbehalte umgangen wurden.
Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?
Ja. Die Rückzahlung beseitigt die Strafbarkeit nicht, kann aber eine Einstellung nach § 153a StPO ermöglichen, die Strafe mildern und die Einziehung ausschließen. Sie sollte mit der Verteidigung abgestimmt werden.
Wann verjährt Untreue?
Nach fünf Jahren ab Beendigung der Tat. Ermittlungshandlungen unterbrechen die Verjährung, nach zehn Jahren ist die Tat aber in jedem Fall verjährt.
Darf ich nach einer Verurteilung wegen Untreue Geschäftsführer bleiben?
Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nicht: Sie können für fünf Jahre ab Rechtskraft kein Geschäftsführer einer GmbH sein. Bei geringeren Strafen greift dieser Ausschluss nicht.
Ist der Versuch der Untreue strafbar?
Nein, § 266 StGB enthält keine Versuchsstrafbarkeit. Es kommt deshalb darauf an, ob tatsächlich ein Nachteil eingetreten ist.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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