Eine Verurteilung steht je nach Strafe drei, fünf oder zehn Jahre im Führungszeugnis (§ 34 BZRG); in den längeren Fällen verlängert sich die Frist um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe. Im Bundeszentralregister bleibt sie länger, nämlich fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre bis zur Tilgung (§ 46 BZRG), und alle Fristen beginnen mit dem Tag des ersten Urteils (§ 36 BZRG).
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Führungszeugnis und Register: die wichtigsten Fristen
| Fristbeginn (§ 36 BZRG) | Tag des ersten Urteils, auch bei späterer Gesamtstrafe |
|---|---|
| Frist Führungszeugnis (§ 34 Abs. 1 BZRG) | 3 Jahre, 5 Jahre oder 10 Jahre, bei Nr. 2 und 3 zuzüglich Dauer der Freiheitsstrafe |
| Tilgung im Register (§ 46 Abs. 1 BZRG) | 5, 10, 15 oder 20 Jahre; danach ein Jahr Überliegefrist (§ 45 Abs. 2 BZRG) |
| Mehrere Verurteilungen (§ 38, § 47 Abs. 3 BZRG) | alle bleiben sichtbar bzw. eingetragen, bis die Frist für jede abgelaufen ist |
| Vorzeitige Nichtaufnahme (§ 39 BZRG) | auf Antrag beim Bundesamt für Justiz, wenn das öffentliche Interesse nicht entgegensteht |
| Verwertungsverbot (§ 51 BZRG) | getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen dürfen nicht mehr vorgehalten werden |
Was ist der Unterschied zwischen Führungszeugnis und Bundeszentralregister?
Das Bundeszentralregister enthält alle rechtskräftigen Verurteilungen, das Führungszeugnis ist nur ein Auszug daraus. Das Register führt das Bundesamt für Justiz in Bonn. Das Führungszeugnis erhalten Sie auf Antrag bei der Meldebehörde, persönlich oder schriftlich mit beglaubigter Unterschrift, ab 14 Jahren (§ 30 BZRG).
Für Sie hat das zwei Folgen. Manche Verurteilungen stehen nie im Führungszeugnis, vor allem eine erste Geldstrafe bis 90 Tagessätze (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG); was das für die Frage einer Vorstrafe bedeutet, erklärt der Ratgeber Ab wann ist man vorbestraft?. Und für das Führungszeugnis laufen kürzere Fristen als für das Register. Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte Behörden sehen deshalb oft noch Einträge, die ein Arbeitgeber längst nicht mehr lesen kann (§ 41 BZRG).
Wie lange bleibt eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Eine Verurteilung, die überhaupt ins Führungszeugnis kommt, erscheint dort in der Regel drei oder fünf Jahre lang (§ 34 Abs. 1 BZRG). Danach wird sie nicht mehr aufgenommen (§ 33 BZRG), auch wenn sie im Register noch steht.
| Verurteilung | Frist im Führungszeugnis |
|---|---|
| Geldstrafe über 90 Tagessätze oder Geldstrafe neben einer weiteren Eintragung | 3 Jahre |
| Freiheitsstrafe bis drei Monate, wenn die Ausnahme des § 32 Abs. 2 nicht greift | 3 Jahre |
| Freiheitsstrafe über drei Monate bis ein Jahr mit Bewährung, nicht widerrufen, keine weitere Freiheits- oder Jugendstrafe eingetragen | 3 Jahre |
| Jugendstrafe bis ein Jahr, wenn sie überhaupt aufzunehmen ist | 3 Jahre |
| Sexualdelikte nach §§ 174 bis 180, 182 StGB mit mehr als einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe | 10 Jahre zuzüglich Strafdauer |
| alle übrigen Fälle, etwa Freiheitsstrafe über ein Jahr | 5 Jahre zuzüglich Strafdauer |
Wichtig ist § 38 BZRG: Stehen mehrere Verurteilungen im Register, bleiben alle im Führungszeugnis, solange eine davon noch aufzunehmen ist. Eine neue Verurteilung kann ältere Einträge so wieder sichtbar halten. Für das erweiterte Führungszeugnis gelten bei Sexualdelikten und einigen weiteren Taten längere Fristen von zehn oder zwanzig Jahren (§ 34 Abs. 2 BZRG).
Wann wird ein Eintrag im Bundeszentralregister gelöscht?
Ein Eintrag wird nach Ablauf der Tilgungsfrist getilgt und ein Jahr später endgültig aus dem Register entfernt (§ 45 Abs. 1 und 2 BZRG). In diesem Jahr erhält nur noch die betroffene Person selbst Auskunft. Die Länge der Tilgungsfrist richtet sich nach § 46 Abs. 1 BZRG:
| Verurteilung | Tilgungsfrist |
|---|---|
| Geldstrafe bis 90 Tagessätze, wenn keine Freiheits- oder Jugendstrafe eingetragen ist | 5 Jahre |
| Freiheitsstrafe bis drei Monate, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist | 5 Jahre |
| Jugendstrafe bis ein Jahr; bis zwei Jahre mit Bewährung | 5 Jahre |
| Die vorgenannten Fälle bei Sexualdelikten und bestimmten weiteren Taten (Nr. 1a) | 10 Jahre |
| Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Monate, wenn die Fünfjahresfrist nicht greift | 10 Jahre |
| Freiheitsstrafe über drei Monate bis ein Jahr mit Bewährung, keine weitere Freiheits- oder Jugendstrafe eingetragen | 10 Jahre |
| Sexualdelikte nach §§ 174 bis 180, 182 StGB mit Freiheits- oder Jugendstrafe über ein Jahr | 20 Jahre zuzüglich Strafdauer |
| alle übrigen Fälle | 15 Jahre zuzüglich Strafdauer |
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, nicht mit der Rechtskraft oder dem Ende der Strafe (§ 47 Abs. 1, § 36 BZRG). Sie läuft aber nicht ab, solange die Vollstreckung noch nicht erledigt ist (§ 47 Abs. 2 BZRG). Auch hier gilt: Bei mehreren Verurteilungen wird erst getilgt, wenn die Voraussetzungen für alle vorliegen (§ 47 Abs. 3 BZRG). Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung werden nicht getilgt (§ 45 Abs. 3 BZRG).
Kann ich einen Eintrag vorzeitig aus dem Führungszeugnis entfernen lassen?
Ja, das Bundesamt für Justiz kann auf Antrag anordnen, dass eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, wenn das öffentliche Interesse nicht entgegensteht (§ 39 Abs. 1 BZRG). Die Anordnung kann auch auf ein einzelnes Führungszeugnis beschränkt werden, etwa für eine bestimmte Bewerbung. Daneben gibt es die vorzeitige Tilgung aus dem Register, wenn die Vollstreckung erledigt ist (§ 49 BZRG).
Ein solcher Antrag hat nur Aussicht, wenn er gut begründet ist. Das Bundesamt soll das Gericht und die zuständige Behörde anhören. Typisch sind Fälle, in denen die Tat lange zurückliegt, der Eintrag eine konkrete berufliche Chance verhindert und sich der Betroffene seitdem nichts mehr zuschulden kommen ließ. Gegen eine Ablehnung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde möglich (§ 39 Abs. 3 BZRG).
Was gilt beim erweiterten Führungszeugnis?
Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt, beruflich oder ehrenamtlich (§ 30a Abs. 1 BZRG). Wer es beantragt, muss eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorlegen, die es verlangt (§ 30a Abs. 2 BZRG). Bei Verurteilungen wegen der dort genannten Sexual- und Schutzdelikte gelten die Bagatellausnahmen nicht: Auch eine niedrige Geldstrafe steht dann darin (§ 32 Abs. 5 BZRG).
Gerade bei Vorwürfen aus diesem Bereich hängt die berufliche Zukunft oft davon ab, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt. Eine Einstellung führt zu keinem Eintrag; was dabei dennoch gespeichert wird, steht im Ratgeber Folgen einer Einstellung nach § 153a StPO.
Darf mir eine getilgte Vorstrafe noch vorgehalten werden?
Nein. Ist eine Verurteilung getilgt oder zu tilgen, dürfen Tat und Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Auch ein Strafgericht darf sie bei einer späteren Strafzumessung nicht mehr berücksichtigen. Sie dürfen sich ab diesem Zeitpunkt als unbestraft bezeichnen (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).
Unberührt bleiben nur Rechte Dritter und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Verurteilung schon ergangen sind (§ 51 Abs. 2 BZRG), etwa eine bereits rechtskräftige Entziehung einer Erlaubnis. Wer einen Strafbefehl akzeptiert, sollte deshalb vorher wissen, welche Frist damit für ihn zu laufen beginnt.
Häufige Fragen
Ab wann steht eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Sobald sie rechtskräftig und eingetragen ist. Eine erste Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder eine erste Freiheitsstrafe bis drei Monate wird jedoch gar nicht aufgenommen, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
Wie lange steht eine Bewährungsstrafe im Führungszeugnis?
Bei einer Freiheitsstrafe über drei Monate bis ein Jahr mit Bewährung drei Jahre, wenn die Bewährung nicht widerrufen wurde und keine weitere Freiheits- oder Jugendstrafe eingetragen ist. Bei mehr als einem Jahr sind es fünf Jahre zuzüglich der Strafdauer (§ 34 BZRG).
Kann ich selbst sehen, was im Bundeszentralregister über mich steht?
Ja. Das Bundesamt für Justiz teilt Ihnen auf Antrag mit, welche Eintragungen über Sie im Register stehen (§ 42 BZRG). Sie sehen die Mitteilung persönlich beim Bundesamt oder bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl ein; eine Kopie wird nicht ausgehändigt.
Wird eine Einstellung im Führungszeugnis vermerkt?
Nein. Einstellungen nach §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO sind keine Verurteilungen und werden weder ins Bundeszentralregister noch ins Führungszeugnis eingetragen.
Kann ich einen Eintrag löschen lassen, wenn ich ihn für ungerecht halte?
Gegen die Verurteilung selbst hilft nach Rechtskraft nur noch ein Wiederaufnahmeverfahren. Möglich ist aber ein Antrag auf Nichtaufnahme ins Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder auf vorzeitige Tilgung (§ 49 BZRG), über den das Bundesamt für Justiz entscheidet.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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