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Körperverletzung

Wie läuft ein Täter-Opfer-Ausgleich ab und was bringt er?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist ein freiwilliger, meist von einer Fachstelle begleiteter Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem, den Staatsanwaltschaft und Gericht in jedem Stadium des Verfahrens prüfen sollen (§ 155a StPO). Gelingt er oder bemüht sich der Beschuldigte ernsthaft darum, kann das Verfahren gegen diese Auflage eingestellt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO) oder das Gericht die Strafe mildern und bei verwirkter Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen ganz von Strafe absehen (§ 46a StGB).

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Wo der Täter-Opfer-Ausgleich im Gesetz steht

Prüfpflicht (§ 155a StPO)Staatsanwaltschaft und Gericht prüfen in jedem Stadium; nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten
Durchführung (§ 155b StPO)Beauftragte Stelle erhält die nötigen Daten, berichtet nach Abschluss an Staatsanwaltschaft oder Gericht
Einstellung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO)bei Vergehen als Auflage, Frist höchstens sechs Monate
Strafzumessung (§ 46a StGB)Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder Absehen von Strafe bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze
Jugendliche (§ 45 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG)Bemühen um Ausgleich steht einer erzieherischen Maßnahme gleich; auch als Weisung möglich

Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?

Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Verfahren, in dem Beschuldigter und Verletzter mit Hilfe einer neutralen Vermittlung die Folgen einer Tat aufarbeiten und eine Wiedergutmachung vereinbaren. Im Mittelpunkt steht das Gespräch: Der Verletzte kann schildern, was die Tat für ihn bedeutet hat, der Beschuldigte übernimmt Verantwortung, entschuldigt sich und bietet einen Ausgleich an. Das kann eine Zahlung sein, aber auch eine Arbeitsleistung, ein Geschenk, die Übernahme von Kosten oder eine verbindliche Zusage für die Zukunft.

Das Gesetz behandelt den Ausgleich an zwei Stellen. Die Strafprozessordnung verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, die Möglichkeit eines Ausgleichs zu prüfen und in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken (§ 155a StPO). Schon bei der ersten Vernehmung soll der Beschuldigte in geeigneten Fällen auf diese Möglichkeit hingewiesen werden (§ 136 Abs. 1 StPO). Das Strafgesetzbuch regelt in § 46a StGB, wie sich ein gelungener oder ernsthaft angestrebter Ausgleich auf die Strafe auswirkt.

Wie läuft ein Täter-Opfer-Ausgleich praktisch ab?

In der Regel beauftragt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Fachstelle für Täter-Opfer-Ausgleich, die beide Seiten getrennt anspricht und erst dann ein gemeinsames Gespräch vorschlägt. Die Stelle darf dafür die nötigen Daten aus der Akte erhalten (§ 155b Abs. 1 StPO). Häufig geht der Anstoß auch vom Verteidiger aus, der die Eignung des Falls darlegt und um Vermittlung bittet.

  1. Anregung: Staatsanwaltschaft, Gericht, Verteidiger oder Verletzter regen den Ausgleich an.
  2. Vorgespräche: Die Fachstelle spricht getrennt mit beiden Seiten und klärt, ob sie zu einem Ausgleich bereit sind.
  3. Ausgleichsgespräch: Meist ein gemeinsames Treffen mit Vermittlung; wenn der Verletzte keinen direkten Kontakt möchte, auch über die Fachstelle als Mittler.
  4. Vereinbarung: Entschuldigung, Leistungen und Fristen werden schriftlich festgehalten.
  5. Bericht: Die Fachstelle teilt Staatsanwaltschaft oder Gericht mit, ob der Ausgleich gelungen ist (§ 155b Abs. 2 StPO).

Die Teilnahme ist für beide Seiten freiwillig. Die Fachstelle muss ihre Unterlagen ein Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens vernichten (§ 155b Abs. 4 StPO).

Was bringt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren?

Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann je nach Verfahrensstand zur Einstellung, zu einer milderen Strafe oder sogar zum Absehen von Strafe führen. Welche Wirkung möglich ist, hängt vom Vorwurf und vom Zeitpunkt ab.

VerfahrensstandMögliche WirkungRechtsgrundlage
Ermittlungsverfahren, VergehenEinstellung gegen die Auflage, sich ernsthaft um einen Ausgleich zu bemühen§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO
Nach AnklageEinstellung durch das Gericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem§ 153a Abs. 2 StPO
UrteilStrafmilderung oder Absehen von Strafe bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze§ 46a StGB
Entscheidung über BewährungBemühen um Wiedergutmachung wird bei der Aussetzung einer Strafe bis zwei Jahre berücksichtigt§ 56 Abs. 2 Satz 2 StGB

Für § 46a Nr. 1 StGB genügt es nicht, Geld zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht es einen kommunikativen Prozess, in dem der Täter Verantwortung übernimmt und der Verletzte die Leistung als friedensstiftend annimmt. Daneben kennt § 46a Nr. 2 StGB die reine Schadenswiedergutmachung, wenn sie vom Täter erhebliche persönliche Leistungen oder Verzicht verlangt hat. Wie eine Einstellung im Einzelnen wirkt, erklärt der Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens.

Wie viel Schmerzensgeld zahlt man beim Täter-Opfer-Ausgleich?

Einen festen Betrag gibt es nicht, die Höhe wird im Einzelfall zwischen den Beteiligten vereinbart. Maßgeblich sind die Folgen für den Verletzten, etwa Verletzungen, Behandlungsdauer, Verdienstausfall und seelische Belastung, aber auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beschuldigten. Tabellen mit Schmerzensgeldbeträgen aus Zivilurteilen können eine Orientierung geben, binden aber niemanden.

Wichtig ist, die Vereinbarung sauber zu formulieren. Sinnvoll ist eine Regelung, ob mit der Zahlung alle zivilrechtlichen Ansprüche erledigt sind, wer die Kosten trägt und ob der Verletzte einen Strafantrag zurücknimmt, soweit es um ein Antragsdelikt geht. Was eine solche Rücknahme bewirkt, steht im Ratgeber Anzeige zurückziehen. Ist eine Zahlung auf einmal nicht möglich, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden; ein ernsthaftes Bemühen kann nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO bereits ausreichen.

Gibt es den Täter-Opfer-Ausgleich auch im Jugendstrafrecht?

Ja, im Jugendstrafrecht hat der Ausgleich sogar besonderes Gewicht. Bemüht sich ein Jugendlicher um einen Ausgleich mit dem Verletzten, steht das einer erzieherischen Maßnahme gleich, und die Staatsanwaltschaft sieht von der Verfolgung ab, wenn sie weder einen Richter noch eine Anklage für erforderlich hält (§ 45 Abs. 2 JGG). Nach Anklage kann der Jugendrichter das Verfahren aus demselben Grund einstellen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG).

Außerdem kann das Gericht den Täter-Opfer-Ausgleich als Weisung anordnen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG). Für Eltern ist wichtig: Auch hier entscheidet der Verletzte mit, ob es zu einem Gespräch kommt. Mehr zum Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende finden Sie unter Jugendstrafrecht.

Wann ist ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht möglich?

Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf ein Fall nicht als geeignet angesehen werden (§ 155a Satz 3 StPO). Niemand muss sich mit dem Beschuldigten an einen Tisch setzen. Das ist besonders bei Sexualdelikten und bei Gewalt in Beziehungen zu beachten, wo ein Kontaktangebot den Verletzten zusätzlich belasten kann. Ob ein Ausgleich dort überhaupt angesprochen wird, gehört in die Hände der Fachstelle und der Anwälte beider Seiten.

Beschuldigte sollten den Verletzten deshalb nie selbst anrufen, anschreiben oder über Bekannte Druck machen. Ein solcher Kontakt kann als Einwirkung auf einen Zeugen verstanden werden. Der richtige Weg führt über den Verteidiger, der nach Akteneinsicht prüft, ob ein Ausgleich in Betracht kommt, und ihn bei Staatsanwaltschaft oder Fachstelle anregt. Typische Fälle sind Vorwürfe der Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Beleidigung.

Häufige Fragen

Muss ich für einen Täter-Opfer-Ausgleich ein Geständnis ablegen?

Ein förmliches Geständnis verlangt das Gesetz nicht. Der Ausgleich setzt aber voraus, dass Sie Verantwortung für das Geschehen übernehmen. Wie weit das in Ihrem Fall gehen sollte, klären Sie vorher mit Ihrem Verteidiger, auch mit Blick auf ein mögliches späteres Verfahren.

Was passiert, wenn der Verletzte keinen Ausgleich will?

Dann findet kein Täter-Opfer-Ausgleich statt (§ 155a Satz 3 StPO). Eine Schadenswiedergutmachung nach § 46a Nr. 2 StGB oder eine Zahlung an den Verletzten kann sich trotzdem bei der Strafzumessung auswirken.

Bin ich nach einem Täter-Opfer-Ausgleich vorbestraft?

Wird das Verfahren nach § 153a StPO oder im Jugendstrafrecht nach § 45 oder § 47 JGG eingestellt, gibt es keine Verurteilung und damit keine Vorstrafe. Führt der Ausgleich nur zu einer milderen Strafe im Urteil, bleibt es eine Verurteilung.

Wer bezahlt die Fachstelle für den Täter-Opfer-Ausgleich?

Die Fachstellen werden von Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragt. Ob für die Beteiligten Kosten entstehen, hängt vom jeweiligen Träger ab und sollte vorab bei der Fachstelle erfragt werden.

Ersetzt der Täter-Opfer-Ausgleich eine Zivilklage auf Schmerzensgeld?

Er kann sie ersetzen, wenn die Vereinbarung ausdrücklich regelt, dass mit der Leistung alle Ansprüche erledigt sind. Fehlt eine solche Klausel, bleibt eine spätere Zivilklage möglich.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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