Wegen Nötigung nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt; die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Rechtswidrig ist die Nötigung nur, wenn das Verhältnis von Mittel und Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB). Gerade an dieser Wertung entscheiden sich viele Verfahren.
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§ 240 StGB: die Eckdaten
| Strafrahmen (§ 240 Abs. 1 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
|---|---|
| Besonders schwerer Fall (§ 240 Abs. 4 StGB) | sechs Monate bis fünf Jahre, etwa bei Missbrauch der Stellung als Amtsträger |
| Versuch (§ 240 Abs. 3 StGB) | strafbar |
| Rechtswidrigkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) | nur, wenn Mittel und Zweck im Verhältnis zueinander verwerflich sind |
| Strafantrag | nicht erforderlich, Offizialdelikt |
| Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) | fünf Jahre |
| Privatklage (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO) | möglich bei § 240 Abs. 1 bis 3 |
Wann liegt eine Nötigung vor?
Eine Nötigung liegt vor, wenn jemand einen anderen gegen dessen Willen zu einem Verhalten bringt und dafür Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel einsetzt (§ 240 Abs. 1 StGB). Das erzwungene Verhalten kann ein Tun sein, etwa das Herausgeben eines Schlüssels, ein Dulden, etwa das Festhalten, oder ein Unterlassen, etwa das Nichtanzeigen einer Tat.
- Gewalt ist nach der Rechtsprechung jeder körperlich wirkende Zwang, der Widerstand überwinden oder verhindern soll. Dazu kann schon das Versperren eines Weges oder das Festhalten am Arm gehören. Rein psychischer Druck ohne körperliche Wirkung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
- Drohung mit einem empfindlichen Übel ist das Inaussichtstellen eines Nachteils, auf den der Drohende Einfluss hat und der geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem verlangten Verhalten zu bestimmen. Das kann die Drohung mit Gewalt sein, aber auch mit einer Strafanzeige, der Veröffentlichung peinlicher Fotos oder dem Verlust des Arbeitsplatzes.
Fehlt die Absicht, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, und wird nur eine Tat angekündigt, kommt eher eine Bedrohung nach § 241 StGB in Betracht. Geht es um einen Vermögensvorteil, ist die Grenze zur Erpressung (§ 253 StGB) erreicht.
Was bedeutet Verwerflichkeit bei der Nötigung?
Nicht jeder Druck ist strafbar. Rechtswidrig ist die Tat nur, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB). Diese Verwerflichkeitsprüfung ist eine Besonderheit der Nötigung und unterscheidet sie von fast allen anderen Delikten.
Verwerflich ist eine Verknüpfung von Mittel und Zweck, die sozial unerträglich ist. Die Ankündigung, eine berechtigte Forderung einzuklagen, ist nicht verwerflich, auch wenn sie Druck erzeugt. Die Drohung, eine Straftat des Gegenübers anzuzeigen, wenn er nicht eine Summe zahlt, die mit der Straftat nichts zu tun hat, kann dagegen verwerflich sein. Ob die Grenze überschritten ist, hängt von allen Umständen ab: dem Gewicht des Mittels, dem Zweck, der Vorgeschichte und den Interessen beider Seiten.
In Arbeits-, Miet- und Familienkonflikten lohnt sich deshalb ein genauer Blick. Viele Anzeigen wegen Nötigung beschreiben harte, aber erlaubte Verhandlungen. Hier setzt die Verteidigung an, oft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
Ist Drängeln und Ausbremsen im Straßenverkehr eine Nötigung?
Ja, das kann eine Nötigung sein, wenn ein Fahrer einen anderen durch sein Fahrverhalten körperlich wirkend zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Typische Fälle sind dichtes Auffahren mit Lichthupe über eine längere Strecke, um ein Spurwechseln zu erzwingen, oder grundloses scharfes Abbremsen vor dem Hintermann, um ihn zu einer Notbremsung zu veranlassen. Ein kurzes, einmaliges zu dichtes Auffahren reicht nach der Rechtsprechung dagegen meist nicht.
Bei Nötigung im Straßenverkehr droht neben der Strafe ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten (§ 44 StGB). Kommt es zu einer konkreten Gefährdung, kann zusätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) im Raum stehen, und dann regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis. Für die Verteidigung entscheidend sind Dauer, Abstand und Geschwindigkeit, die sich oft nur aus Dashcam-Aufnahmen oder Zeugenaussagen ergeben, die einander widersprechen.
Welche typischen Fälle der Nötigung gibt es außerhalb des Straßenverkehrs?
Außerhalb des Straßenverkehrs geht es bei Nötigungsvorwürfen meist um Konflikte zwischen Menschen, die sich kennen. Häufige Konstellationen sind:
- Trennung und Familie: das Wegnehmen des Handys oder der Schlüssel, um ein Gespräch zu erzwingen, oder das Festhalten in der Wohnung.
- Arbeit und Geschäft: die Drohung, Lohn zurückzuhalten oder Interna öffentlich zu machen, wenn der andere eine Vereinbarung nicht unterschreibt.
- Miete und Nachbarschaft: das Austauschen von Schlössern oder Abstellen von Strom und Wasser, um einen Auszug zu erreichen.
- Forderungen: massiver Druck bei der Eintreibung von Schulden; hier ist die Grenze zur versuchten Erpressung schnell erreicht.
- Versammlungen: Blockaden von Zufahrten oder Straßen, bei denen die Rechtsprechung genau prüft, ob körperlich wirkender Zwang vorlag und ob die Versammlungsfreiheit bei der Verwerflichkeit zu berücksichtigen ist.
In vielen dieser Fälle verfolgen beide Seiten nachvollziehbare Interessen, und die Anzeige ist Teil eines größeren Streits. Für die Verteidigung ist das ein wichtiger Ansatzpunkt, weil die Verwerflichkeit dann besonders sorgfältig begründet werden muss.
Welche Strafe droht bei Nötigung?
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa wenn ein Amtsträger seine Befugnisse missbraucht, beträgt er sechs Monate bis fünf Jahre (§ 240 Abs. 4 StGB). Bei Ersttätern und geringen Folgen enden viele Verfahren mit einer Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO oder mit einer Geldstrafe. Eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze erscheint bei einer ersten Verurteilung nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
Auch der Versuch ist strafbar (§ 240 Abs. 3 StGB). Wer also Druck aufbaut, der Andere aber nicht nachgibt, kann ebenfalls verfolgt werden. Die Nötigung ist ein Offizialdelikt und wird ohne Strafantrag verfolgt. Weil sie zugleich ein Privatklagedelikt ist (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO), kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei fehlendem öffentlichem Interesse aber auf den Privatklageweg verweisen.
Wie verteidigt Dr. Löw gegen einen Nötigungsvorwurf?
Die Verteidigung prüft drei Ebenen: Hat der Beschuldigte überhaupt Gewalt angewendet oder mit einem empfindlichen Übel gedroht? Wollte er ein bestimmtes Verhalten erzwingen? Und ist das Verhältnis von Mittel und Zweck wirklich verwerflich? Gerade die dritte Frage lässt sich gut begründen, wenn der Beschuldigte eigene berechtigte Interessen verfolgt hat.
Dr. Löw nimmt zunächst Akteneinsicht und klärt, worauf sich der Vorwurf stützt, ob es Aufnahmen gibt und wie die Zeugen das Geschehen beschreiben. Bis dahin sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und keinen Kontakt zum Anzeigeerstatter suchen. Wie Sie mit einer Vorladung umgehen, steht unter Vorladung der Polizei. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand versprechen; bei Nötigungsvorwürfen bestehen aber wegen der Verwerflichkeitsprüfung oft gute Ansatzpunkte für eine Einstellung.
Steht der Nötigungsvorwurf im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Streit, etwa um Geld, eine Wohnung oder das Umgangsrecht, stimmt Dr. Löw die Verteidigung mit dem laufenden Zivil- oder Familienverfahren ab. Erklärungen, die dort abgegeben werden, können im Strafverfahren gelesen werden und umgekehrt.
Häufige Fragen
Ist die Drohung mit einer Anzeige eine Nötigung?
Nicht automatisch. Wer mit einer Anzeige droht, um einen Schaden ersetzt zu bekommen, der aus der angezeigten Tat entstanden ist, handelt meist nicht verwerflich. Verwerflich kann es sein, wenn die Anzeige als Druckmittel für eine sachfremde Forderung eingesetzt wird.
Ist das Zuparken eines Autos eine Nötigung?
Das kann eine Nötigung sein, wenn der Fahrer gezielt am Wegfahren gehindert werden soll und die Blockade nicht nur kurz andauert. Bei einem kurzen Halt aus Unachtsamkeit fehlt es meist am Nötigungsvorsatz.
Wird Nötigung nur auf Antrag verfolgt?
Nein. Die Nötigung ist ein Offizialdelikt. Sie ist aber auch ein Privatklagedelikt, sodass die Staatsanwaltschaft bei fehlendem öffentlichem Interesse auf die Privatklage verweisen kann.
Gibt es bei Nötigung im Straßenverkehr ein Fahrverbot?
Das Gericht kann ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten verhängen (§ 44 StGB). Bei zusätzlicher Gefährdung anderer droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wie lange dauert die Verjährung bei Nötigung?
Fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ermittlungshandlungen wie die erste Vernehmung unterbrechen die Verjährung.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
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