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Delikt

Diebstahl und Ladendiebstahl: Strafe, geringwertige Sachen und Verteidigung nach §§ 242 ff. StGB

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Diebstahl nach § 242 StGB begeht, wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen; die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei geringwertigen Sachen, also bei vielen Ladendiebstählen, wird nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt (§ 248a StGB), und Verfahren gegen Ersttäter enden häufig mit einer Einstellung. Einbruch, gewerbsmäßiges Stehlen, Waffen oder Bandenbildung führen dagegen zu deutlich höheren Strafrahmen (§§ 243 bis 244a StGB).

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Diebstahl: die Stufen im Überblick

Diebstahl (§ 242 StGB)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Versuch strafbar
Besonders schwerer Fall (§ 243 StGB)drei Monate bis zehn Jahre, z. B. Einbruch, gesicherte Ware, gewerbsmäßig; nicht bei geringwertigen Sachen (außer Nr. 7)
Diebstahl mit Waffen, Bande, Wohnungseinbruch (§ 244 StGB)sechs Monate bis zehn Jahre; Einbruch in dauerhaft genutzte Privatwohnung ein bis zehn Jahre
Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB)ein Jahr bis zehn Jahre
Geringwertige Sachen (§ 248a StGB)Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse erforderlich
Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)nur auf Antrag, wenn Angehörige oder Mitbewohner verletzt sind
Verjährung (§ 78 Abs. 3 StGB)§§ 242, 243: fünf Jahre; §§ 244, 244a: zehn Jahre

Wann ist man wegen Diebstahls strafbar?

Strafbar ist, wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und dabei die Absicht hat, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 Abs. 1 StGB). Wegnahme bedeutet, fremden Gewahrsam zu brechen und neuen eigenen Gewahrsam zu begründen. Im Supermarkt genügt dafür nach der Rechtsprechung schon, Ware in die eigene Jackentasche oder Handtasche zu stecken, auch wenn man den Laden noch nicht verlassen hat. Der Diebstahl ist dann vollendet, nicht nur versucht.

Fehlt die Zueignungsabsicht, etwa weil jemand eine Sache nur kurz benutzen und zurückgeben wollte, liegt kein Diebstahl vor. Wer eine Sache, die er schon in seinem Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, etwa ein geliehenes Fahrrad behält, begeht keine Wegnahme und kommt für eine Unterschlagung nach § 246 StGB in Betracht. Wer weiß, dass eine gekaufte Ware gestohlen ist, kann sich wegen Hehlerei strafbar machen.

Ein Sonderfall ist der Diebstahl am Arbeitsplatz, etwa von Waren, Material oder Bargeld. Strafrechtlich gelten dieselben Regeln, arbeitsrechtlich kann schon der Verdacht eine Kündigung tragen, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber sollten deshalb mit der Verteidigung abgestimmt werden.

Welche Strafe droht für Ladendiebstahl als Ersttäter?

Bei einem ersten Ladendiebstahl mit geringem Warenwert endet das Verfahren meist ohne Urteil. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren wegen geringer Schuld einstellen (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage, etwa die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung (§ 153a StPO). Bei höheren Werten oder Wiederholungen ergeht häufig ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe. Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint bei einer ersten Verurteilung nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), wird aber im Bundeszentralregister eingetragen. Wann man als vorbestraft gilt, erklärt der Ratgeber Vorbestraft.

Bei geringwertigen Sachen ist außerdem ein Strafantrag nötig, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse (§ 248a StGB). Eine feste gesetzliche Wertgrenze für Geringwertigkeit gibt es nicht; die Rechtsprechung zieht sie bei niedrigen Beträgen, häufig genannt werden Werte um 25 bis 50 Euro. Große Handelsketten stellen in der Regel routinemäßig Strafantrag. Bei mehreren Taten oder einschlägigen Voreintragungen wird das öffentliche Interesse meist bejaht.

Wann ist ein Diebstahl ein besonders schwerer Fall?

Ein besonders schwerer Fall nach § 243 StGB mit drei Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe liegt in der Regel vor, wenn der Täter zum Beispiel

  • in ein Gebäude, einen Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel eindringt (Nr. 1),
  • eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesichert ist (Nr. 2), wozu nach der Rechtsprechung etwa ein Fahrradschloss gehören kann,
  • gewerbsmäßig stiehlt, also um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (Nr. 3),
  • die Hilflosigkeit eines anderen, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt (Nr. 6).

Betrifft die Tat eine geringwertige Sache, ist ein besonders schwerer Fall nach den Nummern 1 bis 6 ausgeschlossen (§ 243 Abs. 2 StGB). Das ist praktisch wichtig, wenn bei einem Ladendiebstahl ein Sicherungsetikett entfernt wurde. Weil es sich um Regelbeispiele handelt, kann das Gericht trotz Vorliegen eines Beispiels einen besonders schweren Fall verneinen, wenn die Umstände atypisch sind.

Was gilt bei Wohnungseinbruch, Waffen und Bande?

Hier wird aus dem Diebstahl eine Qualifikation mit deutlich höheren Mindeststrafen. Mit sechs Monaten bis zehn Jahren wird bestraft, wer bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, als Mitglied einer Bande stiehlt oder in eine Wohnung einbricht (§ 244 Abs. 1 StGB). Betrifft der Einbruch eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre (§ 244 Abs. 4 StGB). Dann handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ausscheidet und ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB mit ein bis zehn Jahren liegt vor, wenn ein Bandenmitglied unter den Voraussetzungen des § 243 StGB oder mit Waffen oder durch Wohnungseinbruch stiehlt. Eine Bande setzt nach der Rechtsprechung mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden haben. Dr. Löw hat diese Frage im Blogbeitrag Wann bin ich Mitglied einer Bande? erläutert. Wer beim Diebstahl Gewalt anwendet, um die Beute zu behalten, riskiert einen räuberischen Diebstahl mit einer Mindeststrafe von einem Jahr; siehe Raub und Erpressung.

Was ist mit Hausverbot, Fangprämie und Bearbeitungsgebühr?

Neben dem Strafverfahren reagieren Händler oft zivilrechtlich. Ein Hausverbot kann der Inhaber aufgrund seines Hausrechts aussprechen; wer es missachtet, riskiert ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB). Viele Geschäfte verlangen außerdem eine Zahlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Händler eine angemessene Fangprämie ersetzt verlangen, die für die Ergreifung eines Diebes ausgelobt wurde. Allgemeine Kosten für Ladendetektive oder Bearbeitungspauschalen, die über den konkreten Schaden hinausgehen, sind dagegen nicht ohne Weiteres ersatzfähig.

Unterschreiben Sie im Büro des Detektivs nichts, was über Ihre Personalien hinausgeht, insbesondere kein Schuldanerkenntnis und keine Schilderung des Tathergangs. Diese Papiere landen in der Ermittlungsakte. Eine freiwillige Zahlung kann später als Schadenswiedergutmachung sinnvoll sein, sollte aber erst nach Rücksprache mit dem Verteidiger erfolgen.

Wie sollten Sie auf eine Anzeige wegen Diebstahls reagieren?

Machen Sie bei Polizei, Detektiv und Händler keine Angaben zur Sache. Füllen Sie im Anhörungsbogen nur die Angaben zur Person aus, wie unter Anhörungsbogen erklärt. Viele Beschuldigte glauben, mit einer Entschuldigung und einem Geständnis die Sache schnell aus der Welt zu schaffen. Das kann richtig sein, sollte aber erst nach Akteneinsicht und im Hinblick auf das konkrete Ziel geschehen, etwa eine Einstellung gegen Auflage.

Dr. Löw prüft, ob die Wegnahme und die Zueignungsabsicht nachweisbar sind, ob ein Strafantrag vorliegt, ob die Sache geringwertig war und ob ein besonders schwerer Fall oder eine Qualifikation wirklich belegt ist. Bei Berufsträgern, Beamten und Menschen mit Aufenthaltstitel berücksichtigt er auch die mittelbaren Folgen einer Verurteilung. Ziel ist in vielen Fällen eine Einstellung ohne Eintragung im Register. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand zusagen; die Aussichten sind aber besser, wenn vor der ersten Erklärung die Akte bekannt ist.

Häufige Fragen

Ist Ladendiebstahl schon im Laden vollendet?

Oft ja. Wer Ware in die eigene Tasche oder Kleidung steckt, begründet nach der Rechtsprechung schon im Geschäft eigenen Gewahrsam. Der Diebstahl ist dann vollendet, auch wenn der Kassenbereich noch nicht passiert ist.

Was passiert beim ersten Ladendiebstahl?

Bei geringem Wert wird das Verfahren gegen Ersttäter häufig nach § 153 oder § 153a StPO eingestellt. Bei höheren Werten oder Wiederholungen ergeht meist ein Strafbefehl mit Geldstrafe.

Ab welchem Wert ist eine Sache nicht mehr geringwertig?

Das Gesetz nennt keine Grenze. Die Rechtsprechung zieht sie bei niedrigen Beträgen, häufig genannt werden Werte um 25 bis 50 Euro. Bei geringwertigen Sachen ist ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse nötig (§ 248a StGB).

Muss ich die vom Geschäft verlangte Fangprämie zahlen?

Eine angemessene, vorher ausgelobte Fangprämie kann der Händler nach der Rechtsprechung ersetzt verlangen. Pauschale Bearbeitungsgebühren sind dagegen nicht ohne Weiteres geschuldet. Lassen Sie die Forderung prüfen, bevor Sie zahlen.

Ist Diebstahl in der Familie strafbar?

Ja, er wird aber nur auf Antrag verfolgt, wenn ein Angehöriger, Vormund, Betreuer oder Mitbewohner verletzt ist (§ 247 StGB). Ohne Strafantrag gibt es kein Verfahren.

Wann verjährt ein Diebstahl?

Ein einfacher Diebstahl und ein besonders schwerer Fall nach § 243 StGB verjähren nach fünf Jahren, Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl nach zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB).

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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