Wer den Schaden aus seiner Tat ganz oder überwiegend wiedergutmacht, kann eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO erreichen oder vor Gericht eine Strafmilderung, bei Strafen bis zu einem Jahr oder 360 Tagessätzen sogar ein Absehen von Strafe (§ 46a StGB). Die Zahlung beseitigt die Strafbarkeit nicht, sie schließt aber die Einziehung aus, soweit der Anspruch des Geschädigten erlischt (§ 73e StGB). Zeitpunkt und Form sollten mit der Verteidigung abgestimmt werden, damit die Zahlung nicht als Geständnis gewertet wird.
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Schadenswiedergutmachung: die Vorschriften
| Strafmilderung, Absehen von Strafe (§ 46a StGB) | bei Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 1) oder Entschädigung unter erheblichen persönlichen Leistungen (Nr. 2); Absehen bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze |
|---|---|
| Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) | Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, ist stets zu berücksichtigen |
| Einstellung gegen Auflage (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) | Wiedergutmachung als Auflage, Frist höchstens sechs Monate, bei Vergehen |
| Einziehung (§ 73e Abs. 1 StGB) | ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist |
| Absehen vom Verfahren (§ 153b StPO) | wenn das Gericht von Strafe absehen könnte |
Lohnt es sich, den Schaden vor der Verhandlung zurückzuzahlen?
In vielen Fällen ja, denn die Wiedergutmachung ist einer der wenigen Umstände, die der Beschuldigte nach der Tat noch selbst beeinflussen kann. Bei Vermögensdelikten wie Betrug, Untreue oder Unterschlagung ist sie oft der Schlüssel zu einer Einstellung oder zu einer Strafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auch wenn sie nicht zu einer Einstellung führt, muss das Gericht das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, bei der Strafzumessung berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 StGB).
Ob und wann gezahlt wird, ist aber eine strategische Entscheidung. Steht der Tatnachweis auf schwachen Füßen, kann eine frühe Zahlung den Eindruck eines Schuldeingeständnisses erzeugen. Steht er fest, verschenkt man ohne Zahlung Spielraum. Deshalb gilt: erst Akteneinsicht, dann Entscheidung.
Was unterscheidet § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB?
§ 46a StGB kennt zwei Wege. Nummer 1 ist der Täter-Opfer-Ausgleich: Der Täter bemüht sich um einen kommunikativen Ausgleich mit dem Verletzten und hat die Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder dies ernsthaft erstrebt. Das passt vor allem zu Taten mit persönlichem Opfer. Mehr dazu steht im Ratgeber Täter-Opfer-Ausgleich.
Nummer 2 ist die materielle Schadenswiedergutmachung: Der Täter hat das Opfer ganz oder überwiegend entschädigt, und das hat von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder einen persönlichen Verzicht erfordert. Wer aus der Portokasse zahlt, erfüllt das nicht. Wer dafür einen Kredit aufnimmt, das Auto verkauft oder über Monate auf einen erheblichen Teil seines Einkommens verzichtet, schon. In beiden Fällen kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze verwirkt sind, ganz von Strafe absehen.
Kann eine Wiedergutmachung zur Einstellung führen?
Ja. Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten das Verfahren einstellen und als Auflage festlegen, dass der Schaden wiedergutgemacht wird (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO). Die Frist beträgt höchstens sechs Monate und kann einmal um drei Monate verlängert werden. Nach Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, und es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister.
Bei Verbrechen, etwa gewerbsmäßigem Bandenbetrug, ist das ausgeschlossen. Dort wirkt die Wiedergutmachung über die Strafzumessung und kann den Weg zu einem minder schweren Fall eröffnen. Welche Einstellungsformen es gibt, erklärt der Ratgeber Einstellung des Strafverfahrens.
Darf ich den Schaden in Raten zurückzahlen?
Ja, eine Ratenzahlung ist möglich und in der Praxis häufig. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO legt die Staatsanwaltschaft dann Raten innerhalb der Höchstfrist fest. Vor Gericht zählt, ob die Zahlungen ernsthaft und verlässlich sind; eine Ratenvereinbarung, die schon nach zwei Monaten abbricht, schadet mehr, als sie nützt. Realistische Raten sind deshalb besser als zu ehrgeizige.
Hilfreich ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Geschädigten, die Betrag, Raten und die Erklärung enthält, dass mit vollständiger Zahlung alle Ansprüche aus dem Vorgang erledigt sind. Sie belegt das Bemühen gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht und verhindert spätere Nachforderungen.
Wie wirkt sich die Zahlung auf die Einziehung aus?
Die Einziehung des Tatertrags oder seines Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr oder Wertersatz erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Wer den Schaden vollständig ersetzt, muss also nicht noch einmal an den Staat zahlen. Das ist bei Betrug, Untreue und Geldwäsche oft der wirtschaftlich wichtigste Effekt, weil die Einziehung neben die Strafe tritt und meist deutlich höher ist.
Wichtig: Die Zahlung muss an den Geschädigten erfolgen und dessen Anspruch tatsächlich erfüllen. Eine Zahlung an die Staatskasse als Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO ist etwas anderes. Wie sich Arrest und Einziehung im Einzelnen auswirken, erklärt die Seite Einziehung und Vermögensarrest.
Worauf sollten Beschuldigte bei der Wiedergutmachung achten?
Zahlen Sie nicht direkt und nicht ohne Abstimmung. Ein Anruf beim Geschädigten mit dem Angebot, „das Geld zurückzugeben“, kann als Eingeständnis oder sogar als Einwirkung auf einen Zeugen gewertet werden. Über die Verteidigung lässt sich die Zahlung so gestalten, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und trotzdem strafmildernd wirkt.
- Höhe des Schadens erst nach Akteneinsicht festlegen, nicht nach der Behauptung des Anzeigeerstatters.
- Zahlung dokumentieren und der Staatsanwaltschaft mitteilen.
- Zivilrechtliche Abgeltung schriftlich festhalten.
Bei Online-Warenbetrug ist die Rückzahlung an den Käufer oft der kürzeste Weg zur Einstellung, siehe Online-Warenbetrug.
Häufige Fragen
Ist der Betrug erledigt, wenn ich das Geld zurückzahle?
Nein. Der Betrug ist mit dem Schaden vollendet, eine spätere Rückzahlung beseitigt die Strafbarkeit nicht. Sie kann aber zu einer Einstellung gegen Auflage oder zu einer erheblich milderen Strafe führen.
Wird eine Wiedergutmachung als Geständnis gewertet?
Das kann passieren, wenn sie ohne Vorbehalt und ohne Abstimmung erfolgt. Über die Verteidigung lässt sich klarstellen, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Schuld geleistet wird.
Was ist, wenn der Geschädigte das Geld nicht annimmt?
Auch das ernsthafte Bemühen um Wiedergutmachung wird berücksichtigt. Bei § 46a Nr. 1 StGB genügt es, dass der Täter die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Das Angebot sollte nachweisbar dokumentiert sein.
Bis wann muss ich zahlen, damit es berücksichtigt wird?
Grundsätzlich bis zum Urteil, auch noch in der Berufungsinstanz. Je früher, desto größer ist der Spielraum, etwa für eine Einstellung im Ermittlungsverfahren.
Muss ich auch zahlen, wenn das Verfahren eingestellt wird?
Zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten bestehen unabhängig vom Strafverfahren. Wird die Wiedergutmachung als Auflage nach § 153a StPO festgelegt, ist sie Voraussetzung für den endgültigen Abschluss.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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