Hinter einer Kontosperre wegen Geldwäscheverdachts steht meist eine Verdachtsmeldung der Bank an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach § 43 GwG; die gemeldete Zahlung darf dann frühestens nach Zustimmung oder nach Ablauf des dritten Werktags ausgeführt werden (§ 46 GwG), die FIU kann Verfügungen für höchstens einen Monat untersagen (§ 40 GwG). Länger blockiert ist Geld meist erst durch einen Vermögensarrest (§ 111e StPO) oder eine Kündigung. Geben Sie der Bank und der Polizei keine Erklärung ab, lassen Sie über einen Verteidiger klären, wer gesperrt hat, und sichern Sie Ihren Zahlungsverkehr, notfalls über ein Basiskonto (§ 31 ZKG).
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Kontosperre wegen Geldwäscheverdacht: Fristen und Vorschriften
| Verdachtsmeldung (§ 43 Abs. 1 GwG) | Bank meldet unverzüglich an die FIU, unabhängig von der Höhe des Betrags |
|---|---|
| Stillhaltefrist (§ 46 Abs. 1 GwG) | gemeldete Transaktion frühestens nach Zustimmung von FIU oder Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktags; Samstag zählt nicht |
| Sofortmaßnahme der FIU (§ 40 GwG) | Untersagung von Verfügungen; endet spätestens nach einem Monat oder fünf Werktage nach Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde; Freigabe für den Lebensunterhalt auf Antrag möglich |
| Verbot der Informationsweitergabe (§ 47 GwG) | Bank darf Ihnen die Meldung und das darauf beruhende Ermittlungsverfahren nicht mitteilen |
| Vermögensarrest (§ 111e, § 111j StPO) | Anordnung durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bestätigung binnen einer Woche |
| Basiskonto (§ 31 ZKG) | Anspruch für Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU; Angebot spätestens zehn Geschäftstage nach Antrag |
| Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) | jede natürliche Person kann verlangen, dass ihr Konto als P-Konto geführt wird |
Warum hat meine Bank mein Konto gesperrt?
Ihre Bank hat Ihr Konto in den meisten Fällen gesperrt, weil sie bei einer Zahlung einen Geldwäscheverdacht hatte und diesen melden musste. Banken sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, Tatsachen, die darauf hindeuten, dass Geld aus einer Straftat stammt, unverzüglich der FIU zu melden (§ 43 Abs. 1 GwG). Auslöser sind häufig Eingänge von fremden Personen, die sofort weitergeleitet oder bar abgehoben werden, Rückrufe von Überweisungen durch andere Banken oder Kryptokäufe mit fremdem Geld.
Was genau gesperrt ist, kann sehr unterschiedlich sein:
| Maßnahme | Grundlage | Dauer |
|---|---|---|
| Bank hält die gemeldete Zahlung an | § 46 GwG | bis zur Zustimmung oder bis zum Ablauf des dritten Werktags |
| FIU untersagt Verfügungen vom Konto | § 40 GwG | höchstens ein Monat |
| Staatsanwaltschaft sichert Guthaben | § 111e, § 111j StPO | bis zur Aufhebung oder zum Ende des Verfahrens |
| Bank kündigt die Geschäftsbeziehung | Vertrag, § 675h BGB | ordentliche Kündigung mit mindestens zwei Monaten Frist |
Bleibt das Konto nach wenigen Tagen weiter blockiert, steckt meist eine Maßnahme der FIU oder der Staatsanwaltschaft dahinter. Den Hintergrund zum Vorwurf erklärt die Seite Geldwäsche.
Warum sagt mir die Bank nicht, was los ist?
Die Bank darf Ihnen nicht sagen, dass sie eine Verdachtsmeldung erstattet hat oder dass deswegen ermittelt wird; das verbietet § 47 Abs. 1 GwG. Mitarbeiter in der Filiale wissen oft selbst nur, dass das Konto gesperrt ist. Deshalb erhalten Betroffene meist nur vage Auskünfte oder eine Kündigung ohne Begründung.
Solange die FIU ihre Analyse noch nicht abgeschlossen hat, kann sie Ihnen auf Anfrage Auskunft über die zu Ihnen vorliegenden Informationen geben, wenn der Analysezweck nicht gefährdet wird (§ 49 Abs. 1 GwG). Hat sie den Sachverhalt bereits an die Staatsanwaltschaft abgegeben, darf sie keine Auskunft mehr erteilen (§ 49 Abs. 3 GwG). Dann bleibt der Weg über die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Wie das funktioniert, steht unter Akteneinsicht im Strafverfahren.
Was sollte ich jetzt tun, wenn mein Konto gesperrt ist?
Sie sollten jetzt Ihren Zahlungsverkehr sichern, keine Erklärungen zum Vorwurf abgeben und einen Verteidiger einschalten. Die Schritte im Einzelnen:
- Laden Sie Kontoauszüge, Umsatzlisten und Schreiben der Bank herunter, solange Sie noch Zugriff auf das Onlinebanking haben.
- Erklären Sie der Bank nicht, woher das Geld kam oder wofür es bestimmt war. Antworten an die Bank können in einer weiteren Meldung und damit in der Ermittlungsakte landen.
- Leiten Sie kein Geld mehr für andere weiter und zahlen Sie nichts an Auftraggeber zurück, auch wenn diese Druck machen. Jede weitere Weiterleitung kann selbst eine Geldwäsche sein.
- Brechen Sie den Kontakt zu angeblichen Arbeitgebern oder Auftraggebern ab, löschen Sie aber keine Chats oder Verträge.
- Beauftragen Sie einen Verteidiger, der bei Staatsanwaltschaft oder FIU klärt, wer die Sperre veranlasst hat, und Akteneinsicht beantragt.
- Lassen Sie Gehalt, Rente oder Sozialleistungen auf ein anderes Konto umleiten. Haben Sie keines, beantragen Sie ein Basiskonto.
- Geht es um eine Untersagung durch die FIU, kann für den notwendigen Lebensunterhalt, Miete oder Unterhalt auf Antrag eine Freigabe erfolgen (§ 40 Abs. 5 GwG).
Rechnen Sie damit, dass Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft folgt. Wie Sie dann reagieren, erklärt die Seite Vorladung wegen Geldwäsche.
Wie komme ich wieder an mein Geld?
Wie Sie wieder an Ihr Geld kommen, hängt davon ab, wer es blockiert. Eine Stillhaltepflicht der Bank nach § 46 GwG endet von selbst, wenn die Frist abläuft und weder FIU noch Staatsanwaltschaft die Zahlung untersagen. Eine Sofortmaßnahme der FIU endet spätestens nach einem Monat oder mit Ablauf des fünften Werktags nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft (§ 40 Abs. 4 GwG); gegen sie ist ein Widerspruch möglich, der allerdings keine aufschiebende Wirkung hat (§ 40 Abs. 6 GwG).
Hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest angeordnet, um eine spätere Einziehung von Wertersatz zu sichern, bleibt das Guthaben länger blockiert. Gegen die Anordnung und ihre Vollziehung kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 111j Abs. 2, § 111k Abs. 3 StPO). Im Arrestbeschluss muss außerdem ein Betrag festgesetzt sein, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung abgewendet werden kann (§ 111e Abs. 4 StPO). Weil der Arrest in ein Kontoguthaben durch Pfändung vollzogen wird (§ 111f Abs. 1 StPO), sollte zusätzlich geprüft werden, ob die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO den Grundbedarf sichert. Mehr zur Vermögenssicherung im Strafverfahren lesen Sie unter Vermögensabschöpfung.
Bekomme ich nach der Kündigung ein neues Konto?
Ja, als Verbraucher haben Sie grundsätzlich Anspruch auf ein Basiskonto bei jeder Bank, die Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (§ 31 Abs. 1 ZKG). Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Die Bank muss Ihnen den Vertrag spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags anbieten (§ 31 Abs. 2 ZKG). Mit dem Basiskonto können Sie Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge und Kartenzahlungen nutzen (§ 38 ZKG).
Die Bank darf den Antrag nicht mit dem Hinweis auf Ihr bisheriges Konto ablehnen, wenn dieses gekündigt wurde (§ 35 Abs. 1 Satz 3 ZKG). Ablehnen darf sie aber unter anderem, wenn Sie in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil dieser Bank oder ihrer Kunden verurteilt wurden oder wenn sie ihre geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen kann (§ 36 Abs. 1 ZKG). Versuchen Sie es deshalb bei einer anderen Bank als derjenigen, die gekündigt hat.
Droht mir nach der Kontosperre ein Strafverfahren?
Ja, nach einer Verdachtsmeldung wird häufig ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB eingeleitet, oft zusammen mit dem Vorwurf der Beihilfe zum Betrug. Die vorsätzliche Geldwäsche ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, die leichtfertige mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 261 Abs. 1, Abs. 6 StGB). Hinzu kommt die Einziehung: Was über Ihr Konto geflossen ist, kann als Wertersatz von Ihnen verlangt werden (§ 73c StGB), auch wenn Sie selbst nur einen kleinen Teil behalten haben.
In vielen Fällen lässt sich der Verdacht im Ermittlungsverfahren ausräumen, besonders wenn Sie selbst getäuscht wurden. Dafür ist entscheidend, dass Sie sich nicht vorschnell äußern. Dr. Löw ist Fachanwalt für Strafrecht und hat als früherer Staatsanwalt erlebt, wie aus einer Bankmeldung eine Akte wird. Seine Einschätzung zu diesen Fällen lesen Sie im Beitrag Geldwäsche, Konto gesperrt, Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Bank mein Konto wegen Geldwäscheverdacht sperren?
Die gemeldete Zahlung darf die Bank nach § 46 GwG bis zur Zustimmung von FIU oder Staatsanwaltschaft, längstens bis zum Ablauf des dritten Werktags anhalten. Eine Untersagung durch die FIU dauert höchstens einen Monat. Länger bleibt Geld nur bei einem Vermögensarrest oder einer Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft blockiert.
Darf mir die Bank sagen, warum mein Konto gesperrt ist?
Nein, über eine Verdachtsmeldung und das darauf beruhende Ermittlungsverfahren darf die Bank Sie nicht informieren (§ 47 GwG). Klarheit bringt meist erst die Akteneinsicht über einen Verteidiger.
Wie bezahle ich meine Miete, wenn mein Konto gesperrt ist?
Lassen Sie Einkünfte auf ein anderes Konto oder ein Basiskonto umleiten. Hat die FIU Verfügungen untersagt, kann sie Geld für den notwendigen Lebensunterhalt, Miete oder Unterhalt auf Antrag freigeben (§ 40 Abs. 5 GwG). Bei einem Arrest der Staatsanwaltschaft sollte der Verteidiger eine Freigabe oder Hinterlegungslösung prüfen.
Soll ich der Bank erklären, dass ich nichts Böses wollte?
Besser nicht ohne anwaltliche Abstimmung. Die Bank ist kein neutraler Ansprechpartner, sondern zur Meldung verpflichtet. Was Sie ihr schreiben, kann in die Ermittlungsakte gelangen und als Einlassung gegen Sie verwendet werden.
Kann ich das Geld einfach an den Absender zurücküberweisen?
Nicht auf eigene Faust. Stammt das Geld aus einem Betrug, wäre eine Zahlung an den Auftraggeber eine weitere Geldwäsche, und auch eine Rücküberweisung an den vermeintlichen Absender sollte über die Bank und in Abstimmung mit dem Verteidiger laufen.
Ist die Kontosperre schon ein Beweis gegen mich?
Nein. Die Bank muss bereits melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Geld aus einer Straftat stammen könnte (§ 43 GwG). Ob Sie davon wussten oder es hätten erkennen müssen, ist eine ganz andere Frage, die im Ermittlungsverfahren erst geklärt wird.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
Rückruf oder Nachricht
Konto gesperrt oder gekündigt? Geben Sie der Bank keine Erklärung ab und rufen Sie uns an, wir klären, wer hinter der Sperre steht.
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