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Delikt

Verstoß gegen das Waffengesetz: Messerverbote, Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Ein Verstoß gegen das Waffengesetz ist eine Straftat nach § 52 WaffG, wenn jemand etwa eine Schusswaffe ohne Erlaubnis besitzt oder führt, einen verbotenen Gegenstand wie einen Schlagring oder ein Butterflymesser besitzt oder eine Waffe zu einer öffentlichen Veranstaltung mitnimmt; die Strafe reicht je nach Fall bis zu drei oder fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das Führen eines Einhandmessers oder eines feststehenden Messers mit mehr als 12 cm Klinge ohne berechtigtes Interesse (§ 42a WaffG) und Verstöße gegen die Messerverbote bei Veranstaltungen und im Fernverkehr sind dagegen Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro (§ 53 WaffG).

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Waffengesetz: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Verbotene Waffen der Anlage 2 Nr. 1.1, 1.3.4 (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
Andere verbotene Gegenstände, Schusswaffe ohne Erlaubnis (§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 WaffG)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Waffe bei öffentlicher Veranstaltung (§ 42 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Fahrlässige Begehung (§ 52 Abs. 4 WaffG)bis zu zwei Jahren bzw. bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Einhandmesser, Messer über 12 cm (§ 42a, § 53 Abs. 1 Nr. 21b WaffG)Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 10.000 Euro
Messer bei Veranstaltungen, im Fernverkehr, in Verbotszonen (§§ 42 Abs. 4a, 42b, 53 WaffG)Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 10.000 Euro; seit 31.10.2024
Einziehung (§ 54 WaffG)zwingend bei bestimmten Straftaten, sonst möglich
Folge für Erlaubnisse (§ 5 WaffG)Verurteilung kann zur Unzuverlässigkeit und zum Widerruf von Waffenbesitzkarte oder Jagdschein führen

Wann ist ein Verstoß gegen das Waffengesetz eine Straftat?

Eine Straftat liegt vor, wenn der Verstoß in § 52 WaffG aufgeführt ist. Die wichtigsten Fallgruppen sind:

  • Verbotene Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz erwerben, besitzen, führen oder überlassen, etwa Schlagringe, Wurfsterne, Butterflymesser, Faustmesser oder bestimmte Springmesser (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, bis zu drei Jahren). Für bestimmte besonders gefährliche verbotene Waffen gilt § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG mit sechs Monaten bis fünf Jahren.
  • Schusswaffen ohne Erlaubnis erwerben, besitzen oder führen (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Dazu gehört auch das Führen einer Schreckschuss- oder Reizstoffwaffe in der Öffentlichkeit ohne kleinen Waffenschein.
  • Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen führen, also auf Volksfesten, Sportveranstaltungen, Märkten, in Diskotheken, Kinos oder bei Tanzveranstaltungen (§ 42 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG).
  • Schusswaffen an Nichtberechtigte überlassen oder unsicher aufbewahren, sodass ein Abhandenkommen droht (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 und 7a WaffG).

Auch fahrlässige Verstöße sind in vielen dieser Fälle strafbar (§ 52 Abs. 4 WaffG), etwa wenn jemand nicht wusste, dass ein geerbtes Messer zu den verbotenen Gegenständen gehört. Die Verjährung beträgt in der Regel fünf Jahre.

Welche Messer darf man in der Öffentlichkeit nicht dabeihaben?

Verboten ist das Führen von Einhandmessern und von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm, außerdem von Anscheinswaffen und bestimmten Hieb- und Stoßwaffen (§ 42a Abs. 1 WaffG). Führen bedeutet, die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums auszuüben, also ihn zugriffsbereit bei sich zu haben. Erlaubt bleibt der Transport in einem verschlossenen Behältnis (§ 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG).

Das Verbot gilt nicht, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere bei Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck (§ 42a Abs. 3 WaffG). Der Handwerker mit Cuttermesser, der Angler am Gewässer oder der Koch auf dem Weg zur Arbeit sind typische Beispiele. Ein Verstoß gegen § 42a WaffG ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro (§ 53 Abs. 1 Nr. 21b, Abs. 2 WaffG). Das Messer kann eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).

Was hat sich durch die Messerverbote seit Oktober 2024 geändert?

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit, in Kraft seit dem 31. Oktober 2024, wurden die Messerverbote deutlich ausgeweitet. Seitdem gilt:

  • Messerverbot bei öffentlichen Veranstaltungen: Auf Volksfesten, Märkten, Sportveranstaltungen, in Diskotheken und bei vergleichbaren Veranstaltungen dürfen grundsätzlich keine Messer mehr geführt werden, unabhängig von Klingenlänge und Art (§ 42 Abs. 4a WaffG). Ausnahmen gelten unter anderem für Gewerbetreibende, Gastronomie, Anlieferverkehr, Brauchtum, Sport und den nicht zugriffsbereiten Transport.
  • Messerverbot im öffentlichen Personenfernverkehr: In Fernzügen, Fernbussen und in seitlich umschlossenen Bahnhöfen und Haltepunkten des Fernverkehrs dürfen keine Waffen und Messer geführt werden (§ 42b Abs. 1 WaffG).
  • Waffen- und Messerverbotszonen: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung an Kriminalitätsschwerpunkten, an Orten mit Menschenansammlungen, in Verkehrsmitteln und in Jugend- und Bildungseinrichtungen Verbote erlassen (§ 42 Abs. 5 WaffG). Wo in Nordrhein-Westfalen solche Zonen gelten, ergibt sich aus der jeweiligen Verordnung und der Beschilderung vor Ort.

Verstöße gegen diese Messerverbote sind Ordnungswidrigkeiten (§ 53 Abs. 1 Nr. 21a, 21c und 23 WaffG). Wer dagegen eine Waffe im Sinne des Gesetzes zu einer öffentlichen Veranstaltung mitnimmt, begeht eine Straftat (§ 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG).

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen § 52 WaffG?

Der Strafrahmen hängt von der Fallgruppe ab. Für die meisten Fälle des § 52 Abs. 3 WaffG, etwa Besitz eines Schlagrings oder Führen einer Schreckschusswaffe ohne kleinen Waffenschein, reicht er von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Für die Fälle des § 52 Abs. 1 WaffG, etwa den unerlaubten Handel mit Schusswaffen oder den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen verbotenen Waffen, beträgt er sechs Monate bis fünf Jahre, in besonders schweren Fällen bei Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit ein bis zehn Jahre (§ 52 Abs. 5 WaffG).

Bei Ersttätern und einem einzelnen Gegenstand ohne Bezug zu weiteren Taten enden Verfahren nach § 52 Abs. 3 WaffG häufig mit einer Einstellung gegen Auflage oder einer Geldstrafe. Der Gegenstand wird in den meisten Fällen eingezogen (§ 54 WaffG). Wird die Waffe bei einer anderen Tat mitgeführt, etwa bei einem Diebstahl oder einer Körperverletzung, verschärft das deren Strafrahmen erheblich; siehe Gefährliche Körperverletzung und Raub und Erpressung.

Welche Folgen hat ein Verfahren für Jäger und Sportschützen?

Für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse kann die Nebenfolge schwerer wiegen als die Strafe. Wer wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wird, gilt in der Regel für fünf Jahre als unzuverlässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Dasselbe gilt bei Verurteilungen wegen anderer vorsätzlicher Straftaten. Bei einem Verbrechen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist die Unzuverlässigkeit zwingend (§ 5 Abs. 1 WaffG).

Die Waffenbehörde widerruft dann Waffenbesitzkarte, Waffenschein oder Jagdschein. Schon während eines laufenden Verfahrens kann sie die Entscheidung über einen Antrag aussetzen (§ 5 Abs. 4 WaffG). Für Jäger, Sportschützen, Sicherheitsdienstmitarbeiter und Waffenhändler ist deshalb das Ziel oft eine Einstellung oder eine Geldstrafe unter 60 Tagessätzen. Die Strafverteidigung muss diese Schwelle von Anfang an im Blick haben.

Was sollten Sie nach einer Kontrolle mit Waffe oder Messer tun?

Machen Sie bei der Kontrolle keine Angaben dazu, warum Sie den Gegenstand dabeihatten, und unterschreiben Sie keine Erklärung über die Herkunft. Ob ein berechtigtes Interesse vorlag, ob der Gegenstand überhaupt verboten ist und ob er zugriffsbereit war, sind rechtliche Fragen, die sich besser nach Akteneinsicht beantworten lassen. Einer Sicherstellung oder Beschlagnahme sollten Sie nicht zustimmen, sondern ihr widersprechen; Widerstand dagegen ist aber nicht ratsam.

Dr. Löw prüft, ob der Gegenstand nach den Anlagen zum Waffengesetz wirklich eine verbotene Waffe ist, ob nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ob ein berechtigtes Interesse bestand und welche Folgen für bestehende Erlaubnisse drohen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Ein bestimmtes Ergebnis kann niemand zusagen. Gerade bei der Abgrenzung von Straftat und Ordnungswidrigkeit gibt es aber oft Spielraum.

Häufige Fragen

Ist ein Einhandmesser in der Hosentasche strafbar?

Nein, es ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 42a WaffG, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen, das Messer kann eingezogen werden.

Darf ich mein Taschenmesser auf ein Volksfest mitnehmen?

Seit dem 31. Oktober 2024 grundsätzlich nicht. Auf öffentlichen Veranstaltungen gilt ein allgemeines Messerverbot mit wenigen Ausnahmen (§ 42 Abs. 4a WaffG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.

Brauche ich für eine Schreckschusspistole einen Waffenschein?

Zum Kauf und Besitz einer zugelassenen Schreckschusswaffe ab 18 Jahren nicht. Wer sie aber außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums zugriffsbereit führt, braucht einen kleinen Waffenschein; ohne ihn ist das eine Straftat nach § 52 Abs. 3 WaffG.

Ist der Besitz eines Butterflymessers strafbar?

Ja. Butterflymesser gehören zu den verbotenen Gegenständen nach Anlage 2 zum Waffengesetz. Schon der Besitz ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar, auch zu Hause.

Verliere ich als Jäger meinen Jagdschein?

Das droht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe (§ 5 Abs. 2 WaffG). Eine Einstellung des Verfahrens ist keine Verurteilung.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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