Das Gericht widerruft eine Bewährung nach § 56f Abs. 1 StGB, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht, die zeigt, dass sich die günstige Prognose nicht erfüllt hat, oder wenn er gröblich oder beharrlich gegen Auflagen oder Weisungen verstößt. Es muss aber davon absehen, wenn weitere Auflagen, ein Bewährungshelfer oder eine Verlängerung der Bewährungszeit ausreichen (§ 56f Abs. 2 StGB), und gegen den Widerruf ist binnen einer Woche die sofortige Beschwerde möglich (§ 453 Abs. 2 Satz 3, § 311 Abs. 2 StPO).
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Bewährungswiderruf: Gründe, Verfahren, Frist
| Widerrufsgründe (§ 56f Abs. 1 StGB) | neue Straftat in der Bewährungszeit; gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen Weisungen oder Auflagen; beharrliches Entziehen gegenüber dem Bewährungshelfer |
|---|---|
| Mildere Mittel (§ 56f Abs. 2 StGB) | weitere Auflagen oder Weisungen, Bewährungshelfer, Verlängerung um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit |
| Anhörung (§ 453 Abs. 1 StPO) | schriftlich; bei Auflagen- oder Weisungsverstoß soll mündliche Anhörung angeboten werden |
| Zuständiges Gericht (§ 462a StPO) | in der Regel das Gericht des ersten Rechtszuges, während Strafhaft die Strafvollstreckungskammer |
| Rechtsmittel (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) | sofortige Beschwerde, Frist eine Woche ab Bekanntmachung (§ 311 Abs. 2 StPO) |
Führt jede neue Straftat zum Widerruf der Bewährung?
Nein, eine neue Straftat führt nur dann zum Widerruf, wenn sie zeigt, dass sich die Erwartung straffreien Verhaltens nicht erfüllt hat. Das Gericht muss also prüfen, ob die neue Tat die ursprüngliche Prognose tatsächlich widerlegt (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Eine geringfügige Tat ohne Bezug zur früheren Verurteilung wiegt anders als ein einschlägiger Rückfall kurz nach dem Urteil.
Erfasst sind Taten in der Bewährungszeit und auch Taten zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und deren Rechtskraft (§ 56f Abs. 1 Satz 2 StGB). Wegen der Unschuldsvermutung stützen Gerichte den Widerruf in der Regel erst auf eine neue Tat, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist oder der Verurteilte sie glaubhaft vor einem Richter gestanden hat. Ein bloßes neues Ermittlungsverfahren reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Wichtig: Setzt das Gericht im neuen Verfahren selbst wieder eine Strafe zur Bewährung aus, spricht das oft gegen die Annahme, die Prognose sei gescheitert. Deshalb hängen beide Verfahren eng zusammen und sollten gemeinsam betrachtet werden.
Wann führen Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen zum Widerruf?
Ein Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen führt nur zum Widerruf, wenn er gröblich oder beharrlich ist. Wer eine Rate einmal verspätet zahlt oder einen Termin beim Bewährungshelfer krankheitsbedingt versäumt, erfüllt diese Schwelle in der Regel nicht. Anders ist es, wenn jemand über Monate nicht reagiert, eine Therapie abbricht oder Mahnungen des Gerichts ignoriert.
| Verstoß | Zusätzliche Voraussetzung |
|---|---|
| Weisungen (z. B. Meldepflicht, Kontaktverbot, Therapie) | Der Verstoß muss Anlass zur Besorgnis geben, dass erneut Straftaten begangen werden (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) |
| Beharrliches Entziehen gegenüber dem Bewährungshelfer | Ebenfalls Besorgnis neuer Straftaten (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) |
| Auflagen (z. B. Geldbetrag, Arbeitsstunden, Wiedergutmachung) | Keine Prognose nötig, gröblicher oder beharrlicher Verstoß genügt (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) |
Wer eine Auflage nicht erfüllen kann, etwa wegen Arbeitslosigkeit, sollte das dem Gericht sofort mitteilen und eine Änderung beantragen (§ 56e StGB). Ein Verstoß, der auf echter Zahlungsunfähigkeit beruht, ist in der Regel nicht gröblich. Schweigen gegenüber dem Gericht wirkt dagegen schnell wie Gleichgültigkeit.
Welche Alternativen zum Widerruf gibt es?
Das Gericht muss vom Widerruf absehen, wenn mildere Maßnahmen ausreichen (§ 56f Abs. 2 StGB). Das ist keine Gnade, sondern eine gesetzliche Pflicht, die in der Anhörung gezielt angesprochen werden sollte. In Betracht kommen:
- Weitere Auflagen oder Weisungen, etwa eine Therapieweisung oder eine engere Meldepflicht.
- Unterstellung unter einen Bewährungshelfer, wenn bisher keiner bestellt war.
- Verlängerung der Bewährungszeit oder der Unterstellungszeit, wobei die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Zeit verlängert werden darf.
Damit das Gericht diese Wege wählt, braucht es konkrete Anhaltspunkte: eine neue Arbeitsstelle, eine begonnene Behandlung, nachgeholte Zahlungen oder die Erklärung, warum es zu dem Verstoß kam. Belege überzeugen mehr als Beteuerungen.
Wie läuft das Widerrufsverfahren ab?
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, muss Sie aber vorher anhören (§ 453 Abs. 1 StPO). Meist erhalten Sie ein Schreiben, in dem der Widerruf angekündigt und Ihnen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird. Geht es um einen Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen, soll das Gericht Ihnen Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, wird er unterrichtet.
Zuständig ist in der Regel das Gericht, das Sie im ersten Rechtszug verurteilt hat; es kann die Entscheidungen an das Amtsgericht Ihres Wohnorts abgeben. Sitzen Sie in anderer Sache in Strafhaft, entscheidet die Strafvollstreckungskammer (§ 462a StPO). Die Anhörung ist der wichtigste Moment des Verfahrens. Eine durchdachte Stellungnahme mit Belegen, die gezielt auf § 56f Abs. 2 StGB eingeht, verbessert die Ausgangslage deutlich. Leistungen, die Sie zur Erfüllung von Auflagen erbracht haben, werden bei einem Widerruf nicht erstattet; Geldauflagen und Arbeitsleistungen kann das Gericht aber auf die Strafe anrechnen (§ 56f Abs. 3 StGB).
Wie wehrt man sich gegen einen Widerrufsbeschluss?
Gegen den Widerruf ist die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen einer Woche nach Bekanntmachung des Beschlusses eingelegt werden muss (§ 453 Abs. 2 Satz 3, § 311 Abs. 2 StPO). Die Frist ist kurz und wird nicht verlängert. Wer sie verpasst, kann nur noch unter engen Voraussetzungen Wiedereinsetzung beantragen. Über die Beschwerde entscheidet das übergeordnete Gericht, das Ausgangsgericht darf seine Entscheidung grundsätzlich nicht selbst ändern (§ 311 Abs. 3 StPO).
Wird der Widerruf rechtskräftig, wird die Freiheitsstrafe vollstreckt, und es folgt eine Ladung zum Strafantritt. Was dann zu tun ist, erklärt die Seite Ladung zum Strafantritt. Wie die Bewährung grundsätzlich funktioniert und welche Pflichten sie mit sich bringt, steht im Ratgeber Bewährung. Läuft gleichzeitig ein neues Verfahren, lohnt es, beide Akten gemeinsam auszuwerten; siehe auch Hauptverhandlung.
Häufige Fragen
Kann die Bewährung schon wegen eines neuen Ermittlungsverfahrens widerrufen werden?
In der Regel nicht. Wegen der Unschuldsvermutung stützen Gerichte den Widerruf grundsätzlich erst auf eine neue Tat, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist oder glaubhaft vor einem Richter gestanden wurde. Ein laufendes Verfahren kann das Gericht aber veranlassen, die Entscheidung zurückzustellen.
Wie lange kann eine Bewährung nach einem Verstoß verlängert werden?
Statt eines Widerrufs darf das Gericht die Bewährungszeit verlängern, aber nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB).
Bekomme ich gezahlte Bewährungsauflagen zurück, wenn widerrufen wird?
Nein, Leistungen werden nicht erstattet. Das Gericht kann Geldauflagen, gemeinnützige Leistungen und entsprechende Anerbieten aber auf die Strafe anrechnen (§ 56f Abs. 3 StGB). Darauf sollte in der Beschwerde oder Anhörung ausdrücklich hingewiesen werden.
Kann die Bewährung noch nach Ablauf der Bewährungszeit widerrufen werden?
Ja, solange die Strafe noch nicht erlassen ist, etwa wenn über eine in der Bewährungszeit begangene Tat erst später entschieden wird. Nach dem Straferlass ist nur noch dessen Widerruf unter den engen Voraussetzungen des § 56g Abs. 2 StGB möglich.
Was mache ich, wenn ich ein Anhörungsschreiben zum Widerruf erhalte?
Notieren Sie die Frist und lassen Sie sich sofort beraten. Sammeln Sie Belege über Arbeit, Therapie, Zahlungen und Ihre Lebenssituation. Eine Stellungnahme sollte gezielt darlegen, warum mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB ausreichen.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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