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Betäubungsmittelstrafrecht

Wie funktioniert Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde eine Freiheitsstrafe oder einen Strafrest von höchstens zwei Jahren zurückstellen, wenn die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht und der Verurteilte eine Therapie macht oder deren Beginn gesichert ist; das Gericht des ersten Rechtszugs muss zustimmen. Die Zeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung wird nach § 36 BtMG auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel erledigt sind, danach kann der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden. Seit dem 01.04.2024 gilt das auch bei Cannabisabhängigkeit (§ 39 KCanG).

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Therapie statt Strafe: die Voraussetzungen

Strafhöhe (§ 35 Abs. 1, 3 BtMG)Freiheitsstrafe oder Gesamtstrafe bis zwei Jahre, oder ein zu vollstreckender Rest bis zwei Jahre
KausalitätTat wurde aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen (Urteilsgründe oder sonst feststehend)
TherapieBehandlung läuft bereits oder Beginn ist gewährleistet (Therapieplatz, Kostenzusage)
EntscheidungStaatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs
Anrechnung (§ 36 Abs. 1 BtMG)Zeit in staatlich anerkannter Einrichtung bis zwei Drittel der Strafe; Rest zur Bewährung
Vor der Anklage (§ 37 BtMG)vorläufiges Absehen von der Anklage bei erwarteter Strafe bis zwei Jahre und laufender Behandlung

Wer kann Therapie statt Strafe bekommen?

Therapie statt Strafe kommt für Verurteilte in Betracht, die eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren erhalten haben und die Tat wegen ihrer Abhängigkeit begangen haben. Die Tat muss kein Betäubungsmitteldelikt sein. Auch ein Diebstahl, Einbruch oder Betrug, der der Finanzierung des Konsums diente, kann darunter fallen. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Sucht und Tat.

Bei höheren Strafen kommt es auf den Strafrest an: Ist von einer Strafe über zwei Jahren nur noch ein Rest von höchstens zwei Jahren zu vollstrecken, ist eine Zurückstellung ebenfalls möglich (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG). Bei einer Gesamtstrafe aus mehreren Taten muss der Zusammenhang mit der Abhängigkeit für den überwiegenden Teil der Taten bestehen. Seit dem 01.04.2024 erfasst die Regelung über § 39 KCanG auch eine cannabisbezogene Abhängigkeitserkrankung.

Warum muss die Abhängigkeit schon im Urteil stehen?

Die Vollstreckungsbehörde prüft, ob sich aus den Urteilsgründen oder sonst feststeht, dass die Tat auf der Abhängigkeit beruht. Fehlt im Urteil jede Feststellung dazu, wird es schwer. Deshalb gehört die Abhängigkeit schon in die Hauptverhandlung: Angaben zur Suchtgeschichte, Berichte der Drogenberatung, ärztliche Befunde, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten.

Hier zeigt sich, warum ein Betäubungsmittelverfahren von Anfang an zweigleisig geführt werden muss. Die Verteidigung arbeitet gegen den Vorwurf und bereitet zugleich den Weg in eine Therapie vor, falls es zu einer Verurteilung kommt. In einem Urteil, in dem die Sucht nicht vorkommt, lässt sich das später kaum nachholen.

Wie läuft der Antrag auf Zurückstellung ab?

Der Antrag wird nach Rechtskraft des Urteils bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gestellt. Der Ablauf in der Praxis:

  1. Kontakt zur Drogenberatung und Sozialbericht, möglichst schon vor dem Urteil.
  2. Therapieplatz in einer geeigneten, möglichst staatlich anerkannten Einrichtung mit festem Aufnahmetermin.
  3. Kostenzusage des Rentenversicherungsträgers, der Krankenkasse oder eines anderen Trägers.
  4. Antrag nach § 35 BtMG mit diesen Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft; diese holt die Zustimmung des Gerichts ein.
  5. Übergang in die Therapie, aus der Haft heraus oft direkt mit Abholung durch die Einrichtung.

Lehnt das Gericht die Zustimmung ab, kann die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen. Der Verurteilte kann die Ablehnung der Zurückstellung nach §§ 23 ff. EGGVG beim Oberlandesgericht angreifen; dieses entscheidet dann auch über die Zustimmung (§ 35 Abs. 2 BtMG).

Wird die Zeit in der Therapie auf die Strafe angerechnet?

Ja, bei einer staatlich anerkannten Einrichtung wird die nachgewiesene Aufenthaltszeit auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 36 Abs. 1 BtMG). Danach, oder wenn die Behandlung schon früher nicht mehr nötig ist, setzt das Gericht den Rest zur Bewährung aus, sobald das unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen verantwortet werden kann. Für die Bewährung gelten die üblichen Regeln mit Auflagen, Weisungen und gegebenenfalls einem Bewährungshelfer.

Bei einer anderen Behandlung, etwa einer ambulanten Therapie, gibt es keine automatische Anrechnung; das Gericht kann die Zeit aber ganz oder teilweise anrechnen (§ 36 Abs. 2, 3 BtMG). Wer sich schon vor dem Urteil freiwillig in Behandlung begeben hat, kann ebenfalls eine Anrechnung erreichen.

Was passiert bei einem Therapieabbruch?

Bricht der Verurteilte die Therapie ab oder weist er sie nicht nach, widerruft die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung (§ 35 Abs. 5 BtMG) und kann einen Haftbefehl erlassen. Ein Widerruf ist aber nicht das Ende: Wer zeitnah eine neue Behandlung beginnt und das nachweist, kann eine erneute Zurückstellung erreichen. Rückfälle gehören zum Krankheitsbild, und die Vorschrift erkennt das an.

Schon vor der Anklage gibt es eine verwandte Möglichkeit: Läuft bereits eine Behandlung und ist keine höhere Strafe als zwei Jahre zu erwarten, kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts vorläufig von der Anklage absehen (§ 37 BtMG). Wird das Verfahren dann zwei Jahre nicht fortgesetzt, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Mehr zum Betäubungsmittelstrafrecht insgesamt unter Betäubungsmittelstrafrecht, zu Verfahren mit größeren Mengen unter Drogenhandel.

Häufige Fragen

Gilt Therapie statt Strafe auch bei einer Bewährungsstrafe?

Bei einer Bewährungsstrafe wird nichts vollstreckt, eine Zurückstellung ist dann nicht nötig. Das Gericht kann aber eine Therapieweisung erteilen. Wird die Bewährung widerrufen, kann für die dann zu vollstreckende Strafe § 35 BtMG greifen.

Kann ich Therapie statt Strafe bei einer Strafe von drei Jahren bekommen?

Nicht sofort. Möglich ist die Zurückstellung erst, wenn der noch zu vollstreckende Rest höchstens zwei Jahre beträgt, also nach Verbüßung eines Teils der Strafe.

Muss die Einrichtung staatlich anerkannt sein?

Für die Zurückstellung nicht zwingend, für die automatische Anrechnung nach § 36 Abs. 1 BtMG ja. Bei anderen Einrichtungen entscheidet das Gericht über eine Anrechnung im Einzelfall.

Gilt § 35 BtMG auch bei Alkoholabhängigkeit?

Nein. Die Vorschrift setzt eine Betäubungsmittelabhängigkeit voraus, seit 2024 auch eine Cannabisabhängigkeit. Bei Alkohol kommen andere Wege in Betracht, etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder Bewährungsweisungen.

Wer zahlt die Therapie?

In der Regel die Deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkasse, bei fehlenden Ansprüchen der Sozialhilfeträger. Die Kostenzusage sollte vor dem Antrag vorliegen.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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