Nach zwei Dritteln einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens aber zwei Monaten, setzt die Strafvollstreckungskammer den Rest zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Gefangene einwilligt (§ 57 Abs. 1 StGB). Schon nach der Hälfte, mindestens sechs Monaten, ist das bei Erstverbüßern mit höchstens zwei Jahren Strafe oder bei besonderen Umständen möglich (§ 57 Abs. 2 StGB).
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Halbstrafe und Zwei-Drittel-Strafe auf einen Blick
| Zwei Drittel (§ 57 Abs. 1 StGB) | mindestens zwei Monate verbüßt, verantwortbare Prognose, Einwilligung des Gefangenen |
|---|---|
| Halbstrafe (§ 57 Abs. 2 StGB) | mindestens sechs Monate verbüßt; Erstverbüßer mit Strafe bis zwei Jahre oder besondere Umstände |
| Anrechnung (§ 57 Abs. 4 StGB) | Untersuchungshaft und andere angerechnete Freiheitsentziehung zählen als verbüßt |
| Verfahren (§ 454 StPO) | Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Gefangenen |
| Gutachten (§ 454 Abs. 2 StPO) | bei lebenslanger Strafe und bei mehr als zwei Jahren wegen bestimmter Gewalt- und Sexualtaten |
| Sperrfrist nach Ablehnung (§ 57 Abs. 7 StGB) | das Gericht kann bis zu sechs Monate festsetzen, in denen ein neuer Antrag unzulässig ist |
| Rechtsmittel (§ 454 Abs. 3 StPO) | sofortige Beschwerde binnen einer Woche |
Wird man nach zwei Dritteln automatisch entlassen?
Nein, die Entlassung nach zwei Dritteln ist keine Automatik, sondern eine gerichtliche Entscheidung über eine günstige Prognose. Das Gericht muss den Strafrest aussetzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, hat bei der Prognose aber einen Beurteilungsspielraum. Es berücksichtigt nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB insbesondere die Persönlichkeit, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung zu erwarten sind.
Ohne Einwilligung des Gefangenen gibt es keine Aussetzung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Manche Gefangene verzichten bewusst, weil sie eine lange Bewährungszeit mit Auflagen nicht wollen und lieber die volle Strafe verbüßen. Die Bewährungszeit darf nicht kürzer sein als der Strafrest (§ 57 Abs. 3 StGB). Wer mindestens ein Jahr verbüßt hat, wird in der Regel einem Bewährungshelfer unterstellt.
Wann ist eine Entlassung schon nach der Hälfte möglich?
Nach der Hälfte der Strafe, mindestens sechs Monaten, kann das Gericht den Rest aussetzen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Zwei-Drittel-Entlassung einer von zwei Gründen vorliegt (§ 57 Abs. 2 StGB):
- Der Gefangene verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe, und diese übersteigt zwei Jahre nicht.
- Die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung im Vollzug ergibt besondere Umstände.
Anders als bei zwei Dritteln steht die Halbstrafe im Ermessen des Gerichts. Besondere Umstände können zum Beispiel eine umfassende Schadenswiedergutmachung, eine erfolgreich abgeschlossene Therapie oder eine außergewöhnlich positive Entwicklung im Vollzug sein. Wer auf die Halbstrafe hinarbeiten will, sollte das früh mit der Anstalt und der Verteidigung besprechen. Bei einer Strafe von zwei Jahren ist die Hälfte nach zwölf Monaten erreicht, zwei Drittel nach 16 Monaten.
Wie läuft das Verfahren zur vorzeitigen Entlassung ab?
Die Strafvollstreckungskammer prüft die Aussetzung in der Regel von Amts wegen rechtzeitig vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt; der Gefangene kann sie auch selbst beantragen. Zuständig ist die Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt (§ 462a Abs. 1 StPO). Der Ablauf sieht so aus:
- Stellungnahmen: Die Anstalt berichtet über das Vollzugsverhalten, die Staatsanwaltschaft nimmt Stellung (§ 454 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Gutachten: Bei lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Strafen über zwei Jahren wegen der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Taten holt das Gericht ein Sachverständigengutachten ein, wenn es eine Aussetzung erwägt (§ 454 Abs. 2 StPO).
- Mündliche Anhörung: Das Gericht hört den Gefangenen persönlich an (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO). Davon kann es unter anderem absehen, wenn Staatsanwaltschaft und Anstalt die Aussetzung befürworten und das Gericht ihr folgen will.
- Beschluss: Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss und legt bei einer Aussetzung Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen fest.
Die Anhörung ist der wichtigste Termin. Der Gefangene sollte dort konkret darstellen können, wo er wohnen und wovon er leben wird, wie er mit der Tat umgeht und welche Unterstützung er draußen hat. Belege wie eine Wohnungszusage oder ein Arbeitsvertrag haben mehr Gewicht als allgemeine Absichtserklärungen.
Was kann man tun, wenn die Aussetzung abgelehnt wird?
Gegen die Ablehnung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 454 Abs. 3 StPO); sie muss binnen einer Woche nach Bekanntmachung eingelegt werden (§ 311 Abs. 2 StPO). Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. Gegen eine bewilligte Aussetzung kann umgekehrt die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen, die dann aufschiebende Wirkung hat (§ 454 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Gefangene bleibt in diesem Fall bis zur Beschwerdeentscheidung in Haft.
Das Gericht kann bei einer Ablehnung eine Frist von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein neuer Antrag unzulässig ist (§ 57 Abs. 7 StGB). Es kann eine Aussetzung auch ablehnen, wenn der Gefangene unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen (§ 57 Abs. 6 StGB). Wer Vermögen aus der Tat verschweigt, gefährdet damit seine vorzeitige Entlassung.
Wie lässt sich die Chance auf eine frühere Entlassung verbessern?
Am meisten zählt das Verhalten im Vollzug und eine tragfähige Perspektive für die Zeit danach. Bewährte Lockerungen wie Ausgang oder Langzeitausgang sind für das Gericht ein starkes Signal, weil sie zeigen, dass der Gefangene Vertrauen nicht missbraucht hat. Wie Lockerungen in Nordrhein-Westfalen funktionieren, steht auf der Seite Strafvollstreckung.
Dr. Löw bereitet die Anhörung mit dem Gefangenen vor, sammelt Nachweise über Wohnung, Arbeit und Therapie, nimmt zu den Berichten der Anstalt Stellung und legt bei einer Ablehnung sofortige Beschwerde ein. Eine Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kann niemand zusagen. Eine gute Vorbereitung sorgt aber dafür, dass das Gericht alle Umstände kennt, die für eine Aussetzung sprechen. Zu den Pflichten während der Bewährungszeit lesen Sie mehr unter Bewährung.
Häufige Fragen
Zählt die Untersuchungshaft bei der Zwei-Drittel-Berechnung mit?
Ja. Soweit Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf die Strafe angerechnet wird, gilt sie als verbüßte Strafe (§ 57 Abs. 4 StGB).
Muss ich die Entlassung nach zwei Dritteln selbst beantragen?
Die Strafvollstreckungskammer prüft die Aussetzung in der Regel von sich aus. Ein eigener Antrag ist möglich und kann sinnvoll sein, um Nachweise rechtzeitig einzureichen.
Kann ich auf die vorzeitige Entlassung verzichten?
Ja. Die Aussetzung setzt Ihre Einwilligung voraus (§ 57 Abs. 1 StGB). Wer nicht einwilligt, verbüßt die volle Strafe, hat danach aber keine Bewährungszeit und keine Auflagen.
Wie lange dauert die Bewährungszeit nach der Entlassung?
Das Gericht legt sie fest, sie darf aber nicht kürzer sein als der ausgesetzte Strafrest (§ 57 Abs. 3 StGB). Bei lebenslanger Freiheitsstrafe beträgt sie fünf Jahre (§ 57a Abs. 3 StGB).
Gibt es die Halbstrafe auch bei längeren Strafen?
Ja, aber nur bei besonderen Umständen nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die erleichterte Halbstrafe für Erstverbüßer gilt nur für Strafen bis zu zwei Jahren.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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