Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB); bei einer Strafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann es das, wenn zusätzlich besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre (§ 56a StGB), danach wird die Strafe erlassen, wenn die Aussetzung nicht widerrufen wurde (§ 56g StGB).
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Bewährung im Überblick
| Strafe bis ein Jahr (§ 56 Abs. 1 StGB) | Aussetzung zwingend bei günstiger Prognose |
|---|---|
| Strafe über ein Jahr bis zwei Jahre (§ 56 Abs. 2 StGB) | Aussetzung möglich bei günstiger Prognose und besonderen Umständen |
| Ab sechs Monaten (§ 56 Abs. 3 StGB) | keine Aussetzung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet |
| Bewährungszeit (§ 56a StGB) | 2 bis 5 Jahre, beginnt mit Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses |
| Auflagen und Weisungen (§§ 56b, 56c StGB) | z. B. Schadenswiedergutmachung, Geldbetrag, Meldepflichten, Kontaktverbote, Therapie |
| Bewährungshelfer (§ 56d StGB) | in der Regel bei Strafe über neun Monate und Alter unter 27 Jahren |
| Straferlass (§ 56g StGB) | nach Ablauf der Bewährungszeit ohne Widerruf |
Welche Voraussetzungen hat eine Bewährungsstrafe?
Entscheidend sind die Höhe der Freiheitsstrafe und eine günstige Sozialprognose. Das Gericht verhängt zunächst eine Strafe und entscheidet danach, ob ihre Vollstreckung ausgesetzt wird. Eine Bewährung gibt es nur bei Freiheitsstrafen, nicht bei Geldstrafen; bei Geldstrafen bis 180 Tagessätzen kennt das Gesetz stattdessen die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB).
| Höhe der Freiheitsstrafe | Regel |
|---|---|
| bis ein Jahr | Das Gericht muss aussetzen, wenn die Prognose günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB) |
| sechs Monate bis ein Jahr | Wie oben, aber Ausnahme, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB) |
| über ein Jahr bis zwei Jahre | Das Gericht kann aussetzen, wenn zusätzlich besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB) |
| über zwei Jahre | Keine Aussetzung im Urteil möglich |
Die Aussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden (§ 56 Abs. 4 StGB). Bei Jugendlichen gelten mit § 21 JGG eigene, ähnlich aufgebaute Regeln.
Wie beurteilt das Gericht die Sozialprognose?
Das Gericht fragt, ob schon die Verurteilung allein Sie von weiteren Straftaten abhalten wird. Dafür zählt das Gesetz die Gesichtspunkte auf, die es zu berücksichtigen hat (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB): Ihre Persönlichkeit, Ihr Vorleben, die Umstände der Tat, Ihr Verhalten nach der Tat, Ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für Sie zu erwarten sind.
In der Praxis spielen eine feste Wohnung, Arbeit oder Ausbildung, ein stabiles Umfeld, eine begonnene Therapie bei Sucht und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen eine große Rolle. Bei Strafen über einem Jahr nennt das Gesetz ausdrücklich das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Zahlung an den Geschädigten vor der Hauptverhandlung kann deshalb den Ausschlag geben. Diese Umstände müssen dem Gericht belegt werden, etwa durch Arbeitsvertrag, Therapiebescheinigung oder Zahlungsnachweise. Die Vorbereitung gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Verteidigung vor der Hauptverhandlung.
Welche Auflagen und Weisungen kann das Gericht erteilen?
Auflagen dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht, Weisungen sollen helfen, künftig straffrei zu leben. Beides legt das Gericht in einem eigenen Beschluss fest, der zusammen mit dem Urteil verkündet wird (§ 268a StPO). An Sie dürfen dabei keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
| Auflagen (§ 56b StGB) | Weisungen (§ 56c StGB) |
|---|---|
| Schaden nach Kräften wiedergutmachen | Anordnungen zu Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit, Freizeit oder Finanzen |
| Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen | Meldung zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle |
| Gemeinnützige Leistungen erbringen, etwa Arbeitsstunden | Kontaktverbot zur verletzten Person oder zu bestimmten Personen |
| Geldbetrag an die Staatskasse zahlen | Verbot, bestimmte Gegenstände zu besitzen |
| Unterhaltspflichten erfüllen; Therapieweisung |
Eine Heilbehandlung mit körperlichem Eingriff, eine Entziehungskur oder die Aufnahme in ein Heim darf nur mit Ihrer Einwilligung angeordnet werden (§ 56c Abs. 3 StGB). Bieten Sie von sich aus angemessene Leistungen an oder machen Sie Zusagen für Ihre Lebensführung, sieht das Gericht in der Regel vorläufig von Auflagen und Weisungen ab (§ 56b Abs. 3, § 56c Abs. 4 StGB). Das Gericht kann seine Anordnungen später ändern oder aufheben (§ 56e StGB).
Was macht ein Bewährungshelfer?
Ein Bewährungshelfer unterstützt und betreut Sie und überwacht im Auftrag des Gerichts, ob Sie Auflagen und Weisungen erfüllen (§ 56d Abs. 3 StGB). Das Gericht unterstellt Sie ihm, wenn das angezeigt ist, um Sie von Straftaten abzuhalten. In der Regel geschieht das, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten ausgesetzt wird und Sie noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 56d Abs. 2 StGB).
Der Bewährungshelfer berichtet dem Gericht in festgelegten Abständen über Ihre Lebensführung. Gröbliche oder beharrliche Verstöße muss er mitteilen. Viele empfinden die Bewährungshilfe zunächst als Kontrolle, sie kann aber bei Arbeitssuche, Schulden oder Behördengängen konkret helfen. Wer Termine verpasst oder den Kontakt abbricht, riskiert dagegen einen Widerruf.
Was passiert nach Ablauf der Bewährungszeit?
Wird die Aussetzung bis zum Ende der Bewährungszeit nicht widerrufen, erlässt das Gericht die Strafe (§ 56g Abs. 1 StGB). Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung, nicht mit dem Tag der Hauptverhandlung (§ 56a Abs. 2 StGB). Sie kann nachträglich bis auf zwei Jahre verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf fünf Jahre verlängert werden.
Der Straferlass ist nicht völlig endgültig: Wird der Verurteilte wegen einer vorsätzlichen Straftat, die er in der Bewährungszeit begangen hat, zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, kann das Gericht den Erlass innerhalb bestimmter Fristen widerrufen (§ 56g Abs. 2 StGB). Auch eine Bewährungsstrafe ist eine Verurteilung, die im Bundeszentralregister eingetragen wird. Wann der Widerruf droht und wie Sie sich dagegen wehren, erklärt der Ratgeber Bewährungswiderruf.
Fragen zu diesem Thema
Häufige Fragen
Bekommt man als Ersttäter immer Bewährung?
Nein. Bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist die Aussetzung bei günstiger Prognose zwingend, und fehlende Vorstrafen sprechen für eine solche Prognose. Bei Strafen über einem Jahr braucht es zusätzlich besondere Umstände, und über zwei Jahre ist eine Bewährung im Urteil ausgeschlossen.
Wie lange dauert eine Bewährung?
Das Gericht bestimmt die Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren (§ 56a Abs. 1 StGB). Sie beginnt mit der Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses und kann später verkürzt oder verlängert werden.
Gibt es eine Bewährung auch bei einer Geldstrafe?
Nein, ausgesetzt werden nur Freiheitsstrafen. Bei einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen kann das Gericht aber verwarnen und die Verurteilung vorbehalten (§ 59 StGB). Das wird oft als Geldstrafe auf Bewährung bezeichnet.
Kann ich während der Bewährung ins Ausland reisen oder umziehen?
Grundsätzlich ja, sofern keine Weisung zum Aufenthalt besteht. Einen Umzug sollten Sie dem Gericht und, falls bestellt, dem Bewährungshelfer mitteilen, weil Ladungen Sie erreichen müssen. Ob eine Weisung Reisen einschränkt, steht im Bewährungsbeschluss.
Kann ich Auflagen nachträglich ändern lassen?
Ja. Das Gericht kann Auflagen und Weisungen nachträglich ändern oder aufheben (§ 56e StGB). Wenn Sie zum Beispiel eine Zahlungsauflage wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllen können, sollten Sie sofort einen Antrag stellen, statt die Auflage stillschweigend liegen zu lassen.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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