Erwachsene dürfen nach § 3 KCanG unterwegs bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis bei sich haben und an ihrem Wohnsitz insgesamt bis zu 50 Gramm sowie drei lebende Cannabispflanzen besitzen. Wer bis zu 5 bzw. 10 Gramm darüber liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; strafbar ist erst der Besitz von mehr als 30 Gramm unterwegs oder mehr als 60 Gramm insgesamt (§ 34 KCanG).
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Erlaubte Mengen nach dem KCanG auf einen Blick
| Mindestalter | 18 Jahre; für Jüngere ist jeder Besitz verboten |
|---|---|
| Besitz unterwegs (§ 3 Abs. 1 KCanG) | bis 25 g getrocknetes Cannabis |
| Besitz am Wohnsitz (§ 3 Abs. 2 KCanG) | bis 50 g insgesamt, einschließlich der Menge, die man unterwegs dabeihat |
| Pflanzen (§ 3 Abs. 2, § 9 KCanG) | drei lebende Pflanzen am Wohnsitz je erwachsener Person |
| Erwerb außerhalb einer Anbauvereinigung | verboten; strafbar ab mehr als 25 g pro Tag oder 50 g pro Monat (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG) |
| Konsumverbot (§ 5 KCanG) | u. a. in Sichtweite von Schulen, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen, Sportstätten (100 m), in Fußgängerzonen 7 bis 20 Uhr |
Wie viel Cannabis darf ich unterwegs dabeihaben?
Unterwegs dürfen Sie als Erwachsener bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Das gilt im Auto, im Rucksack, auf dem Festival und bei Freunden, also überall außerhalb Ihres eigenen Wohnsitzes. Gemeint ist das Gewicht von Blüten und blütennahen Blättern nach dem Trocknen. Für Haschisch gilt dieselbe Grammzahl.
Wer zwischen 25 und 30 Gramm dabeihat, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Der gesetzliche Rahmen der Geldbuße reicht bis 30.000 Euro (§ 36 Abs. 2 KCanG); die Höhe im Einzelfall setzt die Bußgeldbehörde fest. Ab mehr als 30 Gramm beginnt die Strafbarkeit.
Wie viel Cannabis darf ich zu Hause lagern?
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 KCanG). Diese Grenze ist eine Gesamtgrenze: Die 25 Gramm, die Sie in der Tasche haben, zählen mit. Wer also 40 Gramm in der Wohnung und 15 Gramm in der Jacke hat, besitzt 55 Gramm und liegt im Bußgeldbereich.
Probleme entstehen typischerweise nach der Ernte. Drei Pflanzen können zusammen deutlich mehr als 50 Gramm Blüten liefern. Das Gesetz sieht dafür keine Ausnahme vor. Eine Ernte von 80 Gramm ist deshalb eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KCanG, auch wenn sie vollständig aus erlaubtem Eigenanbau stammt. Überschüssige Mengen dürfen nicht an Freunde weitergegeben, sondern müssen vernichtet werden.
Wohnen mehrere Erwachsene zusammen, hat jeder seinen eigenen Rahmen. In der Praxis ist dann oft streitig, wem welche Menge gehört. Ohne klare Trennung rechnen Ermittler die Vorräte gern einer Person zu.
Wie viele Cannabispflanzen darf ich anbauen?
Jeder Erwachsene darf an seinem Wohnsitz höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Samen und Stecklinge zählen nicht als Pflanzen. Der Anbau muss dem Eigenkonsum dienen, und Pflanzen wie Ernte sind vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen zu schützen (§ 10 KCanG), etwa durch einen abschließbaren Raum oder Schrank.
Strafbar ist, wer mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anbaut oder Pflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG). Werden bei einer Durchsuchung zwölf Pflanzen in einer Growbox gefunden, kommen die Ermittler schnell auf den Verdacht des Handeltreibens. Ob die Ernte die nicht geringe Menge erreicht, hängt vom THC-Gehalt ab, siehe Nicht geringe Menge.
Wo ist der Konsum von Cannabis verboten?
Verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen und in der Öffentlichkeit an bestimmten Orten (§ 5 KCanG):
| Ort | Verbot |
|---|---|
| Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentliche Sportstätten | darin und in Sichtweite; keine Sichtweite mehr bei über 100 Metern Abstand zum Eingangsbereich |
| Fußgängerzonen | zwischen 7 und 20 Uhr |
| Anbauvereinigungen | auf dem Gelände und in Sichtweite |
| militärische Bereiche der Bundeswehr | immer |
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Davon zu trennen ist das Fahren unter Cannabiseinfluss, das nach dem Straßenverkehrsgesetz geahndet wird. Was dort gilt, erklärt der Ratgeber Führerschein und Drogen.
Wann wird aus einem Bußgeld eine Straftat?
Eine Straftat liegt vor, sobald die Strafbarkeitsgrenzen überschritten werden oder eine Handlung vorliegt, die unabhängig von der Menge strafbar ist. Die Übersicht:
- Ordnungswidrigkeit: Besitz über 25 bis 30 Gramm unterwegs, über 50 bis 60 Gramm insgesamt, Konsum in Verbotszonen, ungesicherte Aufbewahrung.
- Straftat: Besitz über 30 bzw. 60 Gramm, mehr als drei Pflanzen, Erwerb über 25 Gramm am Tag oder 50 Gramm im Monat, jede Weitergabe an andere, jeder Verkauf, jede Einfuhr aus dem Ausland.
Für die Strafbarkeit kommt es auf das Trockengewicht an, nicht auf das, was die Polizei auf die Waage legt. Liegt eine Menge knapp über der Grenze, lohnt die genaue Prüfung des Gutachtens. Wie Strafverfahren nach dem KCanG ablaufen und welche Strafen drohen, steht unter Cannabis nach dem KCanG.
Häufige Fragen
Darf ich Cannabis aus den Niederlanden mitbringen?
Nein. Die Einfuhr ist unabhängig von der Menge strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG), auch wenn Sie in Deutschland 25 Gramm besitzen dürften. Bei Kontrollen im Grenzgebiet wird regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet.
Gilt die 25-Gramm-Grenze auch im Auto?
Ja. Das Auto ist nicht Ihr Wohnsitz, unterwegs gelten also 25 Gramm. Davon unabhängig ist das Fahren unter THC-Einfluss ab 3,5 ng/ml im Blutserum eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
Wie viel Cannabis darf ich mit 17 besitzen?
Gar keins. Minderjährige dürfen Cannabis nicht besitzen. Bei kleinen Mengen informiert die Polizei aber zunächst die Eltern und regt eine Frühintervention an (§ 7 KCanG); strafbar wird es erst oberhalb der für Erwachsene geltenden Strafbarkeitsgrenzen.
Zählt der Wassergehalt frischer Blüten mit?
Nein. Maßgeblich ist das Gewicht nach dem Trocknen. Bei frisch geernteten Pflanzen muss das Trockengewicht ermittelt oder sachverständig geschätzt werden.
Darf ich als Paar sechs Pflanzen haben?
Grundsätzlich ja, wenn beide volljährig sind und dort wohnen, denn die Grenze von drei Pflanzen gilt je Person. Jeder sollte seine Pflanzen und Vorräte aber nachvollziehbar zuordnen können.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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